LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2274 29.03.2018 Datum des Originals: 29.03.2018/Ausgegeben: 05.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 880 vom 14. März 2018 der Abgeordneten Dr. Christian Blex und Helmut Seifen AfD Drucksache 17/2194 „Notorische Schulschwänzer“ in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen stellt einen Verstoß gegen das Schulgesetz (§ 43, Absatz 1 Schulgesetz NRW) dar. Diese Verstöße müssen konsequent geahndet werden, damit das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht nicht die Anschlussfähigkeit des Schülers gefährdet. Des Weiteren muss seitens der Schulaufsicht sichergestellt werden, dass der Respekt vor der Institution Schule gewahrt bleibt. Die Schule ist nicht nur ein Ort der Bildung und Erziehung, an dem elementare Tugenden wie Pünktlichkeit, Fleiß und Ordnung vermittelt werden sollen. Der Institution Schule wird darüber hinaus im Rahmen des Sozialisationsprozesses des Schülers eine (besser) Schlüsselrolle zugeschrieben. Besonders für Schüler mit Zuwanderungshintergrund ist der Schulbesuch unabdingbar zur Integration in die deutsche Leitkultur und im Rahmen des Sozialisationsprozesses eine präventive Maßnahme zur Entfremdung gegenüber unserer Kultur. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 880 mit Schreiben vom 29. März 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler fehlten mindestens einen Monat unentschuldigt seit dem Schuljahr 2014 bis dato? (Bitte nach Geschlecht, Schulform und Klasse/Jahrgangsstufe und sofern erhoben nach Herkunft auflisten) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2274 2 2. Welche Sanktionsmaßnahmen wurden im oben genannten Zeitraum gegen diese notorischen Schulschwänzer verhängt? (Bitte nach Jahr, Schulform und Maßnahme auflisten) 3. An welchen Schulen in NRW kam es zu den meisten Verletzungen der Schulpflicht? (Bitte nach Schule und Gemeinde auflisten) Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die erfragten Daten liegen der Landesregierung nicht vor und können innerhalb des für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums auch nicht erhoben werden. 4. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Prävention von Verletzungen der Schulpflicht auszubauen? 5. Wie beurteilt die Landesregierung eine Verschärfung von Sanktionen gegen Schulschwänzer? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Nach geltender Rechtslage stehen vielfältige Maßnahmen unterschiedlicher Intensität zur Verfügung, mit denen angemessen auf die Nichterfüllung der Schulpflicht reagiert werden kann. Die Handlungsoptionen reichen von niedrigschwelligen erzieherischen Einwirkungen wie z.B. der Beratung – ggf. unter Beteiligung des Jugendamtes – über Ordnungsmaßnahmen (§ 53 Absatz 3 SchulG) bis hin zur zwangsweisen Zuführung von Schülerinnen und Schülern zur Schule, zu Verwaltungszwang (Zwangsgeld) und der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 126 Absatz 1 SchulG). Der Runderlass „Überwachung der Schulpflicht“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04.02.2007 (BASS 12-51 Nr. 5) sieht – wie bereits die Vorgängerregelung vom 27.11.1979 – ein abgestuftes Verfahren vor, welches eine angemessene Reaktion auf Schulpflichtverletzungen ermöglicht. Entsprechend der Erfordernisse des Einzelfalls können Maßnahmen nebeneinander oder auch unabhängig voneinander angewandt werden. Die in dem vorgenannten Runderlass genannten Grundsätze sind verwaltungsgerichtlich bestätigt und haben sich in jahrzehntelanger Praxisanwendung bewährt. Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte für ein Erfordernis zur Anpassung der Rechtslage vor.