LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2314 09.04.2018 Datum des Originals: 09.04.2018/Ausgegeben: 12.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 878 vom 14. März 2018 des Abgeordneten Roger Beckamp AfD Drucksache 17/2191 Belegung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsheimen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach einem Bericht von Spiegel ONLINE vom 5. Januar 2018 sind in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsheimen von den verfügbaren 78.000 Plätzen derzeit noch 22.000 Plätze belegt. Die vorgehaltenen Unterbringungsmöglichkeiten stellen für die Träger einen erheblichen Kostenfaktor dar. Entscheidungen über die weiterhin vorgehaltenen Unterbringungsmöglichkeiten setzen deshalb verlässliche Vorgaben über die zukünftige Aufnahmepolitik voraus. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 878 mit Schreiben vom 9. April 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Welche Größenordnung hat die durch aktuellen Zuzug dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesene Zahl an Flüchtlingen in den Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsheimen Ende 2017? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf den Bericht an den Integrationsausschuss zum „Sachstand staatliches Asylsystem“ vom 28. Februar 2018, Vorlage 17/575, verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2314 2 2. Welche Gruppen sind darüber hinaus noch in diesen Einrichtungen aus den Vorjahren untergebracht, also z.B. alleinstehende Erwachsene, vollziehbar Ausreisepflichtige, sog. latent Ausreisepflichtige? Die Aufenthaltszeiten in den Landeseinrichtungen werden personenbezogen dokumentiert. Statistische Zahlen zur Aufenthaltsdauer in Abhängigkeit zum jeweiligen asylrechtlichen Status werden von der Landesregierung nicht erhoben. Das Bundesrecht (AsylG) geht von dem Grundsatz aus, dass Flüchtlinge verpflichtet sind, regelmäßig sechs Wochen, längstens aber sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Lediglich Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern sind nach § 47 Abs. 1a AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und im Fall der Ablehnung des Antrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung in einer Aufnahmeeinrichtung zu bleiben. 3. In welchem Umfang wurden Flüchtlinge in Sozialwohnungen auf der Basis von Wohnberechtigungsscheinen untergebracht? 4. In welchem Umfang wurde von den örtlichen Behörden bei der Wohnungsvergabe ggf. von der Möglichkeit der sozialen Dringlichkeit Gebrauch gemacht, um Flüchtlinge vorrangig in Sozialwohnungen unterzubringen? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich setzt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines voraus, dass der wohnungssuchende Haushalt einen zulässigen Aufenthaltsstatus in Nordrhein Westfalen für mindestens ein Jahr besitzt. Unter dieser Voraussetzung ist gem. § 17 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i.V.m. Nr. 7 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) von der zuständigen Stelle bei der Ausübung von Benennungs- und Besetzungsrechten für die Auswahl der für ein Mietverhältnis zu benennenden Haushalte auf die soziale Dringlichkeit des Wohnraumbedarfs abzustellen. Benennungs- und Besetzungsrechte werden grundsätzlich nur zugunsten wohnberechtigter Haushalte ausgeübt. Die soziale Dringlichkeit orientiert sich dabei ausschließlich an den persönlichen Merkmalen mindestens eines Mitglieds des Haushalts (z.B. Alter, Schwangerschaft, Behinderung, Hilfsbedürftigkeit), an der Zusammensetzung des Haushalts (z.B. Haushalte mit Kindern, älteren Menschen, jungen Ehepaaren) und der aktuellen Versorgungssituation mit Wohnraum (z.B. Obdachlosigkeit, von Kündigung/Räumung bedrohtes Mietverhältnis, Entlassung aus einer stationären Einrichtung oder Auszug aus einem Frauenhaus). Daten über die Herkunft der vermittelten Haushalte oder der Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines liegen der Landesregierung nicht vor. 5. Ist der Landesregierung bekannt, in welchem Umfang von den Gemeinden von der Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechtes für kommunale Wohnungen Gebrauch gemacht wurde, um Flüchtlinge unterzubringen? Eigenbedarfskündigungen sind vom Wesen der sozialen Wohnraumförderung für geförderten Wohnraum ausgeschlossen, da sie dem Prinzip der (dauerhaften) Wohnraumversorgung von Haushalten, die sich ohne Hilfe nicht selbständig mit angemessenem Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt versorgen können und auf Hilfe angewiesen sind, widersprechen. Insoweit sind auf Eigenbedarf gestützte Kündigungen von gefördertem Wohnraum, auch wenn LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2314 3 Gemeinden die Verfügungsberechtigten über diesen Wohnraum sind, grundsätzlich nicht zulässig. Soweit Gemeinden über nicht geförderten Wohnungsbestand verfügen, greifen ausschließlich die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Erkenntnisse über derartige Kündigungen liegen nicht vor.