LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2441 20.04.2018 Datum des Originals: 19.04.2018/Ausgegeben: 25.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 904 vom 21. März 2018 der Abgeordneten Christina Weng SPD Drucksache 17/2247 Unterjährige Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Jedes Kind in Deutschland hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung – jedoch immer nur ab dem 1. August eines jeden Jahres. Dieser statische Termin stellt viele Eltern, deren Kind nicht in den Sommermonaten zur Welt gekommen ist, vor ein finanzielles Dilemma: Entweder sie müssen den Zeitraum der Elternzeit verlängern, ohne weiterhin Elterngeld zu erhalten, oder sie zahlen bereits ab August für einen Platz in der Kindertageseinrichtung, obwohl ihr Kind die Einrichtung erst Monate später besuchen wird. Eine flexiblere Regelung ist daher dringend nötig, um Familien zu entlasten und im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Beruf entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Grundsätzlich ist der Status quo auch in entwicklungspsychologischer Hinsicht kritisch zu sehen: Eltern haben aktuell nicht die Möglichkeit, auf Grundlage des Entwicklungsstandes ihres Kindes zu entscheiden, ab wann es eine Kindertageseinrichtung besucht, sondern sind an den Monat August gebunden. Laut Koalitionsvertrag wollen CDU und FDP die unterjährige Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen vereinfachen, sie bleiben jedoch sehr unkonkret. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 904 mit Schreiben vom 19. April 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2441 2 1. Welche Möglichkeiten bestehen bereits jetzt, um unterjährig Kinder in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen bzw. betreuen zu lassen? Wann Kinder in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen werden, richtet sich vor allem danach, zu welchem Zeitpunkt die Eltern Betreuungsbedarf für ihr Kind angezeigt bzw. angemeldet haben und zu welchem Zeitpunkt sie einen Betreuungsvertrag mit der Einrichtung abschließen. Da der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz mit Vollendung des ersten bzw. dritten Lebensjahres, das heißt, mit dem jeweiligen Geburtstag des Kindes und unabhängig vom Beginn eines Kindergartenjahres entsteht und Eltern in Abhängigkeit vom Bedarf diesen zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Jahr geltend machen können, ist die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung auch unterjährig möglich. Die ganz überwiegende Zahl der Neuaufnahmen erfolgt in der Praxis jedoch zu Beginn des Kindergartenjahres, da dann Plätze frei werden, weil Kinder in die Schule kommen. Solange mithin der notwendige Platzausbau noch nicht abgeschlossen ist, sind unterjährige Aufnahmen in Tageseinrichtungen weniger häufig. In vielen Jugendämtern werden unterdreijährige Kinder unterjährig in der Kindertagespflege aufgenommen. Die in Kindertageseinrichtungen in Anspruch genommenen Betreuungsplätze werden nach dem Kinderbildungsgesetz vom ersten Tag der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung finanziert, unabhängig davon, ob die Aufnahme zu Beginn eines Kindergartenjahres oder unterjährig erfolgt. 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die unterjährige Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen zu vereinfachen? Welche Möglichkeiten zur Vereinfachung der unterjährigen Aufnahme bestehen, hängt vom weiteren Prozess einer Neustrukturierung des Finanzierungssystems der Kindertagesbetreuung ab. Darüber hinaus wird der von der Landesregierung unterstützte Platzausbau zu einer Verbesserung der unterjährigen Aufnahmemöglichkeiten beitragen. 3. Welche Rolle spielt der Entwicklungsstand des Kindes bei der geplanten Vereinfachung der unterjährigen Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen? Der Entwicklungsstand des Kindes spielt keine Rolle, der Rechtsanspruch hängt ausschließlich vom Alter des Kindes ab. 4. Zu welchem Zeitpunkt beabsichtigt die Landesregierung, die Vereinfachung der unterjährigen Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen umzusetzen? Siehe Antwort zu Frage 2