LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1785 18.01.2018 Datum des Originals: 17.01.2018/Ausgegeben: 23.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 641 vom 15. Dezember 2017 der Abgeordneten Sigrid Beer und Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1537 Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen am Flughafen Paderborn/Lippstadt in Folge des Fluglärmschutzgesetzes Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) wurde 2007 grundlegend novelliert. Das Gesetz sieht vor, dass in der Tag-Schutzzone 1 auf Kosten des Flugplatzhalters bauliche Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden erstattet werden. In der Nacht- Schutzzone trägt der Flugplatzhalter zudem die Aufwendungen für den Einbau von Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen. Die Landesregierung hat die Lärmschutzzonen gemäß FluLärmG am Flughafen Paderborn/Lippstadt am 11. Dezember 2012 mittels Rechtsverordnung festgelegt. Nach § 2 Abs. 3 FluLärmG muss die Bundesregierung erstmalig spätestens 2017 einen Bericht über dieses Gesetz vorlegen. Dabei sollen insbesondere die Schutzzonenwerte des Lärmschutzbereiches unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik bewertet werden. Das Umweltbundesamt hat im Mai 2017 im Vorgriff auf diesen Bericht der Bundesregierung im „Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes“ eine Evaluation des FluLärmG vorgenommen und dabei auch die Kostenfolgen des Gesetzes für bauliche Schallschutzmaßnahmen untersucht. Auf der Basis der Rückmeldungen aus den Bundesländern (Stand: März 2017) hat das Umweltbundesamt in diesem Fluglärmbericht folgende Angaben für Nordrhein-Westfalen (ohne Differenzierung nach einzelnen Flughäfen) publiziert: Anspruchsberechtigte in der Tag-Schutzzone 1: 531 Anspruchsberechtigte in der Nacht-Schutzzone: keine Angaben Anzahl der gestellten Anträge: 181 Anzahl der erwarteten Anträge: 0 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1785 2 Anzahl der bewilligten Anträge: 0 Anzahl der abgelehnten Anträge: 3 Anzahl der zurückgezogenen Anträge: 70 Gezahlte Erstattungsbeträge: - Erwartete Erstattungsbeträge: - Diese geringe Summe an zu erwartenden Schallschutzaufwendungen, die in Folge des 2007 novellierten Fluglärmschutzgesetzes von den Flughafenbetreibern an die Lärmschutzbetroffenen zu bezahlen sind, stehen in einem großen Widerspruch zu den geschätzten hohen Kostenfolgen, welche die Arbeitsgruppe „Kostenfolgen der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm“ im Jahr 2005 auf der Basis der Angaben der Luftverkehrswirtschaft ermittelt hat. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 641 mit Schreiben vom 17. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Von welcher Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG geht die Landesregierung am Flughafen Paderborn/Lippstadt aus? Grundsätzlich können seitens der zuständigen Bezirksregierung (hier Detmold) pauschale statistische Erhebungen im Hinblick auf die Anzahl der Anspruchsberechtigten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) nicht vorgehalten werden, da eine Vielzahl der für eine Anspruchsberechtigung relevanten Kriterien, wie bspw. die Anzahl der Wohnobjekte innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone, die zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse sowie das Vorliegen möglicher Ausschlusstatbestände (vgl. bspw. § 9 Abs. 3 FluglärmG), in den Blick genommen werden müssen. Dies bedeutet, dass eine Ermittlung der Anzahl von Anspruchsberechtigten erst im Nachhinein mit einer konkreten Antragstellung (gerichtet auf Kostenerstattung) sowie deren Prüfung möglich ist. Betreffend den Flughafen Paderborn/Lippstadt gilt indes die Besonderheit, dass sich ausweislich der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt (Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt - FluLärmPadV) vom 11. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 19. Dezember 2012; GV. NRW. S. 650) bzw. ausweislich der zugehörigen Anlage 2 (Übersichtskarte Lärmschutzbereiche) keine zusammenhängende Wohnbebauung innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone befindet, was die Zahl potenzieller Anspruchsberechtigter offenkundig dezimiert. 2. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung von Schallschutzmaßnahmen gemäß FluLärmG wurden am Flughafen Paderborn/Lippstadt bislang gestellt? Bei der Bezirksregierung Detmold wurden bislang keine Anträge gerichtet auf Kostenerstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß dem FluglärmG gestellt. 3. Wie viele Anträge auf Kostenerstattung von Schallschutzmaßnahmen gemäß FluLärmG wurden am Flughafen Paderborn/Lippstadt bislang bewilligt? Von der Bezirksregierung Detmold wurden folglich bislang keine Anträge bewilligt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1785 3 4. Wie erklärt sich die Landesregierung die mögliche Diskrepanz zwischen der Anzahl an Anspruchsberechtigten für die Finanzierung von Schallschutzmaßnahmen in der Tag-Schutzzone 1/Nacht-Schutzzone gemäß FluLärmG und der tatsächlichen Anzahl an gestellten bzw. bewilligten Anträgen am Flughafen Paderborn/Lippstadt? Vor dem Hintergrund der Ausführungen betreffend die Frage 1 (fehlende zusammenhängende Wohnbebauung innerhalb der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone) besteht eine hier unterstellte, mögliche Diskrepanz zwischen der Anzahl an Anspruchsberechtigten und der tatsächlichen Anzahl an gestellten bzw. bewilligten Anträgen nicht. 5. Von welchen Folgekosten des FluLärmG am Flughafen Paderborn/Lippstadt geht die Landesregierung aus? Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Frage 1 ist eine pauschale Abschätzung zu den noch zu erwartenden Folgekosten des FluglärmG nicht möglich.