LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2169 14.03.2018 Datum des Originals: 13.03.2018/Ausgegeben: 19.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 807 vom 9. Februar 2018 der Abgeordneten Sven Tritschler und Andreas Keith AfD Drucksache 17/1975 Kleine Anfrage an die Landesregierung bezüglich der Erhaltung von Sportstätten in den Nordrhein-Westfälischen Kommunen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Sportstätten in Nordrhein-Westfalen haben laut Medienberichten vom 06.02.18 einen Investitionsstau von 2,5 Milliarden Euro. Darunter fallen Hallen, Trainings-anlagen und Schwimmbäder, die zu modernisieren sind. Dabei wird von mehreren Sperrungen von kommunalen Sportstätten berichtet. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 807 mit Schreiben vom 13. März 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Welche Möglichkeiten (Förderpakete, Maßnahmen, etc.) bietet die Landesregierung zurzeit und perspektivisch den Kommunen zum Erhalt der Sportstätten an? In 2018 stehen den Kommunen in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen folgende Förderpakete zur Verfügung, die auch für den Sportstättenbereich eingesetzt werden können: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2169 2 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (Kapitel 1) Den nordrhein-westfälischen Kommunen stehen in diesem Programm zwischen 2015 und 2021 insgesamt 1.125,6 Mio. Euro zur Verfügung. Diese Mittel können auch eingesetzt werden für die energetische Sanierung von Schulsporthallen und Schulsportbädern, den Neubau, die Modernisierungen und die Instandsetzungen von Sportanlagen und Schwimmbädern im Rahmen von städtebaulichen Maßnahmen. Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (Kapitel 2) Den nordrhein-westfälischen Kommunen stehen in diesem Programm zwischen 2017 und 2023 insgesamt 1.120,6 Mio. Euro zur Verfügung. Diese Mittel können auch eingesetzt werden für Erweiterungs-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an Schulgebäuden einschließlich ergänzender Infrastrukturmaßnahmen wie Schulsporthallen und Schulschwimmbäder, Investitionen an kommunalen Sportanlagen außerhalb des eigentlichen Schulgeländes, wenn die Sportanlage überwiegend zu Unterrichtszwecken genutzt wird. Programm „Gute Schule 2020“ des Landes In diesem Programm stehen den NRW-Kommunen insgesamt 2 Milliarden Euro in der Zeit von 2017 bis 2020 zur Verfügung. Diese Mittel können auch eingesetzt werden für den Neubau sowie Sanierungs- und Modernisierungsmaß-nahmen an Sportanlagen und Schwimmbädern auf kommunalen Schulgeländen und räumlich dazugehörigen Schulsportanlagen. Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG 2018) Die ab 2018 geltende Neuregelung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der zweckgebundenen Pauschalen im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht es den Kommunen, zusätzlich zu der auf rund 53 Mio. Euro erhöhten Sportpauschale und den Mitteln der Allgemeinen Investitionspauschale, auch eventuell nicht genutzte Mittel der Schul-/Bildungspauschale für Maßnahmen im Bereich der Sportstätteninfrastruktur einzusetzen. 2. Welchen Investitionsstaustand (in Euro, nach Sportstätten gegliedert) sieht die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen? Das Deutsche Institut für Urbanistik in Berlin (Difu) führt seit 2010 im Auftrag der KfW Bankengruppe jährlich das KfW-Kommunalpanel durch. Das KfW-Kommunalpanel 2017 weist für Sportstätten und Bäder bundesweit einen Investitionsrückstau von 9,7 Mrd. Euro aus. Eine Aufgliederung dieses Investitionsrückstaus nach kommunalen Sportstätten liegt der Landesregierung nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2169 3 3. Wie viele Sportstätten mussten aufgrund des Zustandes 2015-2017 gesperrt werden? Da sich die Sportstätten in Nordrhein-Westfalen in der Regel in kommunaler Trägerschaft bzw. in Vereinsträgerschaft befinden, liegen der Landesregierung keine validen Daten zu den im Zeitraum von 2015-2017 gesperrten Sportstätten vor. 4. Welche kommunalen Angebote (Sportunterricht, Veranstaltungen, Freizeitsport, Spitzensport) konnten aufgrund der Sperrungen von 2015-2017 nicht durchgeführt werden? Hierzu liegen der Landesregierung keine Angaben vor. 5. Bis wann möchte die Landesregierung den Investitionsstau abgearbeitet haben? Der Landesregierung ist der vielerorts modernisierungs- und sanierungsbedürftige Zustand von Sportstätten bekannt. Sie hat aus diesem Grunde die Förderkonditionen, wie in der Frage 1 dargestellt, gestaltet und beobachtet deren Wirkweise fortlaufend. In Umsetzung der Koalitionsvereinbarung prüft die Landesregierung darüber hinaus gemeinsam mit den Städten und Gemeinden, dem Landessportbund und den Vereinen, wie die Schwimm- und Sportstätteninfrastruktur unter Einbindung auch von privatem und ehrenamtlichem Engagement erhalten werden kann.