LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 29.03.2018 Datum des Originals: 29.03.2018/Ausgegeben: 05.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 866 vom 13. März 2018 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/2178 Nottötung von Schweinen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch die Bedrohung der heimischen Schweinehalter durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) wird es wahrscheinlicher, dass bei Ausbruch der ASP bei Hausschweinen der gesamte Bestand eines Betriebs notgetötet werden muss, da eine Heilung nicht möglich ist. Laut Tierschutzgesetz dürfen Schweine nur von Personen betäubt und/oder getötet werden, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (§ 4 Tier- SchG). Das für den Betrieb zuständige Veterinäramt erteilt Auskunft über die Sachkunde, welche dafür nötig ist. Diese ist durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen, gegebenenfalls mit (amtlicher) Prüfung gegeben. Darüber hinaus sind regelmäßige Fortbildungen, wie zur Beurteilung der Tiere bezüglich der Notwendigkeit der Tötung und zur fachgerechten Durchführung (Betäubung, Tötung und jeweilige Kontrolle), unbedingt empfehlenswert. Eine Online-Umfrage der Fachzeitschrift topagrar unter Schweinehaltern hat ergeben, dass fast die Hälfte (46 %) der Schweinehalter sich in diesem Bereich eine praktische Unterweisung durch den Tierarzt wünscht. 23 % wünschen sich eine kombinierte Theorie-/Praxisschulung und 6 % würde eine rein theoretische Schulung genügen. Ein Viertel der Teilnehmer meint allerdings auch, ganz ohne Schulung auszukommen.1 Bei einem immer wahrscheinlicher werdenden Ausbruch der ASP unter Hausschweinen wird auch die Notwendigkeit der Nottötung ganzer Bestände immer wahrscheinlicher. Um eine tiergerechte Nottötung sicher zu stellen ist daher die Sachkenntnis bei betroffenen Schweinehaltern präventiv herzustellen. 1 https://www.topagrar.com/news/Schwein-News-Schwein-46-der-Schweinehalter-wuenschen-sich- Unterweisung-fuer-Nottoetung-9056025.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2272 2 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 866 mit Schreiben vom 29. März 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest (ASP) in einem Betrieb, in dem Hausschweine gehalten werden, ordnet die zuständige Behörde eine Untersuchung der Schweine an. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt im Regelfall die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Verdachtsbetriebs an. Dies passiert spätestens nach der amtlichen Feststellung des Seuchenausbruchs, wenn dieser z. B. durch virologische Untersuchungen belegt ist. Ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht (§ 6 Schweinepest-Verordnung). Oberste Priorität hat bei der Umsetzung der Maßnahme eine zügige, aber auf jeden Fall tierschutzkonforme Durchführung. Die Anordnung wie die Überwachung liegt in den Händen der Kreisordnungsbehörden, also den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Tötung des Gesamtbestandes hat ohne Blutentzug zu erfolgen, um einer Verschleppung der Erreger vorzubeugen. Zum Einsatz kommt dabei die Tierseuchen- Vorsorge Gesellschaft mbH, die insbesondere für diesen Zweck gegründet wurde und mit der die Tierseuchenkasse NRW eine Rahmenvereinbarung unterhält. Diese Rahmenvereinbarung stellt die Erbringung der Leistungen der Gesellschaft sicher, zu der auch eine hygienisch verlässliche Reinigung und Desinfektion des Seuchenobjekts gehört, und begrenzt die dabei insgesamt anfallenden Kosten, die von der Tierseuchenkasse und dem Land übernommen werden müssen. 1. Wie hoch ist der Anteil von schweinehaltenden Betrieben in NRW, bei denen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Tier-SchG bestehen, um eine Nottötung vorzunehmen? 2. In welcher Form werden entsprechende Lehrgänge in NRW angeboten? 3. Wie hat sich die Zahl der Absolventen solcher Lehrgänge in den letzten fünf Jahren entwickelt? 4. Wie wurden die Schweinehalter bisher beim Erwerb der Sachkunde zur Nottötung unterstützt? 5. Durch welche Maßnahmen will die Landesregierung die nordrhein-westfälischen Schweinehalter in Zukunft und insbesondere vor dem Hintergrund eines wahrscheinlichen Ausbruchs der ASP bei Hausschweinen, beim Erwerb der notwendigen Sachkunde zur Nottötung unterstützen? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Wie den Vorbemerkungen zu entnehmen ist, werden Schweinehalter in Nordrhein-Westfalen beim Ausbruch der ASP die notwendige Tötung ihrer Tiere nicht selbst durchführen müssen.