LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2056 28.02.2018 Datum des Originals: 26.02.2018/Ausgegeben: 05.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 741 vom 25. Januar 2018 der Abgeordneten Susana dos Santos Herrmann SPD Drucksache 17/1841 Gefährdet Uber arbeitsrechtliche Vorgaben in NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut Bericht der „Rheinischen Post“ vom 23.01.2018 plant der Taxi-Konkurrent Uber, der in der Vergangenheit durch negative Schlagzeilen wie Fahreraufstände, sexuelle Belästigung und weitere Affären auffiel einen Start in 2018 auch in Düsseldorf und Köln. In einem „Bild“-Interview kritisiert der neue Uber-Chef Dara Khosrowshahi „ gewisse Regulierungen, die in der nächsten Dekade keinen Sinn mehr machen.“ Gemeint sind lt. Rheinischer Post arbeitsrechtliche Vorgaben für Chauffeure in Deutschland. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 741 mit Schreiben vom 26. Februar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass Uber anscheinend zeitnah nun auch in nordrhein-westfälischen Großstädten tätig sein möchte? Im Rahmen eines Gesprächs im Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im November 2017 haben Vertreter von Uber Deutschland Überlegungen offen gelegt, in Nordrhein-Westfalen ihren Vermittlungsdienst konzessionierten Mietwagenunternehmen anzubieten. In welchen Städten Uber konkret tätig werden will, ist nicht bekannt. Eine Nachfrage bei den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln hat ergeben, dass weder bei der Stadt Düsseldorf noch bei der Stadt Köln aktuelle Anträge oder Anfragen von Uber vorliegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2056 2 2. Wie gedenkt die Landesregierung die Errungenschaften im deutschen Arbeitsrecht weiterhin in NRW zu wahren und nicht durch Uber unterwandern zu lassen? Sofern Uber in Nordrhein-Westfalen tätig werden sollte, unterfallen das Unternehmen und die mit Uber zusammenarbeitenden Unternehmen den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und haben darüber hinaus sämtliche einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten. Darauf wurden die Vertreter von Uber Deutschland auch im Rahmen des Gesprächs im Verkehrsministerium im November 2017 hingewiesen. Zudem unterliegen die Unternehmen den gesetzlich vorgesehenen Kontrollen im Personenbeförderungsrecht und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. 3. Ist es Uber ohne Genehmigungen möglich in NRW Fuß zu fassen und inwieweit wird das Personenbeförderungsgesetz durch den Fahrdienstvermittler ausgehebelt? Derzeit ist bekannt, dass in Deutschland die Dienste UberX, UberBlack, UberVan und UberTaxi angeboten werden, mit denen Uber Fahrgäste an nach dem PBefG genehmigte Mietwagen mit Fahrer bzw. Taxen über eine Smartphone-App oder eine Website vermittelt. Die mit Uber kooperierenden Mietwagen- und Taxenunternehmen, die die Personenbeförderungen durchführen, müssen jeweils über entsprechende Genehmigungen nach dem PBefG verfügen. Ob Uber wegen dieser Tätigkeit als so genannte Vermittlungsplattform, bei der Beförderungen ausschließlich vermittelt, die Fahrten selbst von anderen Unternehmern durchgeführt werden, den Vorschriften des PBefG unterfällt, ist rechtlich unklar. Sollte Uber in Nordrhein-Westfalen tätig werden wollen, müssten die Kreise und kreisfreien Städte das entsprechende Angebot prüfen. Bislang wurde das PBefG als nicht anwendbar angesehen, da die Beförderungen nicht selbst durchgeführt wurden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EUGH vom 20.12.2017 (Az. C-434/15) müsste die Einordnung eines möglichen Angebots von Uber allerdings genau überprüft werden. Denn der EUGH stufte in dem zugrundeliegenden Vorabentscheidungsverfahren das Angebot von Uber nicht als Vermittlung, sondern als Verkehrsdienstleistung ein. Allerdings lag der Entscheidung das Angebot UberPop zugrunde, bei dem Fahrten an private Fahrer mit eigenem Auto vermittelt werden. UberPop ist in Deutschland verboten. Für ein mögliches Tätigwerden von Uber in Nordrhein-Westfalen bedeutet das Urteil des EUGH, dass im Einzelfall die Einordnung des Uber-Angebots entweder als reiner Vermittlungsdienst oder als Verkehrsdienstleistung geprüft werden muss. Im Falle einer Einordnung als Verkehrsdienstleistung müssten nicht nur die mit Uber kooperierenden Unternehmen über entsprechende PBefG-Genehmigungen verfügen, sondern Uber selbst ebenfalls. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2056 3 4. Welche Auswirkungen auf Verkehr in den Großstädten, dem Taxigewerbe und der Branche der Essens-Lieferdienste sind durch den Markteintritt von Uber in NRW zu erwarten? Da Uber bislang nicht verstärkt in Nordrhein-Westfalen tätig geworden ist, verfügt das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen über keine Erfahrungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf den Verkehr in den Großstädten, dem Taxigewerbe oder der Branche der Essens-Lieferdienste. 5. Welche Erfahrungen sind aus deutschen Städten bekannt, wo Uber bereits tätig ist, bspw. Berlin und München? Auf Nachfrage beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wurde mitgeteilt, dass in München ausschließlich nach PBefG konzessionierte Mietwagenunternehmer für Uber unterwegs sind (UberX, UberBlack, UberVan). Uber selbst setzt keine eigenen Fahrzeuge für Personenbeförderungen ein. Über die genaue Anzahl der Mietwagenunternehmen, die Fahrten über Uber in München generieren, könne laut Bayrischem Staatsministerium nur spekuliert werden. Sofern Verstöße gegen die Pflichten als Mietwagenunternehmer festgestellt würden, würden diese ausnahmslos verfolgt. Über arbeitsund sozialrechtliche Verstöße sei dort bisher nichts bekannt geworden. Erfahrungen aus Berlin sind hier nicht bekannt.