LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1824 24.01.2018 Datum des Originals: 18.01.2018/Ausgegeben: 29.01.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 628 vom 15. Dezember 2017 des Abgeordneten Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1524 Ist der Verstoß gegen die Informationsrechte des Landtags wie im Fall Biesenbach für die Landesregierung eine Petitesse? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 12. September wurde von mir die Kleine Anfrage 295 mit dem Titel: „Justizminister als Kreistagsmitglied, Fraktionsvorsitzender und Mitglied im Verwaltungsrat der Kreissparkasse Köln - Kann sich die Landesregierung einen Teilzeit-Justizminister ohne ungeteilten Einsatz für das Ministerium leisten?“ gestellt. Die Beantwortung der kleinen Anfrage erfolgte am 06.11.2017, mithin fast einen Monat nach Ablauf der durch die GO des Landtags vorgegebenen Frist, ohne dass die Verzögerung begründet wurde. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 628 mit Schreiben vom 18. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet. 1. Aus welchem Grund erfolgte die verzögerte Beantwortung der Kleinen Anfrage 295? Die Landesregierung ist auch nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, Kleine Anfragen zutreffend und vollständig zu beantworten. Die Antwort auf die Kleine Anfrage 295 wurde vorgelegt, nachdem die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes abgeschlossen und die Antwort mit dem Justizminister abgestimmt war. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1824 2 2. Hält die Landesregierung eine Überschreitung der Frist zur Beantwortung von kleinen Anfragen um fast einen Monat und damit einen Verstoß gegen die Informationsrechte des Landtags für akzeptabel? Die von dem Fragesteller in Bezug genommene Frist von 4 Wochen zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage findet sich in § 92 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags. Hierbei handelt es sich um sog. parlamentarisches Innenrecht, das kraft seiner Rechtsnatur die Landesregierung weder berechtigt noch verpflichtet. Die von mir geführte Landesregierung ist dessen ungeachtet sehr bestrebt, im Wege einer Selbstverpflichtung die Frist in tatsächlicher Hinsicht zu wahren. Die Landesregierung bewertet den gegenwärtigen Befund zum Zeitpunkt der Beantwortung Kleiner Anfragen als nicht zufriedenstellend. Dessen ungeachtet lassen sich leichte Verbesserungen auch im Vergleich zu der Praxis der Vorgängerregierung beobachten. Zudem arbeitet die Landesregierung an einer weiteren Verbesserung. Sie hat daher jüngst Maßnahmen zur stärkeren Digitalisierung der Beantwortung und Freigabe der Antworten auf Kleine Anfragen ergriffen, um auf diese Weise das Verfahren weiter zu beschleunigen. 3. Am 02.11.2017, also vier Tage vor Veröffentlichung der Antwort auf die Kleine Anfrage 295, gab Minister Biesenbach bekannt, auf sein Mandat im Kreistag zu verzichten. Wurde mit der Beantwortung der Anfrage so lange gewartet, bis die Beratung der Ministerehrenkommission abgeschlossen war und der Minister auf dieser Grundlage seine Entscheidung treffen musste, sein Mandat im Kreistag niederzulegen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Ist davon auszugehen, dass Minister Biesenbach selbst keine Veranlassung gesehen hat, sich ausschließlich auf sein Ministeramt zu konzentrieren? Die Mitglieder der Landesregierung haben bei ihrem Amtsantritt nach Artikel 53 der Landesverfassung einen Amtseid geleistet, wonach sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Landes Nordrhein-Westfalen widmen und seinen Nutzen mehren wollen. Diesem Amtseid fühlen sich die Mitglieder der Landesregierung, wie jede Landesregierung zuvor, verpflichtet. 5. Ist der Minister noch immer der Meinung, dass es keinerlei Interessenkonflikte zwischen einem Ministeramt und einer kommunalen Tätigkeit gibt z. B. bei der Entwicklung und Zuweisung von Förderprogrammen des Landes, bei der Ausgestaltung des GFG und weiterer Fachgesetze, die die Kommunen mittelbar und unmittelbar betreffen? Herr Minister Biesenbach hat das Mandat niedergelegt. Ferner hat er zu der Frage in seinem Bericht vom 22. September 2017 an den Rechtsausschuss des Landtags (LT-Vorlage 17/128) sowie in der Sitzung des Rechtsausschusses am 27. September 2017 Stellung genommen.