LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1934 13.02.2018 Datum des Originals: 08.02.2018/Ausgegeben: 16.02.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 700 vom 10. Januar 2018 des Abgeordneten Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1699 Werden Selbstorganisationen von Menschen mit Behinderung bei Förderung einer ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX angemessen berücksichtigt ? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf selbstbestimmte und umfassende Teilhabe und auf Gleichstellung. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen im Zuge des Bundesteilhabegesetzes (§ 32 SGB IX-neu) soll zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seit Beginn 2018 eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung fördern. Dabei ist eine Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen. Laut Gesetz ist vorgesehen, dass die Förderung aus Bundesmitteln bis zum 31.12. 2022 erfolgen soll. Das BMAS hat eine Förderrichtlinie erlassen, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das BMAS entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung . Um zu erfahren, welche Träger und Antragstellerinnen und Antragsteller hierbei zum Zuge gekommen sind, hat die Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine entsprechende schriftliche Frage gerichtet. In der Beantwortung wurden die bis zum 8.12.2017 positiv beschiedenen Antragstellerinnen und Antragsteller aufgeführt. Dabei sind u.a. für Nordrhein-Westfalen noch deutliche Disparitäten festzustellen , viele Regionen sind noch nicht zum Zuge gekommen. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 700 mit Schreiben vom 8. Februar 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1934 2 Vorbemerkung der Landesregierung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 – „eine von Leistungs-trägern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht“. Um bei der Errichtung der Beratungsstellen auch regionale Besonderheiten berücksichtigen zu können, erwartet das BMAS von den zuständigen obersten Landesbehörden (für Nordrhein -Westfalen: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales – MAGS) eine qualifizierte Stellungnahme zu den dort eingehenden Anträgen auf Errichtung einer Ergänzenden unabhängigen Beratungsstelle. Die Entscheidung über die Förderung der Anträge trifft das BMAS. Das Antragsverfahren wird dabei vollständig über die vom BMAS beauftragte Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (GSUB) abgewickelt. Die fachliche Beurteilung wurde seitens des MAGS auf Basis der vom BMAS vorgegebenen Förderrichtlinie sowie den nachfolgend aufgeführten Maßstäben vorgenommen: Vorrang für Selbsthilfeorganisationen Vorrang von offenen Beratungsangeboten („Eine Beratung für Alle“) gegenüber Angeboten für spezielle Zielgruppen Vorfahrt für regionale Kooperationen (auch zur Sicherstellung der Trägerunabhängigkeit ). Ziel ist der Aufbau eines qualitativ hochwertigen und möglichst flächendeckenden Beratungsangebots . Über diese Prinzipien, die Förderrichtlinie und das weitere Verfahren wurden potentielle Antragsteller in drei regionalen Veranstaltungen in Düsseldorf, Münster und Gelsenkirchen von der Landesregierung informiert. Diese Veranstaltungen, die mit Beteiligung des BMAS stattfanden und mehr als 600 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erreichten, dienten auch der Vernetzung von Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen. Als besonderen Schwerpunkt sieht die Richtlinie die Beratung von Betroffenen für Betroffene vor. Darunter fällt nach Auskunft des Fördergebers explizit auch die Beratung durch Angehörige von Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen. Laut Förderrichtlinie des BMAS sind Leistungserbringer nicht von der Antragstellung ausgeschlossen , wenn es für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten und/ oder an Angeboten für spezifische Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich ist. Für nicht wenige Regionen Nordrhein-Westfalen lagen nur Anträge von Leistungserbringern vor. Bundesweite Koordination und Qualifizierung werden von der in Berlin ansässigen „Fachstelle Teilhabeberatung“ übernommen. Die vom Land Nordrhein-Westfalen und dem Europäischen Sozialfonds geförderten sechs Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben (KSL) werden darüber hinaus – im Sinne einer abgestimmten Vorgehensweise – regionale Ankerpunkte für die neuen Angebote sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1934 3 1. Wie viele Anträge auf eine Förderung für eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX-neu sind aus NRW in der ersten Förderrunde beim BMAS eingegangen? In der ersten Förderrunde hat das BMAS dem MAGS 180 Anträge für eine Förderung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zugeleitet. Hinzu kommen 16 Anträge, die in der zweiten Runde für die Umsetzung der EUTB in Nordrhein-Westfalen gestellt wurden. 2. Wie viele Anträge hiervon wurden bisher positiv beschieden? (Bitte die Namen der Träger und Orte ausweisen) Die erbetenen Angaben zu den positiv beschiedenen Anträgen aus Nordrhein-Westfalen finden sich in der Drucksache 19/317 des Deutschen Bundestags als Antwort auf die Frage 54 der Abgeordneten Corinna Rüffer (Bündnis 90/Die GRÜNEN). Seitdem gibt es keinen neuen Sachstand. 3. Wie viele Anträge von Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen in NRW, die nicht zugleich auch Leistungs-anbieter sind, wurden bisher abgelehnt? (Bitte die Namen der Träger und Orte ausweisen) Bisher wurden noch keine Anträge abgelehnt, da sich das Verfahren noch in der Durchführung befindet. 4. Bei wie vielen Anträgen stehen die Bescheide noch aus und wann sollen diese erfolgen ? Abgesehen von den Anträgen, die mit Sachstand vom 8. Dezember 2017 bereits bewilligt waren (vgl. BT-Drucksache 19/317 – Antwort auf die Frage 54) sind alle weiteren Anträge noch zu bescheiden. 5. Wie sieht der weitere Zeitplan für die Umsetzung der Förderung für eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX) in NRW aus? Die von Nordrhein-Westfalen vorgelegten qualifizierten Stellungnahmen liegen dem BMAS bzw. der GSUB für beide Förderrunden vor. Dort wird aktuell die weitere Prüfung und Bewilligung der EUTB-Anträge vorgenommen.