LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2038 27.02.2018 Datum des Originals: 27.02.2018/Ausgegeben: 02.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 738 vom 24. Januar 2018 der Abgeordneten Lisa Kapteinat und Sven Wolf SPD Drucksache 17/1838 Kontrollen nach dem Arbeitszeitgesetz in Rechtsanwaltskanzleien Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zusammenhang mit der Diskussion um Arbeit 4.0 und die Digitalisierungsprozesse im Arbeitsalltag wird auch über mehr Flexibilität gesprochen. Die zunehmende Geschwindigkeit und der zunehmende Umfang digitaler Kommunikationsprozesse führen aber auch zu einer Beschleunigung der Arbeitsprozesse und einer gestiegenen Belastung der psychischen und physischen Gesundheit. In vielen Branchen wird die Arbeitszeit zunehmend in die Randzeiten bis zu Nacht- und Wochenendarbeit ausgedehnt. Das Arbeitszeitgesetz und die Einhaltung der hierdurch festgelegten Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beinhalten einen notwendigen Schutz der Angestellten. Auch in Rechtsanwaltskanzleien ist eine deutlich gestiegene Arbeitsbelastung zu verzeichnen. Einer Studie des Soldan-Instituts zufolge arbeiten Anwälte im Durchschnitt 51,1 Wochenstunden, nach einer Juve-Associate-Umfrage in Wirtschaftskanzleien im Schnitt 54 Stunden. Entsprechend groß wird auch die Arbeitsbelastung für die dort beschäftigten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sein. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. Februar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2038 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Prüfungen der für den Arbeitsschutz zuständigen Bezirksregierungen erfolgen regelmäßig nach einem risikoorientierten Kontrollkonzept mit wechselnden Schwerpunkten. Darüber hinaus gehen die Bezirksregierungen jeder Beschwerde nach. 1. Wie viele Beschwerden über Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind bei der Arbeitsschutzbehörde in den Jahren 2015, 2016 und 2017 eingegangen? 2. Wie viele Rechtsanwaltskanzleien sind durch die Arbeitsschutzbehörde bei Kontrollen in 2015, 2016 und 2017 jeweils überprüft worden? 3. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 welche Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nachgewiesen und nach § 22 Arbeitszeitgesetz sanktioniert? 4. In wie vielen Fällen handelte es sich um Wiederholungsverstöße derselben Kanzlei? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: In den Jahren 2015 bis 2017 ist eine Beschwerde über Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in einer Rechtsanwaltskanzlei bei den Bezirksregierungen eingegangen. Bei der Überprüfung dieser Rechtsanwaltskanzlei wurde festgestellt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen fehlerhaft waren. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nicht eingeleitet. Wiederholungsverstöße sind in dieser Kanzlei nicht festgestellt worden. 5. In welchem Verhältnis stehen die erhobenen Daten zu den in anderen Unternehmen der freien Berufe und der beratenden Dienstleistungen erhobenen Daten? Für den erhobenen Zeitraum 2015 bis 2017 wurden vereinzelte Beschwerden über Arbeitszeitverstöße in Arztpraxen oder physio-therapeutischen Praxen sowie in einer Gesundheitsberatungs-agentur und in der Werbebranche an die Arbeitsschutzbehörde herangetragen. Insofern kann nicht von einer erheblichen Abweichung der Anzahl der Beschwerden bzw. Kontrollen zu Verstößen nach dem Arbeitszeitgesetz in Rechtsanwaltskanzleien zu den anderen Unternehmen der freien Berufe und der beratenden Dienstleistungen gesprochen werden.