LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2295 05.04.2018 Datum des Originals: 04.04.2018/Ausgegeben: 10.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 846 vom 6. März 2018 des Abgeordneten Nic Peter Vogel AfD Drucksache 17/2105 Großraum- und Schwertransporte: Vereinfachung bei anhörfreien Dauererlaubnissen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Es gibt in Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union immer mehr Großraum- und Schwertransporte, welche nur mit Sondergenehmigung fahren. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), § 29 „Übermäßige Straßenbenutzung“, zu Absatz 3 „Großraum- und Schwerverkehr“, können Einzel- oder Dauererlaubnisse erteilt werden (siehe: Rn. 95 ff.; Rn. = Randnummer; Anm. d. Verf.) Unter (Rn. 98 aa) „Streckenbezogene Dauererlaubnis“ ist die Gesamtmasse von 60 t und die Achslast von 12 t genannt. Unter (Rn. 99 bb) „Flächendeckende Dauererlaubnis“ steht u.a.: „[…] für bestimmte qualifizierte Straßen können die obersten Länderbehörden Sonderregelungen treffen“. Nach Nummer V.4.f (Rn. 109 ff.), „anhörfreier Bereich“, kann eine flächendeckende Dauererlaubnis erteilt werden, wenn die folgenden Maße und Gewichte eingehalten werden: - 4 m Höhe - 3 m Breite - 20 m Länge für Sattelkraftfahrzeuge und bis 23 m Länge für Züge - 41,8 t Gesamtgewicht Auf den Webseiten verschiedener Schwertransportunternehmen wird für die flächendeckende Dauererlaubnis mit bis zu 60 t für das Bundesland Hessen und 41,8 t für den Rest der Bundesrepublik geworben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2295 2 In Anbetracht des Straßenzustands in NRW ist gerade die Achslast von bis zu 12 t kritisch zu sehen. Die Straßenschädigung steigt nach diversen Publikationen (1)(2) je nach Straßenausbaustandard in der zweiten bis vierten Potenz mit der Zunahme der Achslast. Auch steigt die Straßenschädigung bei Einzelbereifung um ca. das 1,5-fache gegenüber der Verwendung von Zwillingsbereifung. Gerade die maroden Stahlbrückenkonstruktionen an der A1 und A40 leiden maßgeblich durch die heute üblichen hohen Achslasten, da mit jeder Überrollung übermäßige Belastungen in die Stahlkonstruktion eingebracht werden und dadurch die Rissbildung erfolgt. Unabhängig vom Thema „Schwertransport“ ist hier die Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 massiv zu kritisieren. Ein gut konstruierter LKW mit 60 t auf 7 Achsen verursacht nicht mehr Straßenschädigung als ein üblich gebauter 40 t LKW auf 5 Achsen. Oder anders gesagt: Ein 40-Tonnen-LKW könnte durch einfache konstruktive Maßnahmen 20% weniger Straßenschäden verursachen.(2) Ein straßenschonender 60-Tonnen-Schwertransporter wäre dann ein Schwertransporter auf Samtpfoten. Sie sind nicht straßenschädigender als übliche LKW, würden der Branche und dem Baulastträger aber entgegenkommen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 846 mit Schreiben vom 4. April 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der weitaus größte Teil des Güterverkehrsaufkommens in Deutschland sowie in Nordrhein- Westfalen wird nach wie vor über die Straße abgewickelt. Dies gilt auch für Transporte, deren Gewichte und / oder Abmessungen die Grenzen des genehmigungsfreien Verkehrs gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten, den sogenannten Großraum- und Schwertransporten. Diese stellen eine Sondernutzung der Straße gemäß § 29 Abs. 3 und / oder § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO dar, das entsprechende Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt. Das Bundesverkehrsministerium hat 2017 eine Neufassung der VwV-StVO veröffentlicht, die am 30.05.2017 in Kraft getreten ist. 1. Wie handhabt die Landesregierung die flächendeckende Dauererlaubnis für Großraum- und Schwertransporter bezüglich Gesamtgewichte, Achslasten und Fahrzeuglängen? Flächendeckende Dauererlaubnisse können im Rahmen der Festlegungen der VwV-StVO für alle Großraum- und Schwertransporte erteilt werden, die innerhalb der Anhörfreigrenzen gemäß Rn. 109 ff. der VwV-StVO liegen. Darüber hinaus sind innerhalb Nordrhein-Westfalens flächendeckende Dauererlaubnisse ohne Anhörung möglich für: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2295 3 2-achsige Autokrane bis 24 t Gesamtgewicht, 3-achsige Autokrane bis 36 t Gesamtgewicht mit einem Achsabstand von min. 1,65 m und einem Abstand zwischen 1. und 3. Achse von mindestens 4,40 m für das Befahren von Bundesfernstraßen in der Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau NRW, 4-achsige Autokrane bis 48 t Gesamtgewicht mit einem Achsabstand von min. 1,65 m und einem Abstand zwischen 1. und 4. Achse von mindestens 5,30 m für das Befahren von Bundesfernstraßen in der Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau NRW. 2. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, für qualifizierte Straßen in NRW Sonderregelungen zuzulassen und anhörungsfreie Dauererlaubnis für Großraumund Schwertransporter mit bis zu 60 t Gesamtgewicht bei straßenschonender Bauweise zu genehmigen? Maßgebend für die Beurteilung möglicher Fahrtwege von Schwertransporten bis zu 60 t Gesamtgewicht ist die auf der jeweiligen Strecke vorhandene Brückeninfrastruktur. Da sich die Tragfähigkeit der vorhandenen Brücken und damit die erforderlichen Fahrauflagen jederzeit ändern können, sieht die Landesregierung keine Möglichkeit, Dauererlaubnisse für Großraumund Schwertransporte mit bis zu 60 t Gesamtgewicht anhörungsfrei zu genehmigen.