LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1793 18.01.2018 Datum des Originals: 18.01.2018/Ausgegeben: 23.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 625 vom 15. Dezember 2017 des Abgeordneten Hartmut Ganzke SPD Drucksache 17/1521 Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) bietet fünf Bachelorstudiengänge in den Fachbereichen Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung und Polizei an. Von den ca. 10.000 Studierenden sind 6.000 im Fachbereich Polizeivollzugsdienst. Laut FHöV gibt es 250 hauptamtlich Lehrende und etwa 1.000 nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten. Auf dem Ausbildungsforum der Gewerkschaft der Polizei am 17.11.2017 wurde u. a. kritisiert, dass die Polizei zu wenig Einfluss auf den eigenen Studiengang hat. In diesem Zusammenhang wurde die Forderung nach einer eigenen Hochschule der Polizei erhoben, wie dies auch in anderen Bundesländern bereits erfolgreich praktiziert wird. Auch von den Kommunen gibt es Kritik hinsichtlich der Praxistauglichkeit ihres Studienganges. Soweit der Lehrkörper an der FHöV aus Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten besteht, erfolgt diese Tätigkeit von einer permanenten Stelle an der FHöV oder im Wege der Abordnung vom Landesamt für Aus- und Fortbildung der Polizei (LAFP) aus. Aktuell scheint es verschiedene Auffassungen über diese Möglichkeiten zu geben, in der Lehre an der FHöV neben Personal mit einem rein akademischen bzw. ohne polizeipraktischen Hintergrund auch Polizeivollzugsbeamten/innen (PVB) einzusetzen. Das hat wiederum erheblichen Einfluss auf die Praxistauglichkeit der Ausbildung. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 625 mit Schreiben vom 18. Januar 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1793 2 1. Wie viele Lehrende sind in den jeweiligen 8 Studienorten in welchen Fachbereichen (bitte jeweils konkret aufgliedern, auch nach Laufbahngruppe 2.1 und 2.2.) tätig? Bitte aufgliedern nach: Fachbereichen und innerhalb der Fachbereiche nach: - Professorinnen/Professoren - Dozentinnen und Dozenten mit festen Stellen - Dozentinnen und Dozenten im Abordnungsstatus - Lehrbeauftragte Zur Beantwortung wird auf die anliegende Übersicht (Anlage 1, Stichtag: 21.12.2017) zum Hochschulpersonal an der FHöV NRW gemäß §§ 18 ff. des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) verwiesen. 2. Gemäß § 20 Fachhochschulgesetz für den öffentlichen Dienst soll die Beschäftigung für Dozenten auf längstens 7 Jahre befristet sein. Die Abordnungspraxis für die Polizeivollzugsbeamten war in den letzten Jahren sehr unterschiedlich. Teilweise gab es zehnjährige Verwendungen die bis zur Pensionierung gingen. Andererseits sollen Abordnungen auch gegen den Willen der Betroffenen nach drei Jahren beendet werden oder Dozenten mit 60 Jahren wieder in die Polizeibehörden zurückversetzt werden. Für welche Dauer werden Polizeivollzugsbeamte abgeordnet und wie erklärt sich die unterschiedliche Verfahrensweise? Die Regelung aus § 20 Abs. 1 Satz 3 FHGöD, nach der die Beschäftigung an einer Fachhochschule grundsätzlich längstens auf sieben Jahre befristet werden soll, gilt gemäß § 20 Abs. 7 letzter Halbsatz FHGöD explizit nicht für die FHöV NRW. Mit dieser Ausnahme wird den besonderen Erfordernissen der FHöV NRW im Vergleich zu den übrigen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst Rechnung getragen. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Beschäftigungsdauer als Dozentin/Dozent den qualitativen und quantitativen Bedürfnissen der Hochschule in der Lehre anzupassen. Entsprechend der zum Ende des Jahres 2014 getroffenen Entscheidung des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW), des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP NRW) und der FHöV NRW soll die grundsätzliche Verwendungsdauer von Polizeivollzugsbeamten (PVB), die im Wege der Abordnung in der Lehre an der FHöV NRW tätig sind, drei Jahre betragen. Eine maximale Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre soll nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonderen Interesses möglich sein. Eine Ausnahme gilt für lebensältere PVB: PVB, die zu Beginn ihrer Abordnung das 56. Lebensjahr erreicht haben, erhalten bei Bewährung die Möglichkeit den Abordnungszeitraum zu verlängern. Sofern die Bewährung innerhalb der drei Jahre Abordnungszeit nicht absehbar sein sollte, tritt die FHöV NRW spätestens nach zwei Jahren an das LAFP NRW zur weiteren Planung heran. PVB, die zu Beginn ihrer Abordnung 57 Jahre oder älter sind, erhalten die Möglichkeit die Abordnung im gegenseitigen Einvernehmen bis zur Pensionierung zu verlängern. Die pauschale Aussage, dass PVB mit 60 Jahren wieder in die Polizeibehörden zurückversetzt werden, trifft daher nicht zu. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1793 3 3. Auf welcher Basis (z.B. jeweils veröffentlichte und den Betroffenen ausgehändigte Personalentwicklungskonzepte, Vorgaben des IM NRW oder des LAFP NRW) werden die oben genannten Entscheidungen getroffen? Entsprechend der zum Ende des Jahres 2014 getroffenen Regelung wird bereits in der Einweisungsverfügung der FHöV NRW die dreijährige Abordnungsdauer genannt. In einem persönlichen Schreiben werden die PVB rechtzeitig auf das Ende der Abordnungszeit hingewiesen und gebeten, mit dem LAFP NRW ein Personalverwendungsgespräch zu führen. Die Verlängerung der Abordnung von lebensälteren PVB, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden im Einvernehmen mit der Beamtin/dem Beamten, dem zuständigen Abteilungsleiter und dem Präsidium der FHöV NRW beim LAFP NRW (Laufbahngruppe - LG 2.1) bzw. beim IM NRW (LG 2.2) beantragt. 4. Der Fachbereichsrat Polizei hat ein „Konzept für Lehrende an der FHöV NRW“ vorgelegt, in dem u.a. der Begriff der polizeispezifischen Fächer geklärt wurde. Damit werden die Fächer benannt, die durch Polizeivollzugsbeamte unterrichtet werden. Ist der Begriff „polizeispezifische Fächer“ zwischen dem IM NRW und den Ausbildungsträgern geklärt und welche Fächer sind das? Die erhöhten Einstellungszahlen junger Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten stellen wachsende Anforderungen an die FHöV NRW und lösen einen erhöhten Bedarf an Lehrkräften aus. Gleichzeitig sehen sich die Polizeibehörden mit enormen polizeifachlichen Anforderungen konfrontiert, sodass mit Blick auf potenzielle Lehrverpflichtungen Abwägungen vorzunehmen sind. Derzeit erfolgt eine abschließende Klärung zwischen FHöV NRW und dem Ministerium des Innern NRW, welche Fächer zwingend durch Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte zu unterrichten sind. 5. Wie viele Polizeivollzugsbeamte müssen mit festen Stellen oder im Abordnungsstatus an der FHöV NRW ab dem EJ 2018 eingesetzt werden, um die „60 %-Abdeckung“ der Lehre durch hauptamtlich Lehrende zu gewährleisten (bitte unterteilt nach Fächern und in Laufbahngruppe 2.1 und 2.2)? Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (PVD) unter Berücksichtigung der „60%-Abdeckung“ der Lehre durch hauptamtlich Lehrende benötigt die FHöV NRW ab dem Studienjahr 2018/19 82 Polizeivollzugsbeamte. Auf Grundlage der durchgeführten Personalbedarfsberechnung im Hinblick auf die erhöhten Einstellungszahlen beträgt der rechnerische Personalbedarf aktuell im Fachbereich Polizeivollzugsdienst 99,30 Vollzeitäquivalente: 62 abgeordnete PVB 37 feste Dozentenstellen (davon maximal 20 für PVB). Wegen der zahlreichen laufenden und noch durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahren können (über die Angaben in der Anlage zu Frage 1 hinausgehend) noch keine Angaben zur Verteilung der Fächer und Laufbahngruppen gemacht werden.