LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2348 11.04.2018 Datum des Originals: 10.04.2018/Ausgegeben: 16.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 879 vom 14. März 2018 des Abgeordneten Roger Beckamp AfD Drucksache 17/2192 Wohnraumversorgung für Flüchtlinge Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Wohnraumversorgung für Flüchtlinge stellt mit der wachsenden Zahl von anerkannten Flüchtlingen, Personen mit subsidiärem Schutz oder Abschiebeverbot (bzw. abgelehnte Asylbewerber) eine zentrale Anforderung für die Versorgung mit Wohnraum dar, sofern nicht zentrale Unterkünfte vorrangig genutzt werden sollen. Insgesamt wird ein Bedarf von ca. 200.000 Wohnungen gesehen. Eine Deckung der Nachfrage soll insbesondere auf zwei Wegen erreicht werden. Zum einen wird im Bereich der im Zensus von 2011 ermittelten Leerstände von ca. 400.000 Wohnungen ein Potenzial von 80.000 aktivierbaren Wohnungen für Flüchtlinge gesehen. Darüber hinaus soll neuer Wohnraum im Bereich der sozialen Wohnraumförderung über den Programmbaustein Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) geschaffen werden. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 879 mit Schreiben vom 10. April 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie dem Minister der Finanzen beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2348 2 1. Wieviel Wohnungen konnten bereits aus dem Leerstandspotenzial aktiviert werden? Da der Wiederbezug leer stehender Wohnungen nicht flächendeckend statistisch erfasst wird, kann die Landesregierung keine Angaben darüber machen, wie viele am 31. Dezember 2014 leer stehende Wohnungen derzeit wieder bewohnt werden. 2. Wer ist Träger der Nutzbarmachung leerstehenden Wohnraums? Die Träger der Nutzbarmachung leerstehenden Wohnraums sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der Wohnungen. 3. Wie wird die Bereitstellung und Modernisierung des Leerstands finanziert, insbesondere aus welchen Wohnbauförderungsprogrammen? Grundsätzlich können bestehende Wohnungen modernisiert werden, wenn Eigentümer in die Verbesserung ihres Wohnraums investieren möchten. Die Entscheidung über eine Bereitstellung, Modernisierung sowie die Art der Finanzierung treffen die Eigentümer selbst. Eine Landesförderung aus der Wohnraumförderung kommt aus dem Programm RL Mod (Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen) dann in Frage, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer bereit sind, nach der Modernisierung die mit der Förderung verbundenen Mietpreis- und Belegungsbindungen einzuhalten. Darüber hinaus können sich Eigentümerinnen und Eigentümer für diesen Zweck bei Einhaltung der in diesen Programmen vorgegebenen Standards auch um Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bemühen. 4. Wieviel Wohnungen sind über den Programmbaustein Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) geschaffen worden bzw. werden in den nächsten Jahren erwartet? Seit dem Beginn des Förderprogramms Wohnraum für Flüchtlinge (RL Flü) am 17. Juni 2015 sind insgesamt 2.707 Wohnungen in Neubau und Bestand gefördert worden. Das Programm ist zum Jahresende 2017 eingestellt worden, da ein erhöhter Bedarf an Wohnungen für Flüchtlinge mit noch ungeklärtem Aufenthaltsstatus nicht mehr besteht. 5. In welcher Form vollzieht sich die Wohnraumversorgung, die nicht mit den in Frage 3 und 4 genannten Bereichen abgedeckt werden kann? Die Wohnraumversorgung von anerkannten Schutzberechtigten und Flüchtlingen obliegt nach erfolgter gemeindescharfer Zuweisung der jeweiligen Kommune.