LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/217 24.07.2017 Datum des Originals: 21.07.2017/Ausgegeben: 27.07.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 15 vom 26. Juni 2017 der Abgeordneten Elisabeth Müller-Witt SPD Drucksache 17/46 Verbesserung des Verkehrsflusses auf der L 422 Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Verkehrsfluss auf der L 422 kommt zwischen dem Autobahnkreuz Ratingen-Ost und der Einmündung der L 156 auf die L 422 mehrfach am Tage vollständig zum Erliegen. Als einige der Ursachen wurden neben einem sehr hohen Verkehrsaufkommen die veralteten Ampelanlagen auf dem innerörtlichen Streckenabschnitt sowie die mangelnde Abstimmung der Ampelschaltungen identifiziert. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 15 mit Schreiben vom 21. Juli 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Fällt die Maßnahme der Ertüchtigung der Ampelanlagen auf der L 422 in den Zuständigkeitskatalog des Landes bzw. des Landesbetriebes Straßenbau.NRW? Die Ertüchtigung der straßenverkehrsrechtlich sogenannten Lichtzeichenanlagen im Zuge der L 422 (Brachter Straße - Meiersberger Straße) ist gemeinsame Aufgabe der Stadt Ratingen als örtlich zuständiger Straßenverkehrsbehörde, die gemäß § 45 Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung für die örtliche Verkehrsregelung und somit auch für die Steuerungsabläufe der Anlagen auf ihrem Stadtgebiet verantwortlich zeichnet, und des Landesbetriebes Straßenbau NRW, der als Träger der Straßenbaulast der Landesstraße für Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen gesetzlich verpflichtet ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/217 2 2. Welche Möglichkeiten der Einwirkung auf den Maßnahmenträger sieht die Landesregierung? Die Stadt Ratingen trifft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Entscheidungen über die örtlichen Verkehrsregelungen und somit auch über die Lichtzeichenregelungen im Zuge der L 422. Der Landrat des Kreises Mettmann kann als untere staatliche Aufsichtsbehörde der Stadt auf Verlangen deren straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen überprüfen und im Einzelfall (das heißt bei erkennbaren fachlichen Unzulänglichkeiten gemäß § 9 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)) besondere Weisung erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. Die Aufsicht über den Landesbetrieb Straßenbau NRW als rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung obliegt dem Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 14 a Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW)). 3. Beabsichtigt die Landesregierung nach Fertigstellung des Bauabschnitts der A 44 zwischen Velbert und Heiligenhaus auf die Freigabe dieses Abschnitts für den Verkehr solange zu verzichten, bis die beschriebene Engstelle auf der L 422, die der von der Autobahn abfließende Verkehr bis zum vollständigen Lückenschluss der A 44 passieren müsste, beseitigt ist? Nein. Nach Fertigstellung des weiterführenden Ausbaus der A 44 zwischen der B 227 und der L 156 soll der Streckenabschnitt freigegeben werden, zumal hierdurch keine nennenswerte verkehrliche Mehrbelastung im Zuge der L 422 zu erwarten ist. Letztendlich obliegt die Entscheidung allerdings dem Bund als zuständigem Straßenbaulastträger der A 44. Der Landesbetrieb Straßenbau wird - unabhängig vom weiterführenden Ausbau - in Abstimmung mit der Stadt Ratingen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die verkehrliche Funktion der L 422 aufrecht zu erhalten und verkehrliche Beeinträchtigungen, soweit möglich, zu verringern. Hierzu gehören insbesondere die Erneuerung und steuerungstechnische Optimierung der vorhandenen Lichtzeichenanlagen sowie die Errichtung zweier weiterer Anlagen im Zuge der L 422.