LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1709 12.01.2018 Datum des Originals: 09.01.2018/Ausgegeben: 17.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 600 vom 24. November 2017 des Abgeordneten Frank Neppe FRAKTIONSLOS Drucksache 17/1412 No-Go-Areas Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Drucksache 17/1044 bleibt die Landesregierung eine klare Definition für die inzwischen allgemein gebräuchliche Bezeichnung „No-Go-Area“ schuldig. Stattdessen werden diese Örtlichkeiten lediglich als „Angsträume“ bezeichnet. Anscheinend soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass es dort keine konkreten Bedrohungslagen gibt. Lediglich Menschen mit erhöhtem Angstempfinden würden diese Gegenden meiden. Dass es sich hier in vielen Fällen nicht um ein erhöhtes Angstempfinden einiger Bürger, sondern nachweislich um vorhandene Bedrohungszustände handelt, wird völlig ausgeblendet. Im Gegensatz dazu weist die Landesregierung darauf hin, dass es sich bei den Polizeieinsätzen mit mehreren Streifenwagen in diesen „bestimmten Einsatzörtlichkeiten“, selbstredend um „Eigensicherungsgründe“ handelt. Gerade diese Tatsache verdeutlicht, dass es sehr wohl konkrete Bedrohungen in solchen Gebieten gibt. Es ist bezeichnend, dass sich selbst bewaffnete Polizeistreifen nur in doppelter Stärke dorthin begeben. Des Weiteren wird in der Drucksache 17/1044 ausgeführt, dass es seit etwa zwei Jahren eine Zunahme von Eingaben zum Thema „No-Go-Areas“ gegeben hat. Trotz dieser bedenklichen Entwicklung wird keine entsprechende Statistik geführt. Der Minister des Innern hat die Kleinen Anfrage 600 mit Schreiben vom 9. Januar 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1709 2 1. Wann wird die Regierung den Begriff „No-Go-Areas“ klar definieren? In der Drucksache 17/1044 (Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 286) ist durch die Landesregierung eine klare Definition zu dem Begriff „No-Go-Area“ erfolgt. 2. Weshalb wird trotz der Zunahme an Eingaben zu „No-Go-Areas“ keine entsprechende Statistik vorgehalten? Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für Nordrhein-Westfalen dient der Beobachtung der regionalen und überregionalen Kriminalität sowie einzelner Deliktsarten, des Umfangs und der Zusammensetzung des Tatverdächtigenkreises als auch der Veränderung von Kriminalitätsquotienten (Verhältniszahlen, die der vergleichenden Beurteilung der Kriminalität dienen). Zudem gibt sie Aufschluss über die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer Angaben zu Fällen oder Opfern. Die Definition der Landesregierung für den Begriff „No-Go-Area“ stellt auf die von Menschen empfundene Angst und Unsicherheit hinsichtlich eines bestimmten Ortes ab. Es handelt es sich bei „No-Go-Areas“ nach Definition der Landesregierung also um subjektive Wahrnehmung und nicht um Beobachtung der Kriminalität im o.g. Sinn, weshalb keine gesonderte statistische Erhebung von „No-Go-Areas“ in der PKS erfolgt. In sog. „No-Go- Areas“ begangene Straftaten werden über das allgemeine Verfahren der PKS erfasst. 3. Wie definiert die Landesregierung den Unterschied zwischen „bestimmten Einsatzörtlichkeiten“ und „No-Go-Areas“? Im Rahmen der Bewältigung des polizeilichen Einsatzgeschehens wer-den aus Eigensicherungsgründen zu bestimmten Örtlichkeiten grund-sätzlich mehrere Funkstreifenwagenbesatzungen entsendet. Hierbei handelt es sich vor allem um Örtlichkeiten (z.B. Wohnhaus, Wohnanlage, Gaststätte), an denen es in der Vergangenheit bei polizei-lichen Einsätzen zur Gefährdung der eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten (z.B. durch Widerstandshandlungen, durch besonders aggressives Auftreten von Personen oder Solidarisierungseffekte) kam. Grundlage für die Bestimmung derartiger Einsatzörtlichkeiten bilden die im polizeilichen Einsatz erlangten Erkenntnisse. Darüber hinaus kann auch der gemeldete Einsatzanlass (z.B. Schlägerei) dazu führen, dass aus Eigensicherungsgründen mehr als ein Funkstreifenwagen entsandt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Was ist aus Sicht der Landesregierung der Unterschied zwischen Angstraum und Eigensicherung? In der Polizeidienstvorschrift 100 „Führung und Einsatz der Polizei“ VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH werden in der Anlage 20 Grundbegriffe definiert. Hiernach ist Eigensicherung ein taktisch richtiges Verhalten im Einsatz zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen für Einsatzkräfte. Hinsichtlich des Begriffes Angstraum wird auf die Drucksache 17/485 (Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 143) verwiesen.