LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2064 01.03.2018 Datum des Originals: 28.02.2018/Ausgegeben: 06.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 758 vom 25. Januar 2018 des Abgeordneten Stefan Zimkeit SPD Drucksache 17/1870 Tätowierungen bei Landesbeamten - Zieht der gesellschaftliche Wandel an der Landesregierung vorbei? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Berliner Senat hat Anfang Januar seine Dienstvorschriften dahingehend geändert, dass Polizeibeamtinnen und –beamten ihre Tätowierungen nun auch offen tragen dürfen, soweit diese nicht gegen einschlägige Gesetze verstoßen. Die Polizeigewerkschaft begrüßt diese Änderung, da der gesellschaftliche Wandel nun auch dort erkennbar werde. Das Land NRW dagegen hat gegen eine Entscheidung des VG Düsseldorf Beschwerde eingelegt, welches einen Bewerber bei der Polizei mit einem größeren Tattoo Recht gab, welcher als Polizeibewerber ausgeschlossen wurde. Aus anderen Bereichen, wie der Justizverwaltung, sind dienststellenbezogen unterschiedliche Regelung bekannt. Vor dieser sehr unterschiedlichen Lage innerhalb der Landesverwaltung scheint ein einheitliches Vorgehen sinnvoll. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 758 mit Schreiben vom 28. Februar 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2064 2 Vorbemerkung der Landesregierung Bis auf den Bereich des Polizeivollzugsdienstes gibt es in der Landesverwaltung Nordrhein- Westfalen keine Vorgaben bezüglich des offenen Tragens von Tattoos. Natürlich ist vor dem Hintergrund der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten der §§ 33 ff. des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Tragen eines Tattoos etwa ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten begründet ist oder Tattoos hinsichtlich der zu prognostizierenden charakterlichen Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers der Einstellung in den Landesdienst entgegenstehen würden. Im Bereich der Lehrerinnen und Lehrer ist zudem die in § 2 Absatz 8 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen geregelte Neutralitätspflicht zu beachten. Danach dürfen Lehrkräfte in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 bezieht sich vor diesem Hintergrund ausschließlich auf den Bereich des Polizeivollzugsdienstes. 1. Wie sind die bisherigen dienstrechtlichen Regelungen und Vorgaben bezüglich des Tragens von Tattoos in der Landesverwaltung? Falls es unterschiedliche Regelungen gibt, wird um eine Auflistung nach den Ministerien gebeten. Für die Auswahl und Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Erlass des damaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2013, Az. 403 - 26.00.07 A einschlägig. In diesem Erlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Körperschmuck (Tätowierungen werden hierbei dem Begriff Körperschmuck zugeordnet) weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht ist. Sichtbarer größerer Körperschmuck ist vor dem Hintergrund der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß §§ 34 Satz 3, 35 BeamtStG im Einzelfall zu beurteilen. Bezüglich der unterschiedlichen Regelungen in anderen Ministerien wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Welche Unterschiede gibt es für Uniformträger und Nicht-Uniformträger? Die Regelungen der §§ 34 und 35 BeamtStG gelten für alle Beamtinnen und Beamte. Sie müssen allerdings in Abhängigkeit der ausgeübten Funktion im Verhältnis zum verfassungsmäßig geschützten Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gesehen und abgewogen werden. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist in Nordrhein-Westfalen anerkannt, dass eine Uniform sichtbares Zeichen dafür ist, dass die Individualität im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt und dass durch ein Erscheinungsbild, welches die Individualität übermäßig hervorhebt, der Eindruck der Neutralität, der durch die Uniform vermittelt wird, beeinträchtigt werden kann. Insofern gelten für Uniformträger andere Maßstäbe als für nichtuniformierte Beamtinnen und Beamte. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten darf durch den fraglichen Körperschmuck nicht beeinträchtigt sein (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion). Auch darf Körperschmuck keinen Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen. Insofern werden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2064 3 Tätowierungen stets als Einstellungshindernis angesehen, wenn sie eine Darstellung zum Inhalt haben, die rechts- oder linksradikal oder allgemein extremistisch ist, sexistisch oder frauenfeindlich ist oder allgemein entwürdigt und/oder diskriminiert, Gewalt verherrlicht oder die Würde des Menschen verletzt. Ein großflächiger sichtbarer Körperschmuck stellt, völlig unabhängig von den Motiven, für sich genommen einen unüberwindbaren Eignungsmangel dar. Ein absolutes Tätowierungsverbot besteht bei der NRW-Polizei derzeit nicht. Im sichtbaren Bereich (Maßstab ist die Sommeruniform) werden trotz der grundsätzlichen Ablehnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Tätowierungen toleriert, die von minderer Größe sind, keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben. Zudem wird zugunsten der Bewerberin/des Bewerbers eine versteckte bzw. weniger sichtbare Lage berücksichtigt. Der notwendige Ausgleich zwischen dem Recht aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 GG und den dienstlichen Erfordernissen erfolgt in Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Einstellung in die Polizei seit dem 29.05.2013 im Rahmen der bei der Landesoberbehörde Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen eingerichteten „Körperschmuckkommission“, in der der/die Leiter/in des Auswahldienstes sowie juristischer und medizinischer Sach- und Fachverstand unmittelbar vertreten ist. Ebenso nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Gleichstellung und des Personalrates an den turnusmäßigen Sitzungen teil. Hier erfolgt eine individuelle Prüfung unter Beachtung der o.g. Grundsätze und eine entsprechende Empfehlung. Der o.g. Erlass ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW (u.a. Beschluss vom 14.07.2016 - 6 B 540/16; juris –) als rechtmäßig angesehen worden. Dies gilt auch für die als Einstellungshindernis angesehenen Tätowierungen im nicht sichtbaren Bereich (OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2016 - 6 A 1239/15; juris). Die negativen Auswirkungen von sichtbaren Tätowierungen bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden aktuell durch eine Untersuchung des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt. Die dortige Arbeitsgruppe hat herausgefunden, dass je stärker sich Polizeibedienstete in Uniform individualisieren, desto stärker die positive Wirkung der Uniform in den Dimensionen Vertrauen, Respekt und Kompetenzzuschreibung wieder reduziert oder sogar ins Gegenteil verkehrt wird. Diese Gesichtspunkte lassen sich auf Dienstkräfte, die keine Uniformträger sind, nicht ohne weiteres übertragen. Insoweit wiegt bei Nicht-Uniformträgern das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG stärker als bei Uniformträgern. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich der Polizei die Tätigkeiten, in denen Uniform getragen wird und diejenigen, in denen keine Uniform getragen wird, innerhalb einer Karriere wechseln können. 3. Plant die Landesregierung für den Polizeidienst eine ähnliche Regelung wie die Berliner Innenverwaltung? Aufgrund der oben dargestellten in Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Polizei geltenden Regelungen, die auch obergerichtlich bestätigt sind, bestehen keine diesbezüglichen Planungen der Landesregierung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2064 4 4. Plant die Landesregierung eine einheitliche Regelung auch für die Justizverwaltung? Es sind aufgrund der in der Vorbemerkung der Landesregierung genannten Gründe aktuell keine entsprechenden Regelungen geplant. . 5. Plant die Landesregierung eine generell einheitliche Lösung für alle Bereiche der Landesverwaltung oder gibt es Gründe, die gegen eine solche Regelung sprechen? Es sind aufgrund der in der Vorbemerkung der Landesregierung genannten Gründe aktuell keine entsprechenden Regelungen geplant.