LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2475 25.04.2018 Datum des Originals: 24.04.2018/Ausgegeben: 30.04.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 947 vom 28. März 2018 der Abgeordneten Sarah Philipp SPD Drucksache 17/2335 Wie sind die Erfahrungen mit dem §179 BauGB in Nordrhein Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der BauGB-Novelle 2013 wurde § 179 BauGB dementsprechend angepasst, dass das Rückbau- und Entsiegelungsgebot sich nicht nur auf Objekte im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern auch auf bauliche Anlagen im unbeplanten Innenbereich erstreckt. Da sich verwahrloste, wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Gebäude auch oftmals im unbeplanten Innenbereich finden, versprach sich der Gesetzgeber von dieser Änderung ein wichtiges Instrument für den Kampf der Gemeinden gegen derartige sog. „Schrottimmobilien“. Das Rückbaugebot ist auch im § 179 Abs. 4 um eine moderate Kostenbeteiligung des Eigentümers erweitert worden. Die Behörde kann den Eigentümer verpflichten, die Beseitigung seines Gebäudes ganz oder teilweise zu dulden. Die Beseitigungskosten sind vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensnachteile zu tragen. Bei diesem städtebaulichen Instrument gilt es aber in jedem Einzelfall zu prüfen und zu berücksichtigen, dass gegen die Duldungsanordnung, gegen Kostenbeteiligung und gegen die Höhe der Kostenbeteiligung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt werden kann. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 947 mit Schreiben vom 24. April 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2475 2 1 Wie viele sog. Schrottimmobilien konnten in NRW durch diese 2013 geschaffene Möglichkeit bis heute beseitigt werden (Bitte nach Kommunen und Kalenderjahren)? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die genannte Regelung hinsichtlich ihrer Praktikabilität? 3. Wie viele Kommunen haben gegenüber dem Eigentümer einen Kostenerstattungsbetrag durch Bescheid geltend gemacht? 4. Wie oft konnten hierbei von Eigentümern Beseitigungskosten eingezogen werden, bzw. wer trug sonst die Beseitigungskosten? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Erkenntnisse über die Nutzung des in § 179 Baugesetzbuch (BauGB) verankerten Rückbauund Entsiegelungsgebots und insbesondere der Kostenbeteiligung nach § 179 Absatz 4 BauGB durch die Kommunen liegen der Landesregierung nicht vor. Eine Berichtspflicht der nordrhein-westfälischen Kommunen gegenüber der Landesregierung besteht nicht.