LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1496 18.12.2017 Datum des Originals: 18.12.2017/Ausgegeben: 22.12.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 552 vom 16. November 2017 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/1275 Sind türkische Rocker-Clubs Erdogans verlängerter Arm in NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der türkische Rocker-Club „Osmanen Germania“ ist einer der am schnellsten wachsenden Rocker-Clubs in Deutschland. In NRW wurden zeitweilig Niederlassungen in Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Köln und Münster gezählt. Bisher ist der Club in Nordrhein-Westfalen vor allem durch Gewaltkriminalität, Drogen- und Waffenbesitz aufgefallen. Nun berichten diverse Medien, dass der türkische Nachrichtendienst Milli Istihabarat Teskilati (MIT) die Aktivitäten der Osmanen Germania in Deutschland, die sich gegen Mitglieder der Gülen-Bewegung oder kurdische Gruppierungen richten, als Terrorbekämpfung bewertet und dies unterstützt.1 Neben für Rocker-Banden typische Kriminalität haben die Osmanen-Germania also auch eine stark politische Komponente. Mitglieder der Osmanen Germania fielen durch das Verteilen von Flyern für eine den Grauen Wölfen nahestehende Organisation und die Versammlungsleitung einer Spontan-demonstration "pro Erdogan" am 16.7.2016 in Bergneustadt anlässlich des Putschversuchs in der Türkei auf (Drucksache 16/13859). Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 552 mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1 http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/politik/nrw/T%C3%BCrkei-setzt-Rocker-der-Osmanen- Germania-gegen-Gegner-in-NRW-ein-article3679142.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1496 2 1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über politische Aktivitäten der Osmanen Germania? Bei den Osmanen Germania BC (Boxclub) handelt es sich um eine rockerähnliche Gruppierung, die sich auch politisch betätigt und türkisch-nationalistische, im Internet teilweise auch rechtsextremistische Positionen vertritt. In der Vergangenheit wurden Mitglieder des Osmanen Germania BC bei Veranstaltungen wie zum Beispiel der UETD (Union Europäisch-Türkischer Demokraten, Interessenverband der AKP), durch den jeweiligen Veranstalter als Ordner eingesetzt. Zudem nahmen einzelne Mitglieder an Pro-Erdogan Demonstrationen teil. Das Tragen einer rocker-typischen „Kutte“ wurde dabei nicht festgestellt. Darüber hinaus übernahm ein Mitglied der Osmanen Germania BC bei einer Spontanversammlung anlässlich des Putschversuches in der Türkei am 16.07.2016 in Bergneustadt die Versammlungsleitung. 2. In welcher Form werden die Osmanen Germania vom türkischen Geheimdienst gegen politische Gegner eingesetzt? 3. In welcher Form werden die Osmanen Germania vom türkischen Geheimdienst unterstützt? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Verbindung zwischen dem Osmanen Germania BC und dem türkischen Nachrichtendienst MIT vor. Zum Einsatz und zur Unterstützung des Osmanen Germania BC durch den türkischen Nachrichtendienst kann daher nicht berichtet werden. 4. Gibt es Verbindungen zwischen den Osmanen Germania und DITTIB oder der türkischen Regierungspartei AKP? In der jüngeren Vergangenheit kam es ausweislich von Internet-Veröffentlichungen zu Kontakten zwischen führenden Mitgliedern der Osmanen Germania BC und Vertretern der AKP bzw. der türkischen Justiz. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. 5. Wann plant die Landesregierung ein Verbot der Osmanen Germania? Die Landesregierung kommentiert grundsätzlich keine geplanten oder nicht geplanten Verbotsverfahren. Im Übrigen erstrecken sich die Tätigkeiten der Vereinigung über das Gebiet eines Landes hinaus, weshalb gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 des Vereinsgesetzes der Bundesminister des Innern im Falle eines Verbotes die zuständige Verbotsbehörde wäre.