LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2294 05.04.2018 Datum des Originals: 04.04.2018/Ausgegeben: 10.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 847 vom 6. März 2018 des Abgeordneten Nic Peter Vogel AfD Drucksache 17/2106 Großraum- und Schwertransporte: Polizei entlasten, Schwertransporte durch qualifizierte Verwaltungshelfer begleiten Es gibt in NRW und der gesamten Bundesrepublik immer mehr Großraum- und Schwertransporte . Dies ist Folge des technischen Wandels und Fortschritts der letzten Jahrzehnte. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn technische Produkte in einem Stück ressourcenschonend produziert und transportiert werden. Großraum- und Schwertransporte ab einer definierten Größe bedürfen der Begleitung durch die Polizei. Wie die „Verkehrsrundschau“ am 3. November 2017 berichtet, wird in Baden-Württemberg die Polizei ab sofort bei der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten entlastet. Anfang November begann nach Auskunft des Innenministeriums in BW ein Pilotversuch zum Einsatz von Privatunternehmen. Bislang mussten Großraum- und Schwertransporte durch die Polizei begleitet werden. Das Projekt in Baden-Württemberg ist auf ein Jahr angelegt. In Baden-Württemberg hat die Anzahl der zu begleitenden Fahrten um fast 60 Prozent zugenommen . In NRW ist die Sachlage kaum anders. Die Polizei ist in zweierlei Hinsicht bei Großraum- und Schwertransporten tätig. Zu den Aufgaben der Polizei gehört zum einen die Kontrolle, ob die erteilten Auflagen und Genehmigungen eingehalten werden, und zum anderen ist die tatsächliche Begleitung mit verkehrsregelnden Maßnahmen, beispielsweise dem Sperren von Kreuzungen, verbunden. Diese Aufgabe bindet erhebliche Ressourcen. Laut einer Rechtsänderung auf Bundesebene sollen Schwertransporte künftig im Regelfall durch sogenannte Verwaltungshelfer begleitet werden. Diese steuern die zum Einsatz kommenden modernen Begleitfahrzeuge der vierten Generation (BF4) und sind für die sichere Fahrt verantwortlich. Im Gegensatz zur Polizei haben die Verwaltungshelfer jedoch keine eigene Entscheidungsbefugnis. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2294 2 Die Verwaltungshelfer werden von der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei in die Besonderheiten der Strecke eingewiesen. Sie müssen besonders geschult und auf ihre Eignung überprüft sein. Nach unserer Recherche gibt es bereits im Kreis Paderborn eine Erleichterung beim Transport von Windradkomponenten. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 847 mit Schreiben vom 4. April 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. 1. Wie ist der Sachstand zu dem Thema „Verwaltungshelfer“ in Nordrhein- Westfalen? Mit Inkrafttreten der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) am 30.05.2017 wird grundsätzlich in Nordrhein-Westfalen bei der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten das Regel-Ausnahme-Prinzip umgekehrt. Dies bedeutet, dass die Begleitung in Ausnahmefällen durch die Polizei und im Regelfall durch Private in der Form von Verwaltungshelfern durchgeführt wird. Die Verwaltungshelfer setzen bei der Begleitung des Transports die verkehrsrechtlichen Anordnungen (Verkehrszeichen) um, die durch die Straßenverkehrsbehörden vor dessen Durchführung angeordnet wurden. Die Begleitung erfolgt in der Regel mit Begleitfahrzeugen der vierten Generation (BF-4). Diese sind mit einer Wechselverkehrszeichenanlage ausgestattet und ermöglichen es so, dass während des Transports verschiedene Verkehrszeichen angezeigt werden. Um die Qualität der Transportbegleitung zu gewährleisten, werden an den Verwaltungshelfer verschiedene Anforderungen gestellt wie zum Beispiel ein Berechtigungsausweis für das Führen eines Begleitfahrzeugs, der Nachweis über Haftpflichtversicherungen und die Streckenkunde als Ergebnis der Einweisung in die Fahrtwege des Transports. Bis zum 31.12.2017 wurden in Nordrhein-Westfalen 916 Verwaltungshelfer eingewiesen. 2. Falls das Projekt schon läuft, wie sind die Erfahrungen damit? In einem seit Ende 2013 laufenden gemeinsamen Modellprojekt des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein- Westfalen wurde der Einsatz privater Verwaltungshelfer in Fällen, in denen bisher eine Polizeibegleitung notwendig war, erfolgreich erprobt bzw. umgesetzt. Bis zum 31.12.2017 handelte es sich dabei um 5.662 Fälle in insgesamt 17 Behörden. 3. Wie viele Einsatzstunden wurden bisher pro Jahr dafür aufgewandt? Die Einsatzstunden bzw. Personalstunden bei der polizeilichen Begleitung von Großraum- und Schwertransporten werden nicht regelmäßig landesweit erhoben und ausgewertet. Eine Behördenumfrage im Jahr 2013 ergab für die Jahre 2010-2012 einen durchschnittlichen Aufwand an jährlichen Einsatzstunden bzw. Personalstunden von 61.564. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2294 3 4. Wie viele Einsatzstunden könnte die Polizei pro Jahr einsparen? Da Einsatzstunden bei der polizeilichen Begleitung von Großraum- und Schwertransporten nicht regelmäßig landesweit erhoben und ausgewertet werden, kann eine konkrete Zahl eingesparter Einsatzstunden nicht genannt werden. Auf Basis der Erfahrungen der Polizei Nordrhein-Westfalen wird erwartet, dass bei konsequenter Anwendung der novellierten VwV-StVO bis zu 20 Prozent der bisher polizeilich begleiteten Großraum- und Schwertransporte künftig mit Verwaltungshelfern abgewickelt werden können. 5. Waren die bisher erhobenen Gebühren kostendeckend? Die im Hinblick auf die Arbeit der Polizei erhobenen Gebühren waren kostendeckend. Sie richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein- Westfalen (Tarifstelle 18.1). Die Gebühren im Rahmen der privaten Begleitung werden durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (Kreise oder Kreisfreie Städte, ausnahmsweise auch die Bezirksregierungen) erhoben. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie bewegen sich zwischen 10,20 € und 767,00 € und werden von den zuständigen Behörden im eigenen Ermessen festgesetzt. Über die Kostendeckung können keine Aussagen gemacht werden.