LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2277 29.03.2018 Datum des Originals: 29.03.2018/Ausgegeben: 05.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 844 vom 6. März 2018 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2103 Überschätzt die Landesregierung das Potenzial für das Repowering von Windenergieanlagen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Politik der Landesregierung in Sachen Windenergie gleicht in den vergangenen Monaten einem Schlingerkurs: Minister Prof. Dr. Andreas Pinkwart zeigte sich in der Presse am 25.10.2017 fest davon überzeugt, dass die derzeit etwa 5.000 Megawatt umfassende Gesamtleistung der rund 3.500 Windenergieanlagen in NRW bis 2022 fast verdoppelt werden kann. Entsprechend hat sich die Landesregierung im Bundesrat dafür eingesetzt, dass die in 2018 ausgeschriebene Windenergie-Leistung erhöht wird (Bundesrat Drucksache 3/18). Dies würde allerdings dem Windenergieausbau in NRW wenig nützen, wenn die Landesregierung auf der anderen Seite ihre landespolitischen Pläne zur Windenergie-Fesselung tatsächlich wie geplant umsetzt. Der Entwurf für einen überarbeiteten Windenergieerlass und die Änderungsvorschläge am Landesentwicklungsplan sind zusammen geeignet, Genehmigungen an neuen Standorten fast unmöglich zu machen. Von einem höheren bundesweiten Ausschreibungsvolumen, würden folglich nur bereits genehmigte Projekte in NRW oder aber die anderen Bundesländer profitieren. Herr Minister Pinkwart geht ganz offensichtlich davon aus, einen Großteil des Zubaus über das Repowering von Altanlagen erreichen zu können. Laut Landesregierung sind noch 1915 Anlagen mit 1851 MW Leistung mit Inbetriebnahmedatum vor 2005 in Betrieb. Dies sind die Anlagen, die bis zum Jahr 2022 für das Repowering vornehmlich infrage kommen. Bisher wurde von diesen Anlagen erst ein Bruchteil repowert. Doch die Landesregierung überschätzt das Potential des Repowering weit. Der technische Fortschritt und die weitere Entwicklung der Windenergie haben zu deutlich größeren Anlagen geführt, die u.a. größere Abstände zur Wohnbebauung benötigen. Daher kommen die meisten der Standorte von Altanlagen für neue Anlagen nicht mehr infrage. Gerade wenn es sich um LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2277 2 Einzelstandorte außerhalb von Konzentrationszonen handelt, ist eine Genehmigung dort nach heutigem Stand nur noch selten möglich. Die meisten Kommunen in NRW haben von ihrer Steuerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und Konzentrationszonen für die Windenergie festgelegt, die die Genehmigung von Windenergieanlagen außerhalb dieser Bereiche in aller Regel ausschließt. Für das Repowering kommen folglich in NRW in Zukunft vornehmlich Altstandorte innerhalb von Konzentrationszonen infrage. Darüber hinaus unterliegen Repowering-Projekte den gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und müssen genauso einen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren nach EEG 2017 erhalten, um einen Vergütungsanspruch für den produzierten Strom zu haben. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 844 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Insbesondere in Bezug auf die Abschätzung des zukünftigen Windenergiezubaus u.a. durch Repowering wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 668 (LT-Drs. 17/1871) verwiesen. Entgegen der Annahmen der Fragestellerin kommen für ein Repowering nicht nur Altstandorte innerhalb von Konzentrationszonen in Betracht. Nach allgemeinem Verständnis und dem Verständnis der Landesregierung werden beim Repowering bestehende Windenergieanlagen älterer Generationen durch modernere und leistungsstärkere Anlagen am selben oder einem anderen Standort ersetzt. Das Repowering bietet darüber hinaus beispielsweise auch Möglichkeiten, durch Zusammenfassung von Repowering-Anlagen in Konzentrationszonen die Windenergienutzung im Gemeindegebiet neu zu ordnen. Der Landesregierung ist darüber hinaus selbstverständlich bewusst, dass Neuanlagen die geltenden planungs- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen. 1. Wie viele der Windenergieanlagen, die bis 2005 errichtet wurden, stehen innerhalb von rechtskräftig ausgewiesenen Konzentrationszonen? 2. Wie viele dieser Konzentrationszonen sind unter geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet, um moderne Windenergieanlagen mit Gesamthöhen über 200 Metern aufnehmen zu können? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Das Aufstellen und Ändern von Bauleitplänen obliegt den Gemeinden im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie sowie zur Übermittlung aktueller Informationen zu den konkret ausgewiesenen Konzentrationszonen an eine zentrale Stelle innerhalb der Landesregierung besteht nicht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2277 3 3. Wie viel Potential (bei angenommenen 4 MW Leistung pro Anlage) ergäbe sich in diesen Konzentrationszonen bezogen auf ganz NRW? 4. Wie hoch wäre das Potential in diesen Konzentrationszonen unter den beabsichtigten neuen Rahmenbedingungen der Landesregierung mit 1.500 Metern Abstand zu reinen und allgemeinen Wohngebieten? 5. Welche Potentiale verblieben in diesen darüber hinaus noch nach der vorgesehenen Streichung des Passus zur Windenergie im Wald im LEP („Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.“)? Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Vorbemerkung der Landesregierung sowie die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Die „Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 – Windenergie“ wird aktuell fortgeschrieben. Hierbei wird auch das Repowering-Potential im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen sowie Vertretern aus Verbänden und Industrie bis Anfang 2019 konkret ermittelt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es kein statisches Potential gibt, da eine stetige technische Entwicklung stattfindet. Außerdem werden Gesetze, Verordnungen, Pläne, Erlasse und Leitfäden insbesondere aufgrund aktueller Rechtsprechung sowie neuer fachlicher Erkenntnisse kontinuierlich weiterentwickelt.