LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2088 05.03.2018 Datum des Originals: 05.03.2018/Ausgegeben: 08.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 771 vom 30. Januar 2018 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/1897 Veränderung der Ausgleichszulage für Landwirte in benachteiligten Gebieten Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bis Anfang 2019 sind die Bundesländer verpflichtet die Flächenkulissen für benachteiligte Gebiete neu abzugrenzen. Ausschlaggebend sind dabei acht biophysikalische Kriterien, die bei Überschreitung des Schwellenwerts bei mindestens einem Kriterium in mindestens 60% der Flächen die Fläche förderfähig machen. In Nordrhein-Westfalen wird 2018 noch nach alter Kulisse und alten Sätzen gefördert. Auch wird es zukünftig verboten sein Ackerland außerhalb von Berggebieten von der Förderung auszuschließen und die Staffelung der Fördermittel muss nach EMZ, anstatt wie bisher nach LVZ erfolgen. Diese Veränderungen werden ab 2019 erhebliche Auswirkungen auf die Fördermittel haben, deren konkrete Ausgestaltung jedoch noch unklar ist. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 771 mit Schreiben vom 5. März 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales beantwortet. 1. Wie hat sich die Zahl der Landbewirtschafter, die einen Antrag auf Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gestellt haben seit Bestehen der Förderung entwickelt? (Bitte nach Jahr, Anzahl Antragsteller und Anzahl Bewilligungen aufschlüsseln) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2088 2 Bewilligungen in den letzten 10 Jahren Jahr Zahl der Bewilligungen 2008 6.025 2009 5.969 2010 5.323 2011 6.507 2012 5.875 2013 5.828 2014 5.697 2015 5.316 2016 5.397 2017 5.342 Ältere Angaben liegen hier nicht mehr vor. 2. Wie hat sich die Höhe der Ausgleichszulage im Verhältnis zur förderfähigen Fläche seit Bestehen des Förderprogramms entwickelt? (Bitte nach Jahr, Gebietsart und Prämie pro Hektar aufschlüsseln) Die Ausgleichszulage für Betriebe in benachteiligten Gebieten wurde in Nordrhein-Westfalen mit den „Vorläufige Richtlinien für die Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens“ vom 21. Oktober 1974 eingeführt. Folgende Richtlinienfassungen mit unterschiedlichen Prämiensätzen konnten seit dem Jahr 1974 ermittelt werden. 1. Vorläufige Richtlinie vom 21. Oktober 1974 und Richtlinie vom 15.1.1976 Die Förderung war gebunden an eine Tierhaltung (Rinder, Schafe und Ziegen) wobei maximal eine Großvieheinheit (GVE) je ha gefördert wurde. Basis für die Förderung waren die GVE des Betriebes. Der Fördersatz betrug 120 DM je GVE. Für Betriebe in Berggebieten mit überwiegend Rinderund Schafhaltung beträgt die Ausgleichszulage 150 DM je GVE. Für Betriebe in Kerngebieten mit überwiegend Schafhaltung beträgt die Ausgleichszulage 150 DM je GVE. 2. Richtlinie vom 2.8.1984 in der Fassung vom 25.6.1985 und vom 14.10.1992 Basis für die Förderung waren die GVE des Betriebes. Fördersätze in DM je GVE in Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) der Gemarkung: Jahr Berggebiete Übrige Gebiete LVZ bis 16 LVZ >16 LVZ bis 10 LVZ 11-15 LVZ 16-20 LVZ 21-25 LVZ 26-30 LVZ 31-35 1985 240 240 240 230 220 170 100 60 1992 286 240 240 230 220 170 100 60 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2088 3 Bei positiven Einkünften des Zuwendungsempfängers bis 30.000 DM können die Beträge um 20 DM und bei positiven Einkünften bis 40.000 DM um 10 DM erhöht werden, höchstens jedoch bis zu 240 DM. 3. Richtlinie vom 18.6.2000, in den Fassungen vom 18.06.2000, 23.04.2001, 11.12.2006 und 24.05.2007 Der Bezug zur Tierhaltung wurde abgeschafft. Die Förderung erfolgt ausschließlich auf der Basis der förderfähigen Flächen. Die Erhöhung der Prämienbeträge nach den positiven Einkünften wurde ebenfalls abgeschafft. Fördersätze in DM/EUR je ha in Abhängigkeit der LVZ: Jahr Alle Gebiete LVZ bis 15 LVZ 16- 20 LVZ 21- 25 LVZ 26- 30 LVZ 31- 35 2000 280/143 220/112 160/82 100/51 - 2001 280/143 220/112 160/82 100/51 80/41 2006 115 90 60 35 25 ab 2007 115 90 60 35 - 3. Wie lange wird die Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete bei gleichbleibender Rechtslage gültig sein? Die Neuabgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien ist noch nicht abgeschlossen. Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit der die Neuabgrenzung mit den biophysikalischen Kriterien festgelegt ist, gilt ab 1.1.2014 und hat keine Befristung. Sofern die Organe der Europäischen Union diese Verordnung nicht ändern, gilt die Neuabgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien ebenfalls unbegrenzt. Die EU-Kommission hat aber zusätzlich zu der Abgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien eine sogenannte „Feinabgrenzung“ vorgeschrieben, mit der die Gebietskulisse auf der Grundlage der biophysikalischen Kriterien reduziert werden soll. Die EU-Kommission schreibt vor, dass die Feinabgrenzung innerhalb der Förderperiode einmal überprüft werden muss. Insoweit kann sich die Gebietskulisse ändern. Eine Förderperiode dauert 7 Jahre. Die derzeitige Förderperiode läuft von 2014-2020. 4. Wie hoch ist der Anteil biophysikalisch benachteiligter Gebiete, die auch berechtigt sind eine Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen zu erhalten? (Bitte nach Gebietsart gemäß Runderlass II A 3 – 2114/05 vom 2. März und Gebietsart nach Runderlass vom 22.06.2017 – III-3- 941.00.05.03 aufschlüsseln) Da die neue Gebietskulisse nach den biophysikalischen Kriterien noch nicht feststeht, kann noch keine Verschneidung mit der Gebietskulisse für Ausgleichszahlungen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen vorgenommen werden. 5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung zur Unterstützung von Landwirten, die nach der Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete keinen oder einen geringeren Anspruch auf Fördermittel haben? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2088 4 Die Neuabgrenzung nach den biophysikalischen Kriterien ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit kann derzeit noch nicht abgesehen werden, in welchem Umfang Landwirte von der Neuabgrenzung betroffen sind und zukünftig keine oder eine geringere Förderung erhalten. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann für einen Zeitraum bis zum Jahr 2020 eine Übergangszahlung für Landwirte gewährt werden, die nach der Neuabgrenzung keinen oder einen geringeren Anspruch haben. Die Entscheidung, in welchem Umfang Übergangszahlungen geleistet werden, wird nach der endgültigen Genehmigung der neuen Gebietskulisse getroffen.