LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 14.02.2018 Datum des Originals: 14.02.2018/Ausgegeben: 19.02.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 674 vom 2. Januar 2018 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/1616 Widerspruchsverfahren durch Verbandsklagen von Tierschutzvereinen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) ist am 6. Juli 2013 in Kraft getreten. Es ermöglicht anerkannten Tierschutzvereinen gegen eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz vor dem Verwaltungsgericht eine Feststellungsklage zu erheben. Mit dem vorgeschalteten Informationsanspruch hat die zuständige Behörde auf Antrag den Verein über die Anzahl und den Gegenstand aller laufenden Verfahren zu informieren. Darüber hinaus besteht das Anhörungsrecht, dass auf Verlangen des Vereins in einem konkreten Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 674 mit Schreiben vom 14. Februar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister der Justiz und der Ministerin für Kultur und Wissenschaft beantwortet. 1. Wie oft haben anerkannte Tierschutzvereine – seit der Einführung des Verbandsklagerechts – von ihrem Mitwirkungs- und Informationsrecht nach § 2 TierschutzVMG Gebrauch gemacht? Um nach Inkrafttreten des TierschutzVMG NRW eine einheitliche und praxisgerechte Anwendung der Vorschriften des TierschutzVMG NRW sicherzustellen, wurden mit ministeriellen Erlassen vom 12. Dezember 2014 Hinweise zum Vollzug an die mit dem Gesetz befassten Behörden herausgegeben. Mit diesen Erlassen sind das für die Tierversuchsgenehmigungsverfahren zuständige LANUV und die für die allgemeinen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 2 tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren zuständigen Kreisordnungsbehörden gebeten worden, kalenderjährlich Angaben zu den Informationsanträgen der Vereine nach § 2 Absatz 5 Satz 1 TierschutzVMG NRW, der Anzahl der zu den Verfahren erfolgten Mitwirkungen der Vereine (Einsichtnahmen), der Anzahl der zu den erfolgten Stellungnahmen der Vereine, der Anzahl der gegen Entscheidungen durch die Vereine erhobenen Rechtsbehelfe und ihrem Ausgang zu erfassen und dem LANUV bis zum 15. Februar des Folgejahres zu berichten. Die Kreisordnungsbehörden berichteten im Hinblick auf die Fragestellung wie folgt: In den Jahren 2015 und 2016 haben die Vereine insgesamt 106 Anträge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 TierschutzVMG NRW (Informationsanträge) gestellt. Die Vereine machten insgesamt drei Mal von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch (Einsichtnahmen in Antrags- bzw. Verfahrensunterlagen) und gaben zwei Stellungnahmen ab. Das LANUV berichtete für den Bereich der Tierversuchsgenehmigungsverfahren von insgesamt sieben Informationsanträgen und zwei Mitwirkungen (Einsichtnahmen in Antragsbzw . Verfahrensunterlagen) mit anschließend abgegebenen Stellungnahmen der Vereine. Die Zahlen für das Jahr 2017 lagen zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage noch nicht vor. 2. Wie viele Widersprüche haben anerkannte Tierschutzvereine gegen Genehmigungsbescheide bisher erhoben? Anerkannte Tierschutzvereine können nach § 1 Absatz 1 Satz 1 TierschutzVMG NRW Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4 a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) sowie gegen bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken einlegen. Dies umfasst grundsätzlich alle in den jeweiligen Verfahren statthaften Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) einschließlich einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 und § 123 VwGO). Für die Bereiche der bauordnungsrechtlichen Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken und der Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken liegen der Landesregierung im Hinblick auf die Anzahl erhobener Rechtsbehelfe keine Zahlen vor. Die zum einheitlichen Vollzug des TierschutzVMG NRW herausgegebenen Erlasse vom 14. Juli 2014 bzw. 20. August 2014 sehen keine entsprechende Berichtspflicht der mit dem Gesetz befassten Behörden vor. Für den Bereich der Tierversuchsgenehmigungen ist nach § 1 Absatz 1 Satz 2 TierschutzVMG NRW allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft. Daher sind in diesem Bereich keine Widersprüche erhoben worden. In dem Bereich der Verfahren nach §§ 4 a Absatz 2 Nummer 2, 6 Absatz 3, 11 Absatz 1 TierschG (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierschutzVMG NRW) wurden in den Jahren 2015 und 2016 von den Kreisordnungsbehörden insgesamt 7 erhobene Rechtsbehelfe berichtet. Eine Differenzierung zwischen Widerspruchsverfahren und Klagen wurde dabei nicht vorgenommen. Die Zahlen für das Jahr 2017 lagen zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage noch nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1950 3 3. Wie lange dauerten die jeweiligen Widerspruchsverfahren? Über die Dauer der Verfahren liegen keine Erkenntnisse vor. 4. Wie viele dieser Widerspruchsverfahren wurden außergerichtlich beigelegt? Zu der Frage, wie viele Verfahren außergerichtlich beigelegt wurden, liegen keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Kosten sind dem Land Nordrhein-Westfalen durch die jeweiligen Verbandsklagen entstanden? Das Land ist im Hinblick auf Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Klagerechten nach § 1 des TierschutzVMG NRW entstehen, lediglich in dem Bereich der Tierversuchsgenehmigungsverfahren betroffen. In diesem Bereich wurden jedoch seitens der anerkannten Vereine bisher (Stand: 16. Januar 2018) keine Klagen erhoben. Ohnehin werden die Kosten für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht nach Sachgebieten differenziert gebucht.