LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/204 20.07.2017 Datum des Originals: 20.07.2017/Ausgegeben: 25.07.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 16 vom 26. Juni 2017 der Abgeordneten Elisabeth Müller-Witt SPD Drucksache 17/47 Ausbau der L 239 Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der 16. Legislaturperiode wurde ein Teilstück der L 239 zwischen Ratingen und Mettmann in Stand gesetzt. Das daran anschließende Teilstück bis zum Beginn des bereits vor Jahren ausgebauten Straßenabschnitts auf Mettmanner Stadtgebiet ist derzeit noch nicht ertüchtigt. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 16 mit Schreiben vom 20. Juli 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz beantwortet. 1. Ist ein Planfeststellungsverfahren für diesen Streckenabschnitt erforderlich? Wie bereits in der Antwort vom 23.03.2017 zur Kleinen Anfrage 5651 (Drs. 16/14628) ausgeführt, wurden auf zwei Abschnitten der L 239 zwischen der A 44 Anschlussstelle Ratingen-Schwarzbach und dem Überführungsbauwerk A 3 im Bereich der Schwarzbachbrücke und im Bereich einer Hangsicherung bereits Sanierungsmaßnahmen vorgenommen. Nunmehr sollen die übrigen drei Abschnitte der Gesamtstrecke mit Erhaltungsmaßnahmen verkehrsgerecht ertüchtigt werden. Die laufenden Bauvorbereitungen haben gezeigt, dass dazu ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Dieses soll so schnell wie möglich eingeleitet und abgeschlossen werden. 2. Ist Grunderwerb zur Umsetzung der Maßnahme notwendig? Ja. 3. Ist beabsichtigt die nötigen Haushaltsmittel kurzfristig mit Priorität zu etatisieren? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/204 2 4. Ist eine Zeitschiene zur Umsetzung der Maßnahme veranschlagt und wenn ja, welche? Die Fragen 3. und 4. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Zeitschiene hängt maßgeblich vom Verlauf des noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens ab. Sobald das Baurecht vorliegt, wird die Maßnahme in das Landesstraßenerhaltungsprogramm aufgenommen, so dass die erforderlichen Haushaltsmittel aus dem Titel 777 11 „Erhaltungsinvestitionen an Landesstraßen“ bereitgestellt werden können.