LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/1972 20.02.2018 Datum des Originals: 16.02.2018/Ausgegeben: 23.02.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 647 vom 5. Dezember 2017 der Abgeordneten Horst Becker, Sigrid Beer, Matthi Bolte-Richter, Johannes Remmel und Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1564 Wie stellt die Landesregierung sicher, dass das Handeln der Mitglieder der Landesregierung sowie der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre auch nach Verwaltungsverfahrensgesetz rechtssicher ist? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In seiner Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 398 vom 12. Oktober 2017 teilte Ministerpräsident Laschet mit, dass mögliche Interessenkonflikte bei Mitgliedern der Landesregierung durch die Ministerehrenkommission überprüft würden, seine eigenen Prüfungs- und Einwirkungsbefugnisse u.a. im Rahmen seiner Geschäftsleitungsbefugnis nach Art. 54 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen dabei in der verfassungsrechtlichen Ressortverantwortung nach 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Grenze fänden. Damit wurden insbesondere die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage nicht beantwortet. § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen stellt klar, welche Personen in einem Verwaltungsverfahren aufgrund von Befangenheit nicht für eine Behörde tätig werden dürfen. § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen legt fest, dass sich der Mitwirkung an Verwaltungsverfahren zu enthalten hat, gegen wen ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 besteht die Besorgnis der Befangenheit, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Misstrauen tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob sich der Amtsträger für befangen hält. Es genügt der böse Anschein der Parteilichkeit. Entscheidend ist deshalb allein, ob aus Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles objektive Gründe bestehen, an der Unvoreingenommenheit des Amtswalters zu zweifeln.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1972 2 Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 647 mit Schreiben vom 16. Februar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit allen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet . 1. Haben sich Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre unter Beachtung des sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 21,22 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbots bisher der Mitwirkung an Entscheidungen ihres Ministeriums enthalten? Frau Ministerin Schulze Föcking hat an Entscheidungen, die die familiären Betriebe Schulze Föcking betreffen, nicht mitgewirkt (vgl. Antworten auf die Kleine Anfragen 397 und 646). Darüber hinaus haben folgende Mitglieder der Landesregierung sich der Mitwirkung an Entscheidungen der Landesregierung, die nicht in die Zuständigkeit ihres Ressortzuschnitts fielen , enthalten: Minister Wüst: Kabinettentscheidung zum Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes; Minister Dr. Holthoff-Pförtner: Kabinettentscheidungen im Rundfunk- und Medienbereich . 2. Haben sich Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre unter Beachtung des sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 21,22 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbots in ihrem Ministerium ihre Enthaltung bei Entscheidungen in Bereichen, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden, erklärt und entsprechende Vorkehrungen im Entscheidungsprozess getroffen? Folgende Mitglieder der Landesregierung sowie Staatssekretäre haben Vorkehrungen im Sinne der Fragestellung getroffen: Ministerin Schulze Föcking hat im Zuge der parlamentarischen Aufarbeitung der Vorkommnisse auf dem Hof Schulze Föcking eine Vertretungsregelung im Sinne des § 6 Abs. 1 GGO i.V.m. § 6 GOLR getroffen (vgl. Antworten auf die Kleinen Anfrage 397 und 646). Herr Staatssekretär Mathies hat sich zunächst im Außenverhältnis zu dem Sachverhalt „Wendt“ einer Äußerung enthalten und ist dann entsprechend im behördlichen Innenverhältnis verfahren. Staatssekretär Dr. Schulte ist Mitglied im Aufsichtsrat der Flughafen Köln/Bonn GmbH. Er ist daher nicht in die Entscheidungen des VM im laufenden Planfeststellungsverfahren, bei dem die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Antragstellerin fungiert, eingebunden. 3. Für welche Bereiche haben Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre ihre Enthaltung bei Entscheidungen erklärt, um dem sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 20, 21 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbot zu entsprechen? Es wird auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/1972 3 4. Falls Mitglieder der Landesregierung oder Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre bisher keine Enthaltung bei Entscheidungen erklärt haben, um dem sich aus §§ 20, 21 VwVfG sowie §§ 20, 21 VwVfG NRW ergebenden gesetzlichen Mitwirkungsverbot zu entsprechen, in welchen Bereichen haben sie dies vor, um zukünftig fehlerhafte und damit rechtlich anfechtbare Amtsentscheidungen zu vermeiden? Die Mitglieder der Landesregierung sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre werden Maßnahmen im Sinne der Fragestellung in der Zukunft treffen, sobald sich hierfür eine konkrete Notwendigkeit ergibt.