LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2205 19.03.2018 Datum des Originals: 19.03.2018/Ausgegeben: 22.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 813 vom 20. Februar 2018 des Abgeordneten Carsten Löcker SPD Drucksache 17/2000 Förderprogramme im Rahmen des ÖPNVG NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Als Bestandteil der Novelle des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) im Jahr 2016, wurde auch beschlossen, jenseits der pauschalierten Förderung vier konkrete Fördertatbestände zur zukunftsorientierten Fortentwicklung des ÖPNV aufzunehmen. Die zugehörigen Verwaltungsvorschriften wurden im Frühjahr 2017 in die Verbändeanhörung gegeben. Dabei handelte es sich um die Fördertatbestände: Investitionsmaßnahmen zur Anschaffung von batterie-elektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, die dafür notwendige Ladeinfrastruktur sowie die Werkstatteinrichtungen, Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadtund Straßenbahnen sowie dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) dienende Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen, Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV, Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-) Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV sowie LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2205 2 Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 813 mit Schreiben vom 19. März 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Bislang konnten 70 Maßnahmen als Investitionsvorhaben zur Förderung auf Basis von § 13 Absatz 1 ÖPNVG NRW nach den durch die Novellierung des ÖPNVG NRW ab 2017 neu aufgenommenen Fördertatbeständen eingeplant werden. Zu den neu aufgenommenen Fördertatbeständen nach § 13 Absatz 1 ÖPNVG NRW zählen: Nr. 3: Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) dienenden Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen, Nr. 4: Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV, Nr. 5: Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von (Stadt-, Straßenbahn- und Bus-) Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV, Nr. 6: Investitionsmaßnahmen zur Anschaffung von batterie-elektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, die dafür notwendigen Ladeinfrastruktur sowie Werkstatteinrichtungen. Die Verwaltungsvorschriften wurden im Ministerialblatt vom 19.05.2017 bekannt gegeben. Bislang konnten alle gemeldeten und beurteilungsfähigen Maßnahmen dieser vier Fördertatbestände, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen, für eine Förderung nach § 13 ÖPNVG NRW als Maßnahmen im besonderem Landesinteresse eingeplant werden. Das Investitionsvolumen dafür beträgt nach Anmeldungsstand der Zweckverbände rund 172 Mio. €. Hierfür werden Zuwendungen in Höhe von rund 102 Mio. € bereitgestellt. Ausnahmen bilden hierbei lediglich Maßnahmen des Fördertatbestandes „Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen“. Hier wird derzeit gutachterlich der Bedarf der Erneuerungsinvestitionen ermittelt. Erst auf Basis der Ergebnisse können für diesen Fördertatbestand Fördermodalitäten entwickelt werden. Vorab konnten daher bei diesem Fördertatbestand nur zeitkritisch dringliche und unabweisbare Infrastrukturvorhaben für eine Förderung eingeplant werden. 1. Mit welchem Finanzvolumen wurden die vier Förderprogramme insgesamt ausgestattet? Für eine Förderung von Investitionsmaßnahmen in besonderem Landesinteresse nach § 13 ÖPNVG NRW stehen im Haushaltsplan 2018 im Land Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von 126,4 Mio. € (aus Mitteln des EntflechtG und des RegG) zur Verfügung. Aus diesen Mitteln werden grundsätzlich die Zuwendungen der Investitionsvorhaben aller Fördertatbestände des § 13 ÖPNVG NRW bestritten (ergänzt um die Bundesmittel nach dem GVFG für den Fördertatbestand Nr. 1). Eine jeweilige feste Aufteilung auf die insgesamt acht Fördertatbestände nach § 13 Absatz 1 ÖPNVG NRW für Investitionsvorhaben in besonderem LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2205 3 Landesinteresse wird derzeit nicht vorgenommen. Dies schließt die vier neuen oben genannten Fördertatbestände mit ein. In den Folgejahren wird sich der Haushaltsansatz, der keiner gesetzlichen Steigerungsrate unterliegt, dennoch infolge der stetig ansteigenden Bundesregionalisierungsmittel erhöhen. Der mittelfristige Haushaltsansatz der Infrastrukturfinanzplanung wird voraussichtlich unterschiedlich stark steigen als die Wachstumsrate der Bundesregionalisierungsmittel. 2. Wie verteilen sich diese Mittel auf die jeweiligen Förderprogramme? Für die Investitionsmaßnahmen in besonderem Landesinteresse nach § 13 Absatz 1 ÖPNVG NRW existiert ein gemeinsames Förderprogramm, in dem die Vorhaben aller vier oben genannten neuen Fördertatbestände gemeinsam mit den vier weiteren „alten“ Fördertatbeständen nach § 13 Absatz 1 ÖPNVG NRW gefördert werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Flexibilität bei der Verteilung der Fördermittel ermöglicht. Somit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass pro Jahr unterschiedlich viele Vorhaben je Fördertatbestand mit jeweils unterschiedlich hohen zuwendungsfähigen Kosten und Zuwendungen beantragt werden. Ein separates Budget je Fördertatbestand für die vier neuen Fördertatbestände wird dabei derzeit nicht vorgehalten. Für die 70 nach dem 01.01.2017 eingeplanten Vorhaben verteilen sich die Mittel wie folgt: Fördertatbestände Anzahl Vorhaben Investitionsvolumen gesamt zuwendungsfähige Kosten Zuwendung § 13 Abs. 1 Nr. 3 7 20.007.600 € 20.039.800 € 8.016.000 € § 13 Abs. 1 Nr. 4 1 15.480.000 € 14.399.400 € 12.959.500 € § 13 Abs. 1 Nr. 5 55 70.121.500 € 67.492.800 € 60.744.700 € § 13 Abs. 1 Nr. 6 7 67.100.600 € 33.437.500 € 20.831.100 € 3. Wie viele der bereitgestellten Fördermittel wurden bis heute abgerufen (bitte jeweils nach Förderprogramm, Fördernehmer und Maßnahme)? Bislang wurden von den eingeplanten Fördermitteln mit Stand 28.02.2018 Mittel für zwei Vorhaben zur Anschaffung von batterie-elektrisch angetriebenen Linienbussen des ÖPNV in Höhe von 470.000 € abgerufen. Jedoch sind weitere Investitionsvorhaben inzwischen soweit fortgeschritten, dass die dafür bereitgestellten Fördermittel zeitnah abgerufen werden können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2205 4 4. Sind die vier Förderprogramme ebenfalls gemäß der Vereinbarung zur Fortentwicklung der Regionalisierungsmittel in ihrer Finanzausstattung dynamisiert? 5. Wenn ja, in welchem Umfang? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 zusammen beantwortet: Die vier Förderprogramme sind nicht entsprechend dynamisiert. Es wird zudem auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.