LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2128 08.03.2018 Datum des Originals: 08.03.2018/Ausgegeben: 13.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 800 vom 14. Februar 2018 des Abgeordneten Marc Herter SPD Drucksache 17/1957 Haltung der Landesregierung zur Überschreitung der Beantwortungsfrist Kleiner Anfragen der Abgeordneten des Landtags NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Die Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen sieht in § 92 Abs. 3 vor, dass der Landtagspräsident die Kleinen Anfragen unverzüglich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 628 des Abgeordneten Mehrdad Mostofizadeh (Drs. 17/1824) nimmt die Landesregierung Stellung zur Überschreitung der Beantwortungsfrist von Kleinen Anfragen durch die Regierung: Demnach bewerte die Landesregierung „den gegenwärtigen Befund zum Zeitpunkt der Beantwortung Kleiner Anfragen als nicht zufriedenstellend.“ (Drs. 17/1824) und als verbesserungswürdig gegenüber den Abgeordneten des Landtags NRW. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 800 mit Schreiben vom 8. März 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Seit Beginn der 17. Legislaturperiode bis heute (Stand:14.02.2018) sind knapp 58 Prozent der von den Abgeordneten der SPD-Landtagsfraktion gestellten Kleinen Anfragen nicht fristgerecht durch die Landesregierung beantwortet worden, gleichwohl sind laut Antwort des Ministerpräsidenten auf die Kleine Anfrage 628 „leichte Verbesserungen auch im Vergleich zur Vorgängerregierung“ zu beobachten. Welche Verbesserungen, in welcher Höhe hat der Ministerpräsident konkret beobachtet? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2128 2 2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung – wie in der Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 628 angedeutet – ergriffen, um das Verfahren zur Beantwortung von Kleinen Anfragen durch die Landesregierung zu beschleunigen? (Bitte mit Angabe des Zeitpunktes der Einführung der konkreten Maßnahmen.) Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet: Die Staatskanzlei legt zum einen in strukturierter Weise stärkeres Gewicht auf die Fristenkontrolle, zum anderen hat sie das staatskanzleiinterne Verfahren der Freigabe der Antworten nahezu vollständig digitalisiert. Hierdurch haben sich zum Teil deutliche Verbesserungen ergeben, die es nun zu verstetigen gilt. 3. Warum hat die Landesregierung bisher nicht – wie in § 32 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegt – regelmäßig dem Landtagspräsidenten rechtzeitig vor Ablauf der Beantwortungsfrist – mit der Angabe, wann eine Antwort zu erwarten ist – schriftlich mitgeteilt, dass Kleine Anfragen nicht fristgemäß beantwortet werden konnten? Die Landesregierung hat bei der Regierungsübernahme eine verfassungskonforme Staatspraxis zur Anwendung des § 32 GGO vorgefunden und diese fortgesetzt. Überdies entspricht es der bisherigen Parlaments- und Staatspraxis, dass die Verfassungsorgane Landtag und Landesregierung Fragen der sie betreffenden Parlaments- und Staatspraxis im Wege der Verfassungsorgantreue im Ältestenrat erörtern. Die Landesregierung möchte hieran gerne festhalten. 4. In der Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 628 bewertet die Landesregierung die in § 92 Abs. 3 GO LT NW geregelte Beantwortungsfrist von Kleinen Anfragen durch die Regierung als „sog. parlamentarisches Innenrecht, das kraft seiner Rechtsnatur die Landesregierung weder berechtigt noch verpflichtet.“ Sieht sich die Landesregierung in diesem Zusammenhang denn nach der in § 32 Abs. 2 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Nordrhein- Westfalen festgelegten Beantwortungsfrist von Kleinen Anfragen binnen vier Wochen nach Eingang bei der Staatskanzlei verpflichtet? Der Fragesteller gibt die Antwort der Landesregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage 628 unvollständig wieder. Er nimmt Bezug auf die folgenden Sätze der Antwort: „Die von dem Fragesteller in Bezug genommene Frist von 4 Wochen zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage findet sich in § 92 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags. Hierbei handelt es sich um sog. parlamentarisches Innenrecht, das kraft seiner Rechtsnatur die Landesregierung weder berechtigt noch verpflichtet.“ Der nachfolgende Satz der Antwort bleibt indes unerwähnt: „Die von mir geführte Landesregierung ist dessen ungeachtet sehr bestrebt, im Wege einer Selbstverpflichtung die Frist in tatsächlicher Hinsicht zu wahren.“ Die Berechtigung dieses Satzes folgt aus der Existenz der von den Fragestellern zitierten Bestimmung des § 32 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien (GGO). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2128 3 5. Aus dem wiederholten Verstoß der Landesregierung gegen die Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen muss offenbar geschlussfolgert werden, dass die Landesregierung mit der selbst auferlegten Beantwortungsfrist gegenüber dem verfassungsmäßigen Fragerecht der Abgeordneten überfordert ist. Falls die Landesregierung dies anders sieht, wie kommt sie zu der Einschätzung? Die Landesregierung teilt nicht die suggestive Meinung des Herrn Abgeordneten. Sie erfüllt ihre verfassungsrechtliche Pflicht zur vollständigen Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter sachgerechter Berücksichtigung der personellen, sachlichen und zeitlichen Ressourcen. Insofern wird auf die Antwort auf die Fragen 1 und 2 verwiesen.