LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2129 08.03.2018 Datum des Originals: 08.03.2018/Ausgegeben: 13.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 754 vom 26. Januar 2018 der Abgeordneten Christina Kampmann und Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/1859 Kinderkrankentage Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben gemäß § 45 SGB V pro Kind unter 12 Jahren 10 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 25 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben außerdem nach § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD Anspruch auf eine bezahlte Freistellung vom Dienst für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes. Beamtinnen und Beamte können analog zu § 29 TV-L bzw. TVöD bis zu vier Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen. Darüber hinaus liegt es im Ermessen der bzw. des Vorgesetzten, ob weiterer Sonderurlaub gewährt wird. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 754 mit Schreiben vom 8. März 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Beantwortung der Kleinen Anfrage 754 erfordert u. a. den Rückgriff auf Daten, die nicht zwingend in Gänze elektronisch erhoben werden. So liegen beispielsweise dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen keine landesweiten Zahlen zu Dienstbefreiungen von Beamtinnen und Beamten vor, da diese keine Auswirkungen auf die jeweilige Besoldung haben. Entsprechendes gilt für die Freistellung von Regierungsbeschäftigten nach § 29 TV-L. Eine Erhebung im Einzelfall bei den Ressorts einschließlich der jeweiligen Geschäftsbereiche ist angesichts einer Unzahl zu prüfender LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2129 2 Personalakten in der für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch von Beamtinnen und Beamten auf die Gewährung von bis zu 4 Tagen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge aus § 33 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 ergibt. 1. Wie viele Personen mit Kindern unter 12 Jahren befinden sich als Tarifbeschäftigte oder Beamte im Dienst des Landes? Zum Stichtag 31. Dezember 2017 befanden sich insgesamt 23.699 Regierungsbeschäftigte und 168.118 Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Landesdienst mit mindestens einem Kind unter 12 Jahren. 2. Wie viele Tage waren diese in den vergangenen 3 Jahren durchschnittlich aufgrund der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren vom Dienst befreit? (Bitte nach Art des Dienstverhältnisses und nach Jahren aufschlüsseln.) Eine zentrale Auswertung ist nur für die Regierungsbeschäftigten mit Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V möglich (s. a. Vorbemerkung): 2015 : 2355 Regierungsbeschäftigte mit 9450 Fehltagen = Ø 4,013 Tage 2016 : 2665 Regierungsbeschäftigte mit 11444 Fehltagen = Ø 4,294 Tage 2017 : 2614 Regierungsbeschäftigte mit 10483 Fehltagen = Ø 4,010 Tage Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3. Inwieweit liegen der Landesregierung Kenntnisse darüber vor, dass gesetzlich Krankenversicherte, Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst und BeamtInnen sich selbst krankmelden, um ein krankes Kind zu betreuen? (Bitte ggf. einzeln aufschlüsseln) Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang gesetzlich Krankenversicherte, Regierungsbeschäftigte im öffentlichen Dienst und Beamtinnen und Beamte sich selbst krankmelden, um ein krankes Kind zu betreuen. Im Übrigen wäre die eigene Krankmeldung mit dem Ziel der Betreuung eines erkrankten Kindes rechtswidrig und bei Beamtinnen und Beamten disziplinarrechtlich, bei Regierungsbeschäftigten arbeitsrechtlich zu ahnden. 4. Wie begründet die Landesregierung die unterschiedlichen Ansprüche von gesetzlich Krankenversicherten, Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und von BeamtInnen? Die Ansprüche von Angehörigen der unterschiedlichen Statusgruppen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2129 3 5. Inwieweit sieht die Landesregierung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Notwendigkeit den Anspruch auf Kinderkrankentage für gesetzlich Krankenversicherte, Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst und von BeamtInnen auszuweiten und vom Kindschaftsverhältnis zu lösen? Die Landesregierung unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und arbeitet kontinuierlich an Verbesserungen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die aktuell einen entsprechenden Handlungsbedarf begründen würden.