LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2239 22.03.2018 Datum des Originals: 21.03.2018/Ausgegeben: 27.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 810 vom 20. Februar 2018 der Abgeordneten Sarah Philipp und Carsten Löcker SPD Drucksache 17/1997 Welche Anforderungen sieht die Landesregierung durch die verstärkte Nutzung von Komplett-Fertigteil-Brücken? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Komplett-Fertigteil-Brücken sind im europäischen Ausland bereits heute weit verbreitet und finden dort aufgrund ihrer je nach Projekt vorteilhaften Konzeptionierung (Beschleunigung von Planung und Bauzeit) Anwendung. Brücken aus Fertigteilen können bereits heute Spannweiten von bis zu 50 Metern abdecken und eignen sich deshalb vor allem für Überführungen von Straßen und Schienenwegen oder für kleinere Brücken an Bundes- und Landesstraßen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 810 mit Schreiben vom 21. März 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Fertigteilbrücken können eine sinnvolle Lösung darstellen, wenn kurzfristig ein Ersatzneubau für eine Brücke erforderlich ist und alle anderen Rahmenbedingungen mit der Bauweise in Einklang gebracht werden können. Vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen in früheren Jahren wurden bundesweit anzuwendende Vorschriften und restriktive Regeln vorgegeben. Hier gilt es, über Pilotprojekte Erfahrungen zu sammeln und die sinnvollen Einsatzmöglichkeiten auszuloten. Ein Hauptproblem bei den Komplett-Fertigteil-Brücken ist die Vielzahl von Fugen, die sich nur schwer dauerhaft gegen die aggressiven Umwelteinflüsse (z. B. Streusalz) sicher abdichten lassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2239 2 1. Welche Vorkehrungen sind für eine erfolgreiche Etablierung der Komplett- Fertigteil-Bauweise im Verkehrsministerium und bei Straßen.NRW zu treffen? Brücken in “Komplett-Fertigteil-Bauweise“ stellen derzeit keine regelkonformen Bauweisen dar. Wie bei den herkömmlichen Brückenbauwerken müssen auch bei diesen Bauwerken Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit nachhaltig gewährleistet sein. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass diese Bauweise wirtschaftlich ist. Für eine Anwendung als Regelbauweise im Zuge von Bundesfern- und Landesstraßen ist es erforderlich, die bundesweit gültigen Regelwerke, insbesondere „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ und „Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING)“, anzupassen. Zuständig hierfür ist das Bundesverkehrsministerium. 2. Entsteht aus einer neuen Bauweise wie der Komplett-Fertigteil-Bauweise neuer Schulungs- und Qualifizierungsbedarf im Verkehrsministerium und bei Straßen.NRW? 3. Wenn ja, welcher und wie wird dieser Bedarf gedeckt. Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die technischen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen entwickeln sich auch im Brückenbau ständig weiter. Daher besteht grundsätzlich ein entsprechender Informations- und Weiterbildungsbedarf bei den für den Brücken- und Ingenieurbau zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesbetriebes Straßenbau NRW wie auch des Ministeriums für Verkehr. Im Rahmen der turnusmäßigen Dienstbesprechungen und Fortbildungsangebote von Bund und Land wird regelmäßig über die neuesten Entwicklungen informiert. 4. Inwiefern müssen Ausschreibungen und Vergabeverfahren an die Anforderungen an die Komplett-Fertigteil-Bauweise angepasst werden, wenn die Landesregierung diese fördern will? 5. Inwiefern ist dies bereits geschehen? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Sobald die unter 1. genannten Regelwerksüberarbeitungen erfolgt sind und diese Bauweise damit zu einer Regelbauweise wird, sind keine weiteren Anpassungen der Ausschreibungen und des Vergabeverfahrens erforderlich. Die Vergabeverfahren sind national bzw. europäisch geregelt.