LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1583 22.12.2017 Datum des Originals: 21.12.2017/Ausgegeben: 29.12.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 592 vom 5. Dezember 2017 des Abgeordneten Alexander Langguth FRAKTIONSLOS Drucksache 17/1393 Entwicklung der Sekundarschulen in Nordrhein Westfalen. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem sogenannten Schulkonsens hatte der NRW-Landtag Mitte 2011 mit dem neuen Schulgesetz die Grundlage für die Sekundarschule geschaffen. Im Februar 2011 meldete der Westfälische Anzeiger1, daß bereits rund 50 Kommunen die Errichtung einer Sekundarschule beantrag hatten und diese seinerzeit auch bereits genehmigt waren. Der verlinkte online-Artikel berichtet, daß „…die Genehmigungen unter der Voraussetzung erteilt wurden, dass im Anmeldeverfahren genügend Schülerinnen und Schüler für die Gründung einer Sekundarschule angemeldet werden. Für die Errichtung sind mindestens drei Parallelklassen mit 25 Schülerinnen und Schülern pro Klasse erforderlich, also mindestens 75 Kinder insgesamt.“ Die Fraktionen von CDU & FDP haben kürzlich einen Antrag in das Landtagsplenum eingebracht, der die Problematik in Teilen bereits beschrieben hat, indem sie anführten, daß die mit dem demografischen Wandel einhergehenden Schwankungen bei den Schülerzahlen und das Wahlverhalten der Eltern zur Folge haben können, daß Schulen, die die in § 82 Schulgesetz vorgeschriebene Mindestgröße vorübergehend nicht erreichen können, in ihrer Weiterführung bedroht sind. Die Fraktionen führen in ihrem Antrag weiter aus, daß in vielen Städten und Gemeinden des ländlichen Raums die Gefahr besteht, daß sogar erst kürzlich gegründete Sekundarschulen geschlossen werden müssten. Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gibt in §82 vor, daß Sekundarschulen mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang haben müssen: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1583 2 „…Wird diese Mindestgröße unterschritten, kann eine Sekundarschule fortgeführt werden, wenn sich aus der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass dies im Planungszeitraum nur vorübergehend der Fall ist und den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Sekundarschule mit mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.“ Weitergehend regelt die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18.03.2005 den Klassenfrequenzrichtwert für Sekundarschulen auf 25 Schüler und gewährt zur möglichen Abweichung eine Bandbreite von 20 – 30. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleinen Anfrage 592 mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Wie viele Sekundarschulen existieren aktuell in Nordrhein-Westfalen? In Nordrhein-Westfalen existieren aktuell 113 Sekundarschulen. 2. Wie viele Sekundarschulen sind seit ihrer Gründung wieder geschlossen worden? Bitte geben Sie dazu auch jeweils den Schulbezirk sowie den Grund der Schließung an. Keine. Die Sekundarschule Waldfeucht-Haaren (Kreis Heinsberg) soll jedoch gemäß Beschluss des Schulträgers, der seitens der Bezirksregierung genehmigt wurde, wegen zu geringer Anmeldezahlen zum 31.07.2022 aufgelöst werden. Ab Schuljahr 2018/19 wird diese Schule als Teilstandort der Gesamtschule Heinsberg fortgeführt. 3. In der Aussprache im Plenum am 17. November hat Schulministerin Gebauer davon gesprochen, dass etliche Sekundarschulen in ihrem Bestehen durch zu geringe Schülerzahlen gefährdet sind, da das pädagogische Konzept mit sinkender Klassen- bzw. Kursanzahl nicht mehr umgesetzt werden kann. Wie viele dieser Fälle sind der Landesregierung bekannt (bitte auch hier aufschlüsseln nach Ort & Namen der Schulen)? Folgende Sekundarschulen haben zum Schuljahr 2017/18 die Anmeldezahlen für eine Dreizügigkeit nicht erreicht: Alpen Sekundarschule der Gemeinde Alpen Altena/Nachrodt-Wiblingwerde Sekundarschule für Altena und Nachrodt-Wiblingwerde Borchen Sekundarschule der Gemeinde Borchen Eitorf Städt. Sekundarschule Eitorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1583 3 Engelskirchen Sekundarschule der Gemeinde Engelskirchen Halver Humboldtschule Sekundarschule der Stadt Halver Herten Martin-Luther-Sekundarschule Möhnesee Möhnesee-Schule Neuss Sekundarschule Neuss Reken Städt. Sekundarschule Reken Rosendahl/Legden Sekundarschule Legden Rosendahl Velen Abraham-Frank-Sekundarschule Wetter Schule am See Wickede Sekundarschule Wickede (Ruhr) Willebadessen Sekundarschule der Stadt Willebadessen 4. Gibt es in den Städten, in denen Sekundarschulen vor dem Aus stehen, Erkenntnisse darüber, daß die Anmeldezahlen auf parallel bestehenden Gesamtschulen in der jeweiligen Kommune im Gegensatz dazu zu hoch sind oder verteilen sich diese Anmeldungen eher auf herkömmliche Schulformen (z.B. Real- & Hauptschulen)? Die Anmeldezahlen bzw. die Verteilung potentieller Schülerinnen und Schüler von Sekundarschulen auf andere Schulformen können in dieser Form nicht erhoben werden. Insofern liegen dem Ministerium für Schule und Bildung hierüber keine Erkenntnisse vor. 5. Sind die Schulverwaltungen der Kommunen im Fall von zu hoch nachgefragten Gesamtschulen angehalten, den Eltern eine entsprechende Sekundarschule zu empfehlen oder werden solche Empfehlungen nicht ausgesprochen? Gemäß § 8 Absatz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule informiert im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot. Ziel ist es, möglichst alle Kinder in die gewünschte Schulform aufzunehmen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten einer Schule, soll nach Nr. 1.2 Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1583 4 Verbindung setzen. Kommt dabei keine Einigung zustande, koordiniert die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schulträgers die Aufnahmeentscheidungen der Schulen, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können. Erst danach dürfen die betroffenen Schulen über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheiden.