LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1717 15.01.2018 Datum des Originals: 15.01.2018/Ausgegeben: 18.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 637 vom 18. Dezember 2017 des Abgeordneten Sven W. Tritschler AfD Drucksache 17/1533 Beschlagnahmung und Veräußerung von Kryptowährungen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Internetkriminalität ist eine transnationale Form der Kriminalität und hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Aus dem letzten Bundeslagebild des Bundeskriminalamtes für Cybercrime geht hervor, dass über 82.000 Fälle von Cybercrime im engeren Sinne für das Jahre 2017 registriert worden sind. Das ist eine Steigerung von über 80 Prozent zum Vorjahr. Die Justiz steht einer zunehmenden Professionalisierung der Täter gegenüber. Im Darknet, einer spezialisierten Form des Internets, handeln die Internetkriminellen auf illegalen Online-Marktplätzen, wie z.B. Silk Road 2.0, und beschaffen sich so Drogen, Waffen und Sprengsätze. Um ihre Aktivitäten zu verheimlichen, verwenden die Kriminellen digitale Zahlungsmittel, sogenannte Kryptowährungen. Die berühmteste Kryptowährung ist Bitcoin. Als ein weltweit dezentrales Buchungssystem werden Überweisungen mit einer speziellen Peer-to-Peer-Anwendung abgewickelt. Der Umrechnungskurs von Bitcoin in andere Zahlungsmittel wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Im Augenblick hat Bitcoin einen neuen Rekord beim Wechselkurs erreicht und hat die magische Marke von über 10.000 US-Dollar überschritten. Um die Internetkriminalität in den Griff zu bekommen, führt die Justiz auch Razzien bei Verdächtigen durch. So können die Internetfahnder durch die Beschlagnahmung der Computer die digitale Transaktion rekonstruieren und die Kryptowährungen als Beweismittel verwenden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1717 2 Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 637 mit Schreiben vom 15. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. 1. Haben die nordrhein-westfälischen Internetfahnder auch Kryptowährungen beschlagnahmt? Ja. 2. Wie hoch ist ggf. die derzeitige Menge an beschlagnahmter Kryptowährung? (Bitte nach einzelnen digitalen Zahlungsmitteln auflisten) Hierzu liegen der Landesregierung statistische Daten nicht vor. Eine Sonderauswertung, die von Hand vorzunehmen wäre, ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie ist das behördliche Verfahren für die Veräußerung von beschlagnahmter Kryptowährung? Das Verfahren betreffend die Veräußerung beschlagnahmter Kryptowährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 111b ff., §§ 73 ff. StGB). Derzeit prüft die in Umsetzung eines Beschlusses der Justizministerkonferenz vom 17. November 2016 eingerichtete Länderarbeitsgruppe „Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht“ unter Beteiligung von Vertretern der Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit kryptographischen Währungen. Die Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe bleibt zunächst abzuwarten. 4. Wann ist die Veräußerung der beschlagnahmten Kryptowährung (wie z.B. Bitcoins) geplant? Die Veräußerung erfolgt in der Regel nach Rechtskraft des Urteils im Rahmen der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung gemäß § 459g StPO. Mit Blick auf mögliche Wertschwankungen der Kontowährungen ist jedoch für den Fall des Kursverlustes stets die Möglichkeit einer Notveräußerung gemäß § 111p StPO bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen. 5. Wie hoch wäre die zusätzlichen Staatseinnahmen, wenn die gesamte Kryptowährung veräußert wird? (Bitte nach einzelnen Zahlungsmitteln auflisten) Angesichts der noch eher geringen, statistisch zudem nicht validierten Praxiserfahrung bei der Beschlagnahme und Veräußerung sogenannter Kryptowährung sind belastbare Prognosen zur Höhe der hierdurch zu erzielenden zusätzlichen Staatseinnahmen nicht möglich.