LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2278 29.03.2018 Datum des Originals: 26.03.2018/Ausgegeben: 05.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 873 vom 13. März 2018 des Abgeordneten Alexander Vogt SPD Drucksache 17/2185 Werden Regierungsmitglieder ihrem Anspruch an Seriosität und Mäßigung gerecht? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 757 zum Thema „Sind Journalistinnen und Journalisten nur unabhängig, wenn sie ein CDU-Parteibuch haben?“ stellte die Landesregierung klar, dass sie „einen hohen Maßstab an die Seriosität von Äußerungen der Mitglieder der Landesregierung“ lege. Anlass der Kleinen Anfrage waren die Äußerungen der verbeamteten NRW-Staatssekretärin Serap Güler auf ihrem Twitter-Account am 28.01.2018: „Wirklich schade, dass es unter Journalisten so wenige CDU-Mitglieder gibt. Sonst wären unsere Parteitage sicher auch Jubelveranstaltungen – wie jetzt der #bdk18 der Grünen.“ Ein solcher Tweet widerspricht der in § 33 Satz 2 BeamtStG formulierten Neutralitätspflicht und Pflicht zu gemeinwohlorientiertem Handeln, die von verbeamteten Staatssekretären verlangt, „das übertragene Amt unparteiisch und gerecht auszuüben und bei der Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.“ Stattdessen hat Staatssekretärin Güler die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Berichterstattung der öffentlichrechtlichen Medien massiv infrage gestellt und eine Bevorteilung der Partei Bündnis 90/Die Grünen behauptet. Dem an sie gestellten Anspruch an Seriosität und Mäßigung wird Staatssekretärin Güler damit keineswegs gerecht. Die Landesregierung distanzierte sich in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von ihrer eigenen Staatssekretärin, indem sie darauf verwies, dass es sich um den „persönlichen Twitter- Account“ von Frau Güler handele. Dieses Argument ist insofern fadenscheinig, dass Staatssekretärin Güler zuvor ausschließlich ihre politischen Ämter bei Twitter genannt hatte, bevor sie ihre Bezeichnung in „1. Privatmensch, 2. Frau - und dann noch Mitglied des CDU Bundesvorstandes & stellv. Vorsitzende der CDU Köln“ änderte. Zudem wird die Zugehörigkeit zur CDU und damit auch zu ihrer politischen Rolle weiterhin durch ein großes CDU-Logo als Hintergrundbild deutlich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2278 2 Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 873 mit Schreiben vom 26. März 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Seit wann ist der Zusatz „Privatmensch“ im Twitter-Account von NRW- Staatssekretärin Serap Güler vermerkt? Wie der Fragesteller zutreffend vermerkt, betrifft die Frage den persönlichen Twitter-Account von Frau Staatssekretärin Güler. Insofern stellt die begehrte Information keine solche aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung dar. 2. Inwieweit kann eine verbeamtete Staatssekretärin ihre private und politische Rolle in einem öffentlichen Nachrichtendienst trennen? Eine beamtete Staatssekretärin kann – wie jede oder jeder andere Bedienstete der Landesregierung auch – ihre private von ihrer politischen Rolle in einem öffentlichen Nachrichtendienst trennen, indem sie beispielsweise auf der Seite ihres persönlichen Accounts auf dessen persönlichen Charakter deutlich hinweist. 3. Wo beginnt bzw. endet aus Sicht der Landesregierung das Mäßigungsgebot ihrer Mitglieder? Der Fragesteller wirft eine komplexe, verfassungsrechtlich zu beurteilende Frage in Bezug auf die Mitglieder der Landesregierung auf. Hierzu zählen nach Art. 51 Landesverfassung der Ministerpräsident sowie die Ministerinnen und Minister. In Bezug auf die Fragestellung liegt einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, die als bekannt vorausgesetzt werden kann. Exemplarisch sei auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (2 BvE 2/14) und vom 27. Februar 2018 (2 BvE 1/16) verwiesen. 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass von den MinisterInnen und StaatssekretärInnen die Neutralitätspflicht eingehalten wird? Die Mitglieder der Landesregierung sowie die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beachten die insofern bedeutsamen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen.