LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/250 28.07.2017 Datum des Originals: 28.07.2017/Ausgegeben: 02.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 10 vom 21. Juni 2017 des Abgeordneten Guido van den Berg SPD Drucksache 17/41 Auswirkungen des Moratoriums zur Verhinderung der Schließung von Sonderschulen für die Martin-Luther –Schule in Elsdorf Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut Presseberichten plant die Landesregierung ein Moratorium zu erlassen, durch das zukünftig keine Förderschulen mehr geschlossen werden sollen. Im Rhein-Erft-Kreis befindet sich die Martin-Luther-Schule in der Stadt Elsdorf, deren Schließung im März 2017 beschlossen wurde. Bei den Eltern der Schülerinnen und Schüler der Martin-Luther-Schule besteht nun Sorgen über die zukünftige Beschulung ihrer Kinder. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 10 mit Schreiben vom 28. Juli 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung hat das Ziel, das Wahlrecht der Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zwischen dem Besuch einer allgemeinen Schule als Ort sonderpädagogischer Förderung und einer Förderschule dauerhaft durch gut erreichbare Angebote zu gewährleisten. Sie prüft daher, ob die heutigen Regelungen zu den Mindestgrößen der Förderschulen angemessen sind. Sie möchte verhindern, dass vor dem Ergebnis dieser Überprüfung Schulträger sich gezwungen sehen, durch Anwendung des derzeit geltenden Rechts vollendete Tatsachen zu schaffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/250 2 1. Was ist darunter zu verstehen, dass keine Förderschule geschlossen werden soll, bis die Voraussetzungen für eine gelingende Inklusion erfüllt sind - also konkret bis wann sind diese Voraussetzungen erfüllt? Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung (§ 81 Absatz 2 SchulG). Er handelt hierbei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Landes. Dazu gehören die Mindestgrößen von Schulen, die das Ministerium für die Förderschulen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dies ist in der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke vom 16. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 621) geregelt. Die Landesregierung hat eine befristete Regelung vorbereitet. Sie soll den Schulträgern öffentlicher Schulen die Fortführung solcher Förderschulen ermöglichen, die die Mindestgrößen nach geltendem Recht nicht erreichen. 2. Was bedeutet dies für die Martin-Luther-Schule in Elsdorf, die zur Zeit 75 statt der bislang geforderten 144 Schülerinnen und Schüler hat, bei der bereits seit 3 Jahrgänge fehlen und deren Schließung der Zweckverband Bedburg/Elsdorf bereits im März 2017 gefasst hat? Der Schulzweckverband Bedburg/ Elsdorf als Schulträger wird in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über seine Schlussfolgerungen aus der in der Antwort auf Frage 1 skizzierten Regelung entscheiden. Die Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde wird ihn dabei informieren und beraten. 3. Ist es richtig, dass jetzt ein Willensbildungsprozess beginne, um auslaufende Schulen wieder zu komplettieren und der bis zu 5 Jahre dauern könne? Die Dauer von Willensbildungsprozessen und der Verfahren in den Kommunen, die zu schulorganisatorischen Beschlüssen führen, ist gesetzlich nicht geregelt. Sie richten sich nach den örtlichen Verhältnissen. 4. Inwieweit erhalten Eltern bei einer Schule, die bereits zur Schließung stand, aber nun durch das Moratorium nicht geschlossen wird, eine Garantie, dass eine jetzige Einschulung nicht doch mit einer Schulschließung bzw. einem Schulwechsel im Laufe der Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers verbunden sein kann? Es ist Aufgabe der Schulträger dafür zu sorgen, dass im Fall der Auflösung einer Schule die Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn geordnet fortsetzen und abschließen können. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen sie dabei. 5. Welche finanzielle Unterstützung erhalten die Kommunen als Schulträger bei der Weiterführung von Mini-Förderschulen und wie wird der zusätzliche pädagogische Fachkräftebedarf gedeckt? Die Ausstattung der Schulen mit Lehrerinnen und Lehrern richtet sich nach den jährlichen Vorgaben des Landeshaushalts. Die Lehrerstellen werden den Schulen auf der Grundlage der in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz genannten Bedarfsparameter LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/250 3 zugewiesen. Das Land wird auch in Zukunft um eine angemessene Personalausstattung der Förderschulen bemüht sein. Die Schulträger sind nach § 79 des Schulgesetzes verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Sie tragen diese Sachkosten (§ 92 Absatz 3 SchulG).