LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1467 15.12.2017 Datum des Originals: 14.12.2017/Ausgegeben: 20.12.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 523 vom 5. Oktober 2017 des Abgeordneten Nic Vogel AfD Drucksache 17/1207 Bauarbeiten am Gleis des RE 7, Rheine – Münster – Hamm – Hagen – Wuppertal – Köln – Neuss – Krefeld. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die AfD Fraktion hat aus der Bevölkerung Beschwerden erhalten, dass der Zug RE 7 regelmäßig Verspätungen hat oder gar ganz ausfällt. Ein Bürger bat uns, die Zuverlässigkeit des Betreibers anzufragen. Das erübrigt sich aber, da aus der Webseite des Betreibers und diversen Pressemeldungen bekannt ist, dass es sich um Bauarbeiten am Gleiskörper handelt, welche die Verspätungen und Ausfälle bedingen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 523 mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wann sind die Bauarbeiten abgeschlossen? Auf der Webseite des Betreibers des RE 7, der National Express Rail GmbH, sind detailliert die Bauzeiten der einzelnen Baumaßnahmen aufgeführt. Der Landesregierung liegen keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse vor. 2. Seit wann waren die Schäden an der Strecke bekannt? 3. Wie lange dauerte es, bis die Sanierung dann begann? 4. Welche Möglichkeiten schlägt die Landesregierung vor, um den Zeitraum von der Feststellung der Schäden bis zur Behebung zu verkürzen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1467 2 Die Fragen 2 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet: Die Zuständigkeit für den Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes fällt nach Artikel 87e Absatz 4 des Grundgesetzes in die Zuständigkeit des Bundes. Darüber hinaus wenden Zweckverbände und Landesregierung aufgrund der §§ 12 und 13 des ÖPNV-Gesetzes NRW den Infrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG und der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen Mittel zu, um den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur für den Schienenpersonennahverkehr zu unterstützen. Deshalb kann die Landesregierung zu Fragen des Erhalts der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes mangels Zuständigkeit keine Angaben machen.