LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1809 22.01.2018 Datum des Originals: 22.01.2018/Ausgegeben: 25.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 644 vom 19. Dezember 2017 des Abgeordneten Andreas Kossiski SPD Drucksache 17/1561 Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) bietet fünf Bachelorstudiengänge in den Fachbereichen Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung und Polizei an. Von den ca. 10.000 Studierenden sind 6.000 im Fachbereich Polizeivollzugsdienst. Laut FHöV gibt es 250 hauptamtlich Lehrende und etwa 1.000 nebenamtliche Dozentinnen und Dozenten. Auf dem Ausbildungsforum der Gewerkschaft der Polizei am 17.11.2017 wurde u. a. kritisiert, dass die Polizei zu wenig Einfluss auf den eigenen Studiengang hat. In diesem Zusammenhang wurde die Forderung nach einer eigenen Hochschule der Polizei erhoben, wie dies auch in anderen Bundesländern bereits erfolgreich praktiziert wird. Auch von den Kommunen gibt es Kritik hinsichtlich der Praxistauglichkeit ihres Studienganges. Soweit der Lehrkörper an der FHöV aus Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten besteht, erfolgt diese Tätigkeit von einer permanenten Stelle an der FHöV oder im Wege der Abordnung vom Landesamt für Aus- und Fortbildung der Polizei (LAFP) aus. Aktuell scheint es verschiedene Auffassungen über diese Möglichkeiten zu geben, in der Lehre an der FHöV neben Personal mit einem rein akademischen bzw. ohne polizeipraktischen Hintergrund auch Polizeivollzugsbeamten/innen (PVB) einzusetzen. Das hat wiederum erheblichen Einfluss auf die Praxistauglichkeit der Ausbildung. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 644 mit Schreiben vom 22. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und der Ministerin für Kultur und Wissenschaft beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1809 2 1. Die neue Landesregierung will die Einstellungszahlen der Polizei bis 2022 verstetigen. Wie sieht das mittel-und langfristige Konzept für PVB in der Lehre an der FHöV NRW aus? 2. Welche Kerninhalte beinhaltet dieses Konzept? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Ein wesentlicher Qualitätsbaustein in der Lehre an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV Nordrhein-Westfalen) ist die Verbindung des (theoretischen) Studiums mit der (erlebten) Praxis. Dabei ist das Wissen, das durch den Praxistransfer gewonnen wird, nicht nur auf Seiten der Studierenden wichtig. Ganz wesentlich ist das Verständnis für die Entwicklung in der Praxis insbesondere auch für die Lehrenden. Auf dieser Wechselwirkung zwischen Theorie und Praxis baut das duale Studium an der FHöV Nordrhein-Westfalen auf und ist somit Garant für die aktuell von Vertretern der Kreispolizeibehörden (KPB) immer betonte hohe Qualität der polizeilichen Ausbildung. Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes im Fachbereich Polizeivollzugsdienst (PVD) unter Berücksichtigung der „60%-Abdeckung“ der Lehre durch hauptamtlich Lehrende benötigt die FHöV Nordrhein-Westfalen ab dem Studienjahr 2018/19 mindestens 82 Polizeivollzugsbeamte. Derzeit erfolgt eine abschließende Klärung zwischen FHöV Nordrhein- Westfalen und dem Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen, welche Fächer zwingend durch Polizeivollzugsbeamtinnen bzw. Polizeivollzugsbeamte zu unterrichten sind, damit der erforderlichen Fachlichkeit und dem Praxisbezug entsprochen wird. Nach der zwischen dem damaligen Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP Nordrhein- Westfalen) und der FHöV Nordrhein-Westfalen Ende des Jahres 2014 getroffenen Vereinbarung beträgt die grundsätzliche Verwendungsdauer von Polizeivollzugsbeamten (PVB), die im Wege der Abordnung in der Lehre an der FHöV Nordrhein-Westfalen tätig sind, drei Jahre. 3. Sowohl von Seiten der GdP als auch aus dem kommunalen Bereich gibt es Kritik an der Einflussmöglichkeit auf den eigenen Studiengang durch die Praxis. Wie setzt sich aktuell der Fachbereichsrat und Senat hinsichtlich der einzelnen Gruppen und Stimmberechti-gung (Lehrende, Praxisvertreter usw.) zusammen? Die FHöV Nordrhein-Westfalen führt in den angebotenen Studiengängen als verwaltungsinterne Hochschule Studierende, die von ihren jeweiligen Anstellungskörperschaften zum Studium zugelassen wurden, im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes zur jeweiligen Laufbahnprüfung. Um den Besonderheiten des dualen Studiums Rechnung zu tragen, ermöglicht das FHGöD in verschiedenen Gremien eine Partizipation von Vertretern der Anstellungskörperschaften sowie der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände. Gemäß der (zuletzt im Jahr 2010 geänderten) Regelung des § 11 FHGöD gehören dem Senat der FHöV Nordrhein-Westfalen als Mitglieder an: Der Präsident als Vorsitzender und im Falle seiner Verhinderung die Vizepräsidentin, 15 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1809 3 zwei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter/innen acht Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden, mit beratender Stimme je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu bestimmendes Mitglied sowie die Gleichstellungsbeauftragte, mit beratender Stimme ein von dem für den Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied, die Abteilungsleiter und die Kanzlerin der FHÖV Nordrhein-Westfalen, die Vizepräsidentin und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht schon Mitglieder nach § 11 Abs. 1 FHGöD sind, zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu bestimmende Mitglieder, ein von den Rentenversicherungsträgern gemeinsam zu bestimmendes Mitglied. Gemäß § 14 FHGöD gehören den Fachbereichsräten Polizei bzw. Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung als (stimmberechtigte) Mitglieder an: acht Vertreterinnen/Vertreter der Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten, darunter mindestens eine/r, der bzw. die die Aufgabe eines Abteilungsleiters bzw. -leiterin wahrnimmt, drei Vertreterinnen/Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder, eine Vertreterinnen/ein Vertreter der Lehrbeauftragten, drei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der FHöV Nordrhein-Westfalen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind gem. § 3 Abs.1 FHGöD aufeinander abzustimmen. Aus diesem Grund werden gem. § 3 der Grundordnung der FHÖV Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses auf der Ebene der vier Studiengänge (Polizeivollzugsdienst, Kommunale Verwaltung, Staatliche Verwaltung und Rentenversicherung) Verzahnungsgremien gebildet. Verzahnungsgremien sind mit Vertreterinnen/Vertretern der FHöV Nordrhein-Westfalen und Vertreterinnen/Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der jeweilige Fachbereichsrat. In den Verzahnungsgremien werden auf der Ebene der Fachbereiche fachbereichsspezifische Fragestellungen erörtert. Hierzu zählen alle Angelegenheiten der fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Ausbildung, insbesondere Fragestellungen, die von Facharbeitskreisen bzw. Fachkonferenzen oder Modulkoordinatoren auf der fachspezifischen Ebene nicht beantwortet werden können. 4. Ist diesbezüglich eine Änderung des Fachhochschulgesetzes beabsichtigt? Das FHGöD ist befristet und tritt gem. § 38 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Das Ministerium des Innern wird gemeinsam mit den anderen betroffenen Ressorts im Laufe des Jahres 2018 mit Überlegungen zur Novellierung des Gesetzes beginnen.