LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2440 20.04.2018 Datum des Originals: 19.04.2018/Ausgegeben: 25.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 897 vom 20. März 2018 der Abgeordneten Sarah Philipp und Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/2234 Baustandards im Rahmen von Neu- und Erweiterungsbauten von Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Vorbemerkung der Kleinen Anfrage CDU und FDP haben miteinander vereinbart, in Nordrhein-Westfalen die Baustandards im Rahmen von Neu- und Erweiterungsbauten von Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu überprüfen und die heutige Zweckbindungsfrist flexibilisieren zu wollen. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 897 mit Schreiben vom 19. April 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Vor welchem Hintergrund sind die Baustandards im Rahmen von Neu- und Erweiterungsbauten von Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu überprüfen? Spezielle Bauvorschriften für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege existieren weder im Bauordnungsrecht noch im öffentlichen Recht. Kindertageseinrichtungen müssen allerdings die allgemeinen Anforderungen (Baustandards) der Landesbauordnung an die Standsicherheit, ggf. den Schutz gegen schädliche Einflüsse, Brandschutz, Wärmeschutz, Schallschutz und ggf. Erschütterungsschutz erfüllen. Neben den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung sind darüber hinaus die in privatrechtlichen Regelwerken bzw. Richtlinien LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2440 2 festgeschriebenen Maßgaben zu berücksichtigen. Zu beachten ist unter anderem die Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen (GUV-V S2) der Unfallkasse Nordrhein- Westfalen (UK NRW). Die DGUV Regel 102-002 „Kindertageseinrichtungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) enthält Konkretisierungen und Erläuterungen zu dieser Vorschrift. Als Arbeitshilfe dient die Broschüre „Die sichere Kindertageseinrichtung“ der UK NRW, die gemeinsam mit den beiden Landesjugendämtern Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) entstanden ist. Darüber hinaus gibt es jugendhilferechtlich keine Standards, sondern lediglich Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen. 2. Inwieweit betrachtet die Landesregierung dabei die heutige Zweckbindungsfrist als hinderlich, so dass eine Flexibilisierung erforderlich ist? Bei jeder finanziellen Förderung mit öffentlichen Mitteln des Bundes oder Landes sind die Fördermittel zweckgebunden und dürfen nicht für einen anderen als für den konkret beantragten Zweck verwendet werden. Die Zweckbindungsfrist für Kita-Plätze beträgt bei Neubaumaßnahmen zwanzig Jahre, bei Aus- und Umbaumaßnahmen ist eine Verlängerung der Zweckbindungsfrist von fünf Jahren auf zehn Jahre beabsichtigt. Diese Zweckbindungsfristen sind sachgerecht. Bei einer Förderung von Baumaßnahmen für Kinder unter drei Jahren beziehungsweise über drei Jahren war der jeweilige Zweck die Betreuung von Kindern unter drei Jahren oder entsprechend über drei Jahren. Das heißt, die geförderten Plätze müssen je nach Förderzweck mit U3- oder Ü3-Kindern belegt werden und das für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist. Dies führte oftmals, trotz umfangreicher Beratung durch die Landesjugendämter, zu strukturellen Schwierigkeiten in den investitionsgeförderten Kindertageseinrichtungen. 3. Wann wird die Landesregierung die Baustandards im Rahmen von Neu- und Erweiterungsbauten von Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege überprüfen? Siehe Antwort auf Frage 1. 4. Wann wird die Landesregierung Maßnahmen auf den Weg bringen, um die heutige Zweckbindungsfrist zu flexibilisieren? 5. Wie soll die Flexibilisierung der Zweckbindungsfrist konkret ausgestaltet sein? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet: Mit dem Ü3-Landesinvestitionsprogramm sind Maßnahmen förderfähig, die der Schaffung neuer Plätze insbesondere für Kinder ab drei Jahren dienen. Das heißt, grundsätzlich ist auch eine Belegung mit einem U3-Kind möglich. Diese Flexibilisierung der Zweckbindung gilt bei diesem Programm von Beginn an. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2440 3 Im Rahmen des aktuellen Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017-2020 des Bundes sind Maßnahmen förderfähig, die der Schaffung und Inbetriebnahme neuer Betreuungsplätze oder dem Erhalt von Plätzen, die ohne die Maßnahme wegfallen würden, für Kinder bis zum Schuleintritt dienen. Dementsprechend können die geförderten Plätze insgesamt mit Kindern im Alter von null Jahren bis zum Schuleintritt belegt werden. Die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Investitionsförderung wurde dementsprechend im August 2017 aktualisiert und angepasst und so die Zweckbindungsfrist in einem weiteren Schritt flexibilisiert. Der Haushalt für das Jahr 2018 sieht für die im Rahmen des U3-Landesinvestitionsprogramms zur Verfügung stehenden Investitionsmittel, analog zu den Mitteln des Ü3- Landesinvestitionsprogramms, eine Öffnung beim Verwendungszweck und damit auch bei der Zweckbindung vor. So ist künftig auch hier eine Verwendung der Mittel sowohl für U3- als auch für Ü3-Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege möglich. Eine entsprechende Anpassung der Förderrichtlinie erfolgt in Kürze.