LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1696 11.01.2018 Datum des Originals: 10.01.2018/Ausgegeben: 16.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 610 vom 12. Dezember 2017 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1471 Werden die zulässigen Maximalsenkungen durch das Bergwerk Prosper-Haniel überschritten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2001 wurde der Rahmenbetriebsplan „Untertägiger Abbau bis Ende 2019“ des Bergwerks Prosper-Haniel durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW unter folgender Maßgabe zugelassen: „Die hervorgerufenen Senkungen dürfen den im Rahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den Antragsunterlagen angegebenen Senkungsmaxima von bis zu 11,5 m nicht überschreiten.“ Einwirkungsbereichs und Höhenstruktur der Senkungsmulde wurden in den Unterlagen mittels einer Karte „Senkungen 1993 – 2019“ dargestellt. Aktuelle Messergebnisse der Bezirksregierung Köln, abrufbar über Geobasis NRW, legen nahe, dass Senkungszielwerte bereits vorzeitig erreicht und seitdem massiv überschritten wurden. Da 1993 keine öffentlich abrufbaren Messungen stattfanden, muss zur Erläuterung im Nachstehenden mit 1992 auf das im Messzyklus nächstliegende Jahr zurückgegriffen werden. Ein Vergleich dieser Werte aus 05/1992 mit denen der aktuellsten Messung in 04/2016 ergibt folgendes Bild: Höhenfestpunkt 4407 9 00102, Bottroper Straße Senkungsziel aus dem Kohleabbau bis 2019: ca. 4 m Senkungssumme seit 05/1992: ca. 6.00 m Zielüberschreitung 04/2016: ca. 2 m LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1696 2 Höhenfestpunkt 4407 9 00104, Bottroper Straße Senkungsziel aus dem Kohleabbau bis 2019: ca. 6.50 m Senkungssumme seit 05/1992. ca. 8.50 m Zielüberschreitung 04/2016: ca. 2 m Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 610 mit Schreiben vom 10. Januar 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Messergebnisse und Überschreitungen der Senkungsziele sind der Landesregierung für das Baufeld Prosper Nord des Bergwerks Prosper-Haniel bekannt (bitte für alle Höhenfestpunkte und Jahre getrennt aufschlüsseln)? 2. Ist aus den zitierten Messergebnissen zu schließen, dass die Maßgaben des Rahmenbetriebsplans bezüglich des Einwirkungsbereichs und des Senkungsmaximums von 11,5 m im Baufeld Prosper Nord nicht eingehalten wurden? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Für den Senkungsschwerpunkt „Bereich Boye-Oberlauf zwischen Grafenwald und Kirchhellen“ wurde in der Planfeststellung von 2001 ein maximal zulässiges Senkungsmaß von 11,5 m festgeschrieben. Im Gegensatz zum jeweiligen Senkungsmaximum der einzelnen Abbaubereiche und zum Einwirkungsbereich sind die in der Karte „Senkungen 1993 – 2019“ (siehe Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage) angegebenen weiteren Senkungsprognosen nicht Gegenstand der Planfeststellung geworden, sodass sie keine verbindlich einzuhaltenden Senkungszielgrößen darstellen. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Rahmenbetriebsplanverfahren blockartig zugeschnittene Abbaubereiche betrachtet und hierfür Senkungsprognosen erstellt werden, die Lage der jeweiligen Bauhöhen aber erst in nachfolgenden Betriebsplänen konkretisiert wird. Daraus können sich Abweichungen zur Prognose ergeben, wobei jedoch weder das in Planfeststellung für den jeweiligen Abbaubereich festgeschriebene Senkungsmaximum noch der Einwirkungsbereich überschritten werden darf. Die Zusammenstellung aller Messdaten für alle Höhenfestpunkte ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Bereich des Senkungsmaximums im Baufeld Prosper Nord des Bergwerks Prosper-Haniel liegen der Bergbehörde Ergebnisse von GPS-Messungen vor. Aus der letzten Beobachtung des Senkungsschwerpunkts (April 2017) ist abzuleiten, dass dort ein Senkungsmaß von 9 m erreicht ist. Somit ist im Baufeld Prosper-Nord des Bergwerks Prosper-Haniel keine Überschreitung des in Frage 2 genannten Senkungsmaximums eingetreten. 3. Wie überprüft die Bezirksregierung Arnsberg die ihr durch den Bergbau bzw. seine Beauftragten übermittelten Senkungsdaten? Der planfestgestellte Rand der prognostizierten Bodenbewegungen sowie die planfestgestellten Senkungsschwerpunkte werden im Rahmen eines Markscheiderischen Überwachungskonzepts mittels Feinnivellements sowie GPS-Messungen überwacht. Zu allen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1696 3 durchgeführten Messungen werden der Bergbehörde die entsprechenden Messprotokolle vorgelegt, die eine Prüfung der Überwachungsmessungen ermöglichen. Zusätzlich liegen der Bergbehörde radarinterferometrische Auswertungen der TU Clausthal und die Ergebnisse des von der Abteilung Geobasis NRW der Bezirksregierung Köln gemeinsam mit der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg koordinierten Leitnivellements vor. 4. Besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem 2011 ausgesprochenen Verzicht des Bergbautreibenden auf die Nutzung einiger Bauhöhen im Baufeld Prosper Nord, mit nachfolgend erteilten Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg zur verstärkten Nutzung anderer Baufelder, und dem Umstand, dass - wie aus dem Leitnivellement ersichtlich - bereits mehrere Jahre vor dem Abbauverzicht Senkungszielgrößen im Baufeld Prosper Nord überschritten wurden? Der in der Frage beschriebene ursächliche Zusammenhang besteht nicht. Im Bereich der in der Vorbemerkung angesprochenen Messpunkte haben keine zusätzlichen Abbautätigkeiten stattgefunden. Hinsichtlich der Senkungszielgrößen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 5. Zu welchen abbauregulierenden Maßnahmen ist die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für den Bereich Bergbau und Energie in NRW im Fall der Überschreitung der im Rahmenbetriebsplan angegebenen Maximalsenkung verpflichtet? Grundsätzlich wird die Bergbehörde im Zuge der Allgemeinen Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) im Einzelfall Maßnahmen verlangen, die zur Einhaltung des zugelassenen Betriebsplans notwendig sind. Dies kann von der Modifizierung von einzelnen Abbaubetrieben bis hin zur Abbauuntersagung reichen.