LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1585 22.12.2017 Datum des Originals: 22.12.2017/Ausgegeben: 29.12.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 566 vom 27. November 2017 der Abgeordneten Horst Becker und Arndt Klocke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1322 Welche Absichten verfolgt die Landesregierung bezüglich einer Privatisierung des Flughafens Köln/Bonn (FKB) und welche rechtliche Bindungswirkung haben mögliche Vereinbarungen zwischen Stadt Köln, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land NRW bezüglich einer eventuellen Aufgabe des im Gesellschaftervertrages vereinbarten Vetorechtes im Falle von Veräußerungsabsichten von Gesellschaftern Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Medienberichten zufolge soll bereits am Mittwoch, den 27.11.2017, ein Gespräch der drei großen Gesellschafter (Bund, Land Stadt Köln) stattfinden, in dem es darum geht, dass der Bund seine Anteile am FKB in Höhe von 30,94% veräußern will. Wie die Kölnische Rundschau vom 25.11.2017 auf Seite sechs zu berichten weiß, habe der Bund das Gesprächsbedürfnis zu seinen Privatisierungsplänen bereits am 13.11.2017, mithin also Tage vor der Aktuellen Stunde des Landtages am 17.11.2017, übermittelt. Die Stadt Köln habe dazu (erfolglos) um Verschiebung in das Frühjahr 2018 gebeten. Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet in seiner Ausgabe vom 25.11.2017 auf Seite drei davon, dass rechtlich strittig sei, ob die Stadt Köln (noch) über ein Vetorecht gegen einen Verkauf der Anteile eines Mitgesellschafters verfüge oder nicht. Der ehemalige Oberbürgermeister Fritz Schramma und der ehemalige Kämmerer Peter Michael Soénius hätten das Vetorecht gegenüber dem Land gegen ein Vorkaufsrecht eingetauscht. Falls eine solche Vereinbarung besteht, hätte diese aus Sicht der Verfasser Rückwirkungen auf die strategische Werthaltigkeit der Anteile des Landes NRW. Darüber hinaus entsteht die Frage, ob das Land NRW selbst ähnliche Vereinbarungen getroffen hat und welche Bindungswirkungen daraus entstehen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 566 mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1585 2 1. Ist der Landesregierung eine Absprache, Vereinbarung bzw. ein Letter of Intent bekannt, mit dem die Stadt Köln auf das nach Gesellschaftsvertrag zustehende Vetorecht gegen Veräußerungen von Anteilen am FKB durch andere Gesellschafter gegen ein Vorkaufsrecht im Falle von Veräußerungen verzichtet hat? Eine solche Vereinbarung gibt es lediglich für den Fall des Verkaufs der Bundesanteile, wenn dieser Verkauf bis zum Februar 2019 erfolgt. 2. Wie schätzt die Landesregierung als Mitgesellschafter die rechtliche Bindungswirkung dieser Vereinbarung auch in Hinsicht auf die Werthaltigkeit der Landesanteile ein? Die Landesregierung geht davon aus, dass die Erklärung rechtlich bindend ist. Ein Zusammenhang mit der Werthaltigkeit der Landesanteile wird nicht gesehen. 3. Hat auch das Land NRW als Anteilseigner am FKB auf sein im Gesellschaftsvertrag enthaltenes Vetorecht im Falle von Verkaufsabsichten der anderen großen Gesellschafter verzichtet? Siehe Antwort zur Frage 1. Auch das Land hat den Verzicht nur für den Fall des Verkaufs der Bundesanteile bis zum Februar 2019 ausgesprochen. 4. Falls verzichtet wurde: Durch wen und wann hat das Land NRW als Anteilseigner am FKB auf sein im Gesellschaftsertrag enthaltenes Vetorecht verzichtet? (Bitte genaues Datum und Unterzeichner bzw. Unterzeichnerin einer Vereinbarung angeben.) Seitens des Landes wurde die Erklärung durch den damaligen Minister für Bauen und Verkehr, Herrn Oliver Wittke, im Februar 2009 unterschrieben. 5. Falls verzichtet wurde: Wie schätzt die Landesregierung die rechtliche Bindungswirkung dieser Vereinbarung ein? Mit der Unterzeichnung durch den damaligen Verkehrsminister ist die Vereinbarung für das Land rechtlich bindend.