LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/220 24.07.2017 Datum des Originals: 21.07.2017/Ausgegeben: 27.07.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 8 vom 21. Juni 2017 des Abgeordneten René Schneider SPD Drucksache 17/39 Bürger nicht abblitzen lassen: Alle Städte und Gemeinden in NRW sollten Geschwindigkeit selber kontrollieren dürfen. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage An Kindergärten, Schulen und Spielplätzen, in Wohngebieten, an Spielstraßen und vielbefahrenen Straßen: Überall gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen, um individuell den Bedürfnissen von Anwohnern und Verkehrsteilnehmern gerecht zu werden. Jede Regel ist jedoch nur so gut, wie deren Kontrolle. So merken viele kreisangehörige Städte und Gemeinden, dass die zuständigen Kreisordnungsbehörden nur rudimentär an all den Stellen die Geschwindigkeit kontrollieren können, an denen es aus Sicherheitsgründen regelmäßig richtig und sinnvoll wäre. Um die Kreispolizeibehörden personell bei dieser Aufgabe aktiv zu entlasten und gleichzeitig im Sinne der Bürgernähe auf berechtigte Wünsche von Anwohnern reagieren zu können, gibt es immer wieder Initiativen von mittleren kreisangehörigen Städten und kleineren Gemeinden notfalls auch gemeinsam einen eigenen Messwagen anzuschaffen. Dies schließt das Ordnungsbehördengesetz NRW derzeit noch aus. Ziel der kommunalen Vorstöße ist es, mit geschultem Ordnungspersonal kurzfristig an all den Stellen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu kontrollieren, die von betroffenen Anwohnern und Verkehrsteilnehmern sowie von den Ordnungsämtern und Polizeibehörden vor Ort für sinnvoll erachtet werden. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 8 mit Schreiben vom 21. Juli 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr beantwortet. 1. Frage: Befürwortet die Landesregierung eine Änderung des Ordnungsbehördengesetzes NRW mit dem Ziel, auch mittleren kreisangehörigen Städten sowie kleineren Gemeinden den Betrieb von Messwagen zu erlauben? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/220 2 2. Frage: Wenn ja: Wann ist mit einer Gesetzesinitiative des zuständigen Ministeriums zu rechnen? 3. Frage: Wenn nein: Aus welchen Gründen lehnt die Landesregierung eine kommunalfreundliche Lösung ab? Die Fragen 1 - 3 werden im Zusammenhang beantwortet: In Bezug auf die vom Fragesteller beschriebenen Gefahrenquellen erlaubt § 48 Abs. 2 S. 2 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) bereits den Kreisordnungsbehörden und den großen kreisangehörigen Städten unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. In dem Koalitionsvertrag vom 26. Juni 2017 haben die Koalitionäre von CDU und FDP vereinbart, den Blitzmarathon abzuschaffen und stattdessen die zielgerichtete Verkehrsüberwachung – beispielsweise in Form von unangekündigten Kontrollen – zu verstärken, um insbesondere der hohen Anzahl von im Straßenverkehr verunfallten Kindern und illegalen Autorennen entgegenzuwirken. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sollen sich danach künftig auf Geschwindigkeitsüberwachungen mit Anhaltevorgang fokussieren. In Umsetzung dieses Koalitionsziels wird sich die Landesregierung unter anderem auch mit der Regelung des § 48 Abs. 2 OBG NRW befassen. Das Ergebnis dieser Bewertung bleibt abzuwarten.