LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1711 15.01.2018 Datum des Originals: 12.01.2018/Ausgegeben: 18.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 612 vom 15. Dezember 2017 der Abgeordneten Oliver Keymis und Arndt Klocke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1473 Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen am Flughafen Düsseldorf in Folge des Fluglärmschutzgesetzes Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) wurde 2007 grundlegend novelliert. Das Gesetz sieht vor, dass in der Tag-Schutzzone 1 auf Kosten des Flugplatzhalters bauliche Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden erstattet werden. In der Nacht- Schutzzone trägt der Flugplatzhalter zudem die Aufwendungen für den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen. Die Landesregierung hat die Lärmschutzzonen gemäß FluLärmG am Flughafen Düsseldorf am 25. Oktober 2011 mittels Rechtsverordnung festgelegt . Nach § 2 Abs. 3 FluLärmG muss die Bundesregierung erstmalig spätestens 2017 einen Bericht über dieses Gesetz vorlegen. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Das Umweltbundesamt hat im Mai 2017 im Vorgriff auf diesen Bericht der Bundesregierung im „Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes“ eine Evaluation des FluLärmG vorgenommen und dabei auch die Kostenfolgen des Gesetzes für bauliche Schallschutzmaßnahmen untersucht. Auf der Basis der Rückmeldungen aus den Bundesländern (Stand: März 2017) hat das Umweltbundesamt in diesem Fluglärmbericht folgende Angaben für Nordrhein-Westfalen (ohne Differenzierung nach einzelnen Flughäfen) publiziert: Anspruchsberechtigte in der Tag-Schutzzone 1: 531 Anspruchsberechtigte in der Nacht-Schutzzone: keine Angaben Anzahl der gestellten Anträge: 181 Anzahl der erwarteten Anträge: 0 Anzahl der bewilligten Anträge: 0 Anzahl der abgelehnten Anträge: 3 Anzahl der zurückgezogenen Anträge: 70 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1711 2 Gezahlte Erstattungsbeträge: - Erwartete Erstattungsbeträge: - Diese geringe Summe an zu erwartenden Schallschutzaufwendungen, die in Folge des 2007 novellierten Fluglärmschutzgesetzes von den Flughafenbetreibern an die Lärmschutzbetroffenen zu bezahlen sind, stehen in einem großen Widerspruch zu den geschätzten hohen Kostenfolgen , welche die Arbeitsgruppe „Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ im Jahr 2005 auf der Basis der Angaben der Luftverkehrswirtschaft ermittelt hat. Für den Flughafen Düsseldorf ging diese Arbeitsgruppe 2005 von 24,67 Mio. Euro Kosten für Schallschutzmaßnahmen in Folge der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm aus. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 612 mit Schreiben vom 12. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Von welcher Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG geht die Landesregierung am Flughafen Düsseldorf aus? Seitens der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf können pauschale statistische Erhebungen im Hinblick auf die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) nicht vorgehalten werden, da eine Vielzahl der für eine Anspruchsberechtigung relevanten Kriterien, wie bspw. die Anzahl der Wohnobjekte innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone, die zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse sowie das Vorliegen möglicher Ausschlusstatbestände (vgl. bspw. § 9 Abs. 3 FluglärmG), in den Blick genommen werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Ermittlung der Anzahl von Anspruchsberechtigten erst im Nachhinein mit einer konkreten Antragstellung (gerichtet auf Kostenerstattung ) sowie deren Prüfung möglich ist. 2. Wie erklärt sich die Landesregierung die Diskrepanz zwischen der Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag- Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG und der tatsächlichen Anzahl an gestellten bzw. bewilligten Anträgen am Flughafen Düsseldorf? Der § 9 Abs. 3 FluglärmG regelt betreffend die Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen in der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone Fälle, in denen der Erstattungsanspruch entfällt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 FluglärmG ist eine Erstattung insbes. dann ausgeschlossen, wenn der Flugplatzhalter bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 FluglärmG erlassenen Rechtsverordnung (d.h. der Zweiten Verordnung zur Durchführung des FluglärmG - 2. FlugLSV) halten. Die Vorschrift normiert ein „Verbot der Doppelentschädigung“. In der Praxis haben die Eigentümer von innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone nach FluglärmG gelegenen Grundstücken die in der „Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystems des Verkehrsflughafens Düsseldorf II A 2 – 31 – 21 3/III DL“ vom 09. November 2005 gegenüber der Flughafen Düsseldorf GmbH angeordneten Auflagen zur Kostenerstattung für baulichen Schallschutz sowie das freiwillige Schallschutzprogramm der Flughafen Düsseldorf GmbH in Anspruch genommen und unterfallen damit der vorgenannten (Ausschluss-)Regelung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1711 3 3. Von welchen Folgekosten des FluLärmG am Flughafen Düsseldorf geht die Landesregierung aus? Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Frage 1 ist eine pauschale Abschätzung zu den noch zu erwartenden Folgekosten des FluglärmG nicht möglich. 4. Wie hoch sind die Kostenaufwendungen (bereit erfolgte und noch erwartete) insgesamt des Flughafens Düsseldorf für Schallschutzmaßnahmen infolge des Schallschutzprogrammes , das auf die Betriebsgenehmigung vom 09.11.2005 zurückgeht? Die seitens der Flughafen Düsseldorf GmbH auf Grundlage der Auflagen zur vorgenannten Betriebsgenehmigung bislang geleisteten Kostenerstattungen für die Durchführung baulicher Schallschutzmaßnahmen belaufen sich nach dortigen Angaben auf rund 52,9 Mio. €. Die im Rahmen der Auflagen angeordnete Frist, die eine Geltendmachung von Ansprüchen längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach umfassender Bestandskraft der Änderungsgenehmigung zulässt, ist bereits am 07. Juli 2014 abgelaufen. Die Flughafen Düsseldorf GmbH hat sich jedoch nach eigenem Bekunden dazu entschieden, auch nach diesem Stichtag gestellte Anträge auf freiwilliger Basis zu bearbeiten. 5. Inwieweit unterscheiden sich die Schallschutzmaßnahmen gemäß FlugLärmG von den Schallschutzmaßnahmen gemäß des vorgenannten Schallschutzprogrammes im Hinblick auf die Zahl an Anspruchsberechtigten, Höhe der Kostenerstattung, Schallschutzstandard etc.? Schutzzonen nach FluglärmG sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel LAmax die Werte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FluglärmG übersteigt . Die Schallschutzanforderungen bezüglich der durch das FluglärmG begründeten Ansprüche werden durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) vom 08. September 2009 (BGBl. I S. 2992) geregelt. Die 2. Flug- LSV knüpft hierbei an das Bauschalldämm-Maß R`w,res der DIN 4109 für Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen an. Die mit der „Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystems des Verkehrsflughafens Düsseldorf II A 2 – 31 – 21 3/III DL“ bereits im Jahr 2005 angeordneten Auflagen zum baulichen Schallschutz verpflichten die Flughafen Düsseldorf GmbH hingegen betreffend die entsprechend der dortigen Ziffer 9 festgelegten Schutzgebiete für die Tag- und Nachtzeit zur Gewährleistung der dort vorgegebenen Innenraum -Schutzziele. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der für eine Anspruchsberechtigung jeweils relevanten, im Einzelfall zu prüfenden Kriterien sind pauschale Angaben zur jeweiligen Zahl der Anspruchsberechtigten bzw. zur Höhe der Kostenerstattung nicht möglich.