LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2438 20.04.2018 Datum des Originals: 20.04.2018/Ausgegeben: 25.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 903 vom 21. März 2018 der Abgeordneten Christina Weng SPD Drucksache 17/2246 Werden Arbeitgeber in NRW trotz Verletzung ihrer Informationspflichten geschont? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wenn Arbeitnehmer Betriebsverkäufe aus der Zeitung erfahren, ist das nicht nur ein Skandal, sondern auch ein Gesetzesverstoß. Laut § 121 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetztes (BetrVG) sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer nicht nur über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten, sondern auch folgenden weiteren Aufklärungs- und Auskunftspflichten nachzukommen: Planung von Neubauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen, Arbeitsplätzen Personalplanung betriebliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter betriebliche Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben personelle Einzelmaßnahmen Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses Erläuterung des Jahresabschlusses Unterrichtung der Arbeitnehmer Ein ordnungswidriges Handeln ist dann gegeben, wenn die oben genannten Informationen gar nicht, unvollständig, wahrheitswidrig oder verspätet erteilt werden. Vor Inkrafttreten des BetrVG am 15.01.1972 wurden Verletzungen dieser Pflichten noch als Straftaten verfolgt. Heutzutage kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.1 1 BetrVG § 121, Bußgeldvorschriften LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2438 2 Aufgrund dessen haben Betriebsräte die berechtigte Angst, dass die aktuelle Rechtslage zunehmend dazu führt, dass sie nicht mehr ernst genommen und einfach übergangen werden. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 903 mit Schreiben vom 20. April 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. 1. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §121 BetrVG wurden im Jahr 2017 angezeigt? Im Jahr 2017 wurden insgesamt vier Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 121 Betriebsverfassungsgesetz angezeigt. 2. Wie viele Verfahren wurden mangels öffentlichen Interesses oder anderen weiteren Gründen eingestellt (bitte Gründe auflisten)? Alle vier Verfahren aus dem Jahr 2017 wurden eingestellt: In zwei Fällen wurde die Anzeige zurückgenommen; in einem Fall konnte kein Vorsatz nachgewiesen werden; im vierten Fall kam es zur Einstellung wegen Geringfügigkeit. 3. Wie viele Verfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen? Alle vier Verfahren aus 2017 wurden durch Einstellung rechtskräftig abgeschlossen (s. Antwort auf Frage 2). 4. Wie hat sich die Anzahl der angezeigten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren in den letzten zehn Jahren entwickelt? Die Anzahl der angezeigten und rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 121 Betriebsverfassungsgesetz in den letzten zehn Jahren ist konstant gering (auf das Jahr gerechnet durchschnittlich im einstelligen Bereich). 5. Ist diese Tendenz vergleichbar mit anderen Bundesländern? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf Nachfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde mitgeteilt, dass dort ebenfalls keine eigenen Erkenntnisse vorlägen.