LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1777 17.01.2018 Datum des Originals: 15.01.2017/Ausgegeben: 22.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 648 vom 19. Dezember 2017 des Abgeordneten Roger Beckamp AfD Drucksache 17/1566 Häufung von Kleinen Anfragen mit gleichem Inhalt Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Verschiedene Abgeordnete der SPD-Fraktion haben zuletzt mehrere Kleine Anfragen mit der Frage nach der „besonderen Bedeutung des Polizei-Bezirksdienstes“ verschiedener Städte und Kommunen gestellt (vgl. Anfragen Nr. 444, 460, 494, 498, 502, 503, 505, 507, 509, 510, 519). Die immer gleiche Fragestellung unterschied sich lediglich durch die Ortsangabe als Variable. Als Fragesteller dieser gemeinsamen Aktion fungierten jedoch jeweils unterschiedliche Abgeordnete. Diese Vorgehensweise ist in der Vergangenheit schon öfter aufgefallen. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 648 mit Schreiben vom 15. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Besteht nach Ansicht der Landesregierung die Möglichkeit, bei inhaltsgleichen Kleinen Anfragen mit lediglich unterschiedlichen Variablen diese innerhalb einer Anfrage abzufragen? 3. Wie bewertet die Landesregierung eine solche Praxis vor dem Hintergrund einer statistischen „Aufhübschung“ von Leistungsbilanzen einzelner Abgeordneter oder ganzer Fraktionen? Die Fragen 1 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Inhaltliche Maßgaben für die Handhabung des Instruments der Kleinen Anfrage regelt § 92 der Geschäftsordnung des Landtags. Auf das Instrument der Großen Anfrage, das gemäß der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1777 2 Geschäftsordnung des Landtags keine Beschränkung auf fünf Fragen kennt, wird der Vollständigkeit halber hingewiesen. Bei den Regelungen der Geschäftsordnung des Landtags handelt es sich um Innenrecht des Parlaments, das von Seiten der Landesregierung nicht zu kommentieren ist. 2. Entsteht gesonderter Arbeitsaufwand durch die Beantwortung gleicher Anfragen mit lediglich unterschiedlicher Variable in Form mehrerer separater Anfragen (falls ja, bitte aufschlüsseln)? Jede einzelne Kleine Anfrage - unabhängig von gleichlautenden oder sinnentsprechenden Fragestellungen - ist mit Arbeitsaufwand verbunden, da die Antwort inhaltlich erarbeitet, abgestimmt und die Reinschrift erstellt werden muss.