LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/209 20.07.2017 Datum des Originals: 20.07.2017/Ausgegeben: 25.07.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4 vom 6. Juni 2017 des Abgeordneten Sven Tritschler AfD Drucksache 17/31 Wahlkampf durch Landesbeamte Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Ausgabe des Kölner Express vom 12. Mai 2017 wird Arnold Plickert, der NRW- Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), unter der Überschrift „Vor Wahl in NRW – Sogar Polizei warnt vor AfD“ folgendermaßen zitiert: „Die AfD ist nicht nur peinlich, sondern schlichtweg unwählbar.“ Weiterhin äußert er mit Bezug auf die Alternative für Deutschland: „Wer sich ein Leben für Frauen nur an Heim und Herd vorstellen kann, wer Ausländer nur dann in Deutschland dulden will, wenn sie sich vorher bis zur Unkenntlichkeit assimilieren, wer heranwachsende Täter ausnahmslos nach dem Erwachsenenstrafrecht aburteilen will, weil er alles andere für Kuscheljustiz hält, und wer CO2 nicht als Klimakiller sieht, sondern als natürlichen Bestandteil des Lebens, leistet keinen Beitrag zur Lösung der Probleme, vor denen wir heute stehen.“ Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 4 mit Schreiben vom 20. Juli 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Stehen diese Äußerungen in Einklang mit dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot gem. § 33 BeamStG? Die in Rede stehenden Äußerungen erfolgten im Rahmen der Gewerkschaftsarbeit außerhalb des Dienstes. Sie stehen in Einklang mit dem auch außerhalb des Dienstes geltenden Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot nach § 33 Absatz 2 BeamtStG, weil die Grenze zur Verunglimpfung des politischen Gegners nicht überschritten wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/209 2 2. Beabsichtigt die Landesregierung, aufgrund dieser Äußerungen disziplinarische Maßnahmen gegen den Beamten zu ergreifen? Nein. 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Äußerungen zur Familien- oder Umweltpolitik einzelner Parteien in Wahlkampfzeiten zum Aufgabenbereich von freigestellten Personalräten der Polizei gehören? Personalratsmitglieder, unabhängig ob sie nach § 42 LPVG von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind oder nicht, haben nach § 3 Absatz 1 LPVG, wie auch die Dienststelle selber, in der Dienststelle jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen. Ansonsten unterliegen Personalratsmitglieder, da sie immer auch noch Angehörige der Dienststelle sind, den allgemeinen Regeln des (in § 80 der Landesverfassung verankerten) Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot nach § 33 BeamtStG. Im Übrigen verweise ich zu der genannten Personalie Plickert auf die Antwort zu Frage 1. 4. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass der Vorsitzende der GdP die nordrheinwestfälische Polizei öffentlich vertritt? Nein. Der Vorsitzende der GdP vertritt die Mitglieder seiner Gewerkschaft. 5. Falls nein, beabsichtigt die Landesregierung im konkreten Fall und allgemein gerichtlich gegen Zeitungen und/oder Gewerkschaftsfunktionäre vorzugehen, die einen solchen Eindruck erwecken? Nein.