LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1846 30.01.2018 Datum des Originals: 29.01.2018/Ausgegeben: 02.02.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 671 vom 2. Januar 2018 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/1613 Landeserstaufnahmeeinrichtung LEA in Bochum Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 05.12.2017 wurde die Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Bochum eröffnet. In einem Bericht der WAZ 1 wird geschildert, dass die Asylbewerber dort drei Stationen durchlaufen. Nach erfolgter Selbstauskunft, medizinischer Untersuchung und der Registrierung mit Foto und Fingerabdruck werden Asylbewerber, die in NRW bleiben dürfen, per Bus in eine der acht bestehenden Erstaufnahme-Einrichtungen des Landes gebracht. Asylsuchende, die in ein anderes Bundesland kommen, werden mit einem Ticket in der Hand zum Bahnhof geschickt. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 671 mit Schreiben vom 29. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. In welches Krankenhaus werden Personen verbracht, sollten bei der medizinischen Untersuchung Krankheiten (evtl. auch ansteckende Krankheiten) festgestellt werden? Bei allen Asylbewerbern wird ein medizinisches Vorscreening durchgeführt. Wird hierbei eine Erkrankung festgestellt, wird die Person durch die vom Betreuungsdienstleister gestellte medizinische Fachkraft in Augenschein genommen und geklärt, ob ein Arztbesuch oder ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Sofern eine Versorgung in einem Krankenhaus notwendig ist, erfolgt die Versorgung durch die Augusta–Kranken-Anstalt gGmbH, das St. Josef-Hospital oder das Elisabeth Krankenhaus in Bochum. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1846 2 2. Wie wird sichergestellt, dass die Schutzsuchenden auf dem Weg in ein anderes Bundesland nicht untertauchen? Die LEA ist mit sog. Personalinfrastrukturkomponenten (PIKs) ausgestattet. Vor einer Weiterleitung von Asylsuchenden in andere Bundesländer erfolgt eine vollständige erkennungsdienstliche Behandlung der Personen. Dies bedeutet, dass biometrische Lichtbilder sowie Fingerabdrücke der Personen gespeichert sind. Auf diese Weise können die Asylsuchenden bei Aufgriffen durch die Polizei oder Kontrollen in anderen Bundesländern eindeutig identifiziert werden. Den Asylsuchenden wird durch den Betreuungsdienstleister zur eigenständigen Weiterreise in die Ziel-EAE des anderen Bundeslandes ein ÖPNV-Ticket zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls wird der Transfer zu einem Abfahrbahnhof sichergestellt. Zeitgleich erfolgt eine Information der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung (Ziel-EAE) in dem anderen Bundesland über die Weiterleitung. Sofern ein Asylsuchender sich nicht innerhalb einer Woche in der Ziel-EAE des anderen Bundeslandes meldet, erfolgt von dort die Ausschreibung der Person zur Aufenthaltsermittlung. 3. Warum erfolgt bei einer Verlegung in ein anderes Bundesland kein Sammeltransport z.B. per Bus? Im Rahmen der Registrierung erfolgt eine Verteilung aller Asylsuchenden zwischen den Ländern nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel. Die Umsetzung dieser Verteilung erfolgt elektronisch durch das bundesweite Verteilsystem „EASY“. Im Rahmen dieser Verteilung werden aus NRW die Personen zeitnah in das jeweils aufnahmepflichtige Bundesland weitergeleitet. Im Hinblick auf die derzeitigen Zugangszahlen wäre ein Bustransfer der betroffenen Personen nicht wirtschaftlich. 4. Welche Vorkehrungen wurden für den Fall getroffen, dass Personen nicht über den offiziellen Weg zur LEA gelangen, sondern dort direkt vorsprechen, möglicherweise auch von Schleppern direkt nach Bochum gebracht werden? Asylsuchende sind gem. § 22 Abs.1 AsylG verpflichtet, sich bei einer Aufnahmestelle zu melden. Die LEA wurde gem. § 22 Abs.2 Nr.1 AsylG als zentrale Anlaufstelle für Nordrhein- Westfalen bestimmt. In der LEA kommen Personen an, die nach dem EASY-Verteilsystem von NRW übernommen werden. Außerdem steuern Asylsuchende die LEA als erste Aufnahmeeinrichtung direkt an. Alle ankommenden Personen werden in der LEA in den vorgesehenen Asylprozess aufgenommen. Im Rahmen des Aufnahmeprozesses erfolgen u.a. eine Überprüfung durch Fast-ID im Hinblick auf strafrechtliche Erkenntnisse sowie eine Identitätsklärung und Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe von § 73 Abs. 1 a AufenthG. Zwischen dem Polizeipräsidium Bochum und der LEA wurden Kommunikations- und Meldewege festgelegt, um eine zeitnahe Benachrichtigung bzw. Informationsweitergabe anlässlich besonderer Vorkommnisse oder Hinweise auf Straftaten zu gewährleisten. Das Polizeipräsidium Bochum führt darüber hinaus in seinem Bezirk u. a. Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Streife durch. Ergeben sich in diesem Zusammenhang Hinweise auf Straftaten, trifft die Polizei in jedem Einzelfall umgehend die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen.