LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1652 09.01.2018 Datum des Originals: 09.01.2018/Ausgegeben: 12.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 613 vom 15. Dezember 2017 der Abgeordneten Oliver Keymis und Arndt Klocke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1474 Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen am Flughafen Niederrhein (Weeze) in Folge des Fluglärmschutzgesetzes Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) wurde 2007 grundlegend novelliert. Das Gesetz sieht vor, dass in der Tag-Schutzzone 1 auf Kosten des Flugplatzhalters bauliche Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden erstattet werden. In der Nacht- Schutzzone trägt der Flugplatzhalter zudem die Aufwendungen für den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen. Die Landesregierung hat die Lärmschutzzonen gemäß FluLärmG am Flughafen Niederrhein am 7. Dezember 2013 mittels Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 2 Abs. 3 FluLärmG muss die Bundesregierung erstmalig spätestens 2017 einen Bericht über dieses Gesetz vorlegen. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Das Umweltbundesamt hat im Mai 2017 im Vorgriff auf diesen Bericht der Bundesregierung im „Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes“ eine Evaluation des FluLärmG vorgenommen und dabei auch die Kostenfolgen des Gesetzes für bauliche Schallschutzmaßnahmen untersucht. Auf der Basis der Rückmeldungen aus den Bundesländern (Stand: März 2017) hat das Umweltbundesamt in diesem Fluglärmbericht folgende Angaben für Nordrhein-Westfalen (ohne Differenzierung nach einzelnen Flughäfen) publiziert: Anspruchsberechtigte in der Tag-Schutzzone 1: 531 Anspruchsberechtigte in der Nacht-Schutzzone: keine Angaben Anzahl der gestellten Anträge: 181 Anzahl der erwarteten Anträge: 0 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1652 2 Anzahl der bewilligten Anträge: 0 Anzahl der abgelehnten Anträge: 3 Anzahl der zurückgezogenen Anträge: 70 Gezahlte Erstattungsbeträge: - Erwartete Erstattungsbeträge: - Diese geringe Summe an zu erwartenden Schallschutzaufwendungen, die in Folge des 2007 novellierten Fluglärmschutzgesetzes von den Flughafenbetreibern an die Lärmschutzbetroffenen zu bezahlen sind, stehen in einem großen Widerspruch zu den geschätzten hohen Kostenfolgen, welche die Arbeitsgruppe „Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ im Jahr 2005 auf der Basis der Angaben der Luftverkehrswirtschaft ermittelt hat. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 613 mit Schreiben vom 9. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Von welcher Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG geht die Landesregierung am Flughafen Niederrhein aus? Seitens der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf können pauschale statistische Erhebungen im Hinblick auf die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) nicht vorgehalten werden, da eine Vielzahl der für eine Anspruchsberechtigung relevanten Kriterien, wie bspw. die Anzahl der Wohnobjekte innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone, die zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse sowie das Vorliegen möglicher Ausschlusstatbestände (vgl. bspw. § 9 Abs. 3 FluglärmG), in den Blick genommen werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Ermittlung der Anzahl von Anspruchsberechtigten erst im Nachhinein mit einer konkreten Antragstellung (gerichtet auf Kostenerstattung) sowie deren Prüfung möglich ist. 2. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung von Schallschutzmaßnahmen gemäß FluLärmG wurden am Flughafen Niederrhein bislang gestellt? Bei der Bezirksregierung Düsseldorf wurden bislang 11 Anträge gerichtet auf Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß dem FluglärmG gestellt. 3. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung von Schallschutzmaßnahmen gemäß FluLärmG wurden am Flughafen Niederrhein bislang bewilligt? Von den bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellten Anträgen wurde bislang kein Antrag bewilligt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1652 3 4. Wie erklärt sich die Landesregierung die mögliche Diskrepanz zwischen der Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG und der tatsächlichen Anzahl an gestellten bzw. bewilligten Anträgen am Flughafen Niederrhein? Die ländliche Lage des Flughafens Niederrhein in einem Gebiet mit geringer Siedlungsdichte reduziert bereits die Anzahl potenziell Anspruchsberechtigter. Darüber hinaus regelt der § 9 Abs. 3 FluglärmG betreffend die Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen in der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone Fälle, in denen der Erstattungsanspruch entfällt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 FluglärmG ist eine Erstattung insbes. dann ausgeschlossen, wenn der Flugplatzhalter bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 FluglärmG erlassenen Rechtsverordnung (d.h. der Zweiten Verordnung zur Durchführung des FluglärmG - 2. FlugLSV) halten. Die Vorschrift normiert ein „Verbot der Doppelentschädigung“. Die Betriebsgenehmigung des Flughafens Niederrhein beinhaltet eine Auflage bezüglich der Kostenerstattung für baulichen Schallschutz, deren Inanspruchnahme ggf. den Tatbestand der vorgenannten (Ausschluss-)Regelung erfüllen kann. 5. Von welchen Folgekosten des FluLärmG am Flughafen Niederrhein geht die Landesregierung aus? Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Frage 1 ist eine pauschale Abschätzung zu den noch zu erwartenden Folgekosten des FluglärmG nicht möglich.