LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1862 31.01.2018 Datum des Originals: 30.01.2018/Ausgegeben: 05.02.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 670 vom 2. Januar 2018 des Abgeordneten Markus Wagner AfD Drucksache 17/1612 Begriffsdefinitionen des Landesamtes für Verfassungsschutz Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Vor einiger Zeit veröffentlichte das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Jahresbericht für das Jahr 2016. Darin wird eine Vielzahl an Begriffen verwendet bei denen die vom Landesamt für Verfassungsschutz verwendeten Definitionen jedoch zumeist nicht näher erläutert werden. Was genau unter diesen Begriffen zu verstehen ist, bleibt somit dem Bauchgefühl des Lesers überlassen. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 670 mit Schreiben vom 30. Januar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 2 Abs. 2 VSG NRW das Ministerium des Innern. Nachfolgend werden die Fragen daher auf die Verfassungsschutzbehörde bezogen. Grundlage der nachfolgenden Definitionen sind die auch vom Bundesministerium des Innern verwendeten Definitionen der entsprechenden Begrifflichkeiten. 1. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Islamfeindlichkeit“? Die Verfassungsschutzbehörde definiert den Begriff „Islamfeindlichkeit“ wie folgt: Islamfeindlichkeit ist eine Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1862 2 die Menschen aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zum Islam negative Einstellungen unterstellen, um damit eine Abwertung, Benachteiligung, Verfolgung oder Vernichtung ideologisch zu rechtfertigen. Die Missachtung der Menschenrechte unterscheidet Islamfeindschaft von der Kritik an bestimmten Ausprägungen des Islams. 2. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Rassismus“? Der Begriff „Rassismus“ wird wie folgt definiert: Rassismus ist eine Ideologie der Ungleichheit, gespeist aus spezifischen Vorurteilen und Klischees. Der Begriff „Rassismus“ steht allgemein für Auffassungen, die von dem Bestehen nicht oder kaum veränderbarer "Rassen" ausgehen, daraus naturbedingte Besonderheiten und Verhaltensweisen von Menschen ableiten und hierbei eine Einschätzung im Sinne von "höherwertig" oder "minderwertig" vornehmen. Diese menschenrechtsfeindliche Ideologie der Ungleichheit artikuliert sich etwa durch die Betonung von nicht näher begründeten Exklusivitätsrechten für die eigene ethnische Gruppe und damit eine zusammenhängende Diskriminierung einer anderen, fremden ethnischen Gruppe. 3. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Fremdenfeindlichkeit“? Der Begriff „Fremdenfeindlichkeit“ wird durch die Verfassungsschutzbehörde wie folgt definiert: Fremdenfeindlichkeit bezeichnet ein Ressentiment, das sich - oft unterschiedslos - gegen alle Menschen richtet, die angeblich in Deutschland „fremd“ sind oder beispielsweise wegen ihrer Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Herkunft „fremd“ wirken: also gegen Ausländer ohne Unterschied, ob sie sich als Touristen, geschäftlich, mit Arbeitserlaubnis oder illegal in Deutschland aufhalten, gegen Asylbewerber, gegen deutsche Staatsbürger ausländischer Herkunft, gegen Aussiedler und andere. Den „Fremden“ wird dabei pauschal unterstellt, dass gerade sie an zahlreichen gesellschaftlichen und sozialen Problemen in Deutschland (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Kriminalität, Belastung der Sozialsysteme) verantwortlich seien. 4. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Antisemitismus“? Der Begriff „Antisemitismus“ bezeichnet eine Sammelbezeichnung für alle Einstellungen und Verhaltensweisen, die anderen Menschen aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zum Judentum negative Eigenschaften unterstellen, um damit eine Abwertung, Benachteiligung, Verfolgung oder Vernichtung ideologisch zu rechtfertigen. Als Vorurteils- und Einstellungssyndrom werden dabei Juden häufig im Sinne einer Verschwörungsideologie verschiedene negative Wesensmerkmale und Charaktereigenschaften zugeschrieben. Eine besondere Rolle spielt hierbei die Behauptung einer angeblichen weltweiten Dominanz in Politik und Wirtschaft. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1862 3 5. Wie definiert das Landesamt für Verfassungsschutz den Begriff „Autonome“? Als Autonome wird die größte Gruppe des gewaltorientierten Linksextremismus in Deutschland bezeichnet. Obwohl die Gruppe der Autonomen nicht homogen ist, gibt es gemeinsame politische Grundvorstellungen, wie die Ablehnung staatlicher und gesellschaftlicher Regeln und Werte, die Bildung von herrschaftsfreien Räumen und der Widerstand gegen den demokratischen Staat und seine Institutionen, wobei Gewalt von Autonomen grundsätzlich als Aktionsmittel („militante Politik“) akzeptiert ist.