LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 30.04.2018 Datum des Originals: 30.04.2018/Ausgegeben: 04.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 925 vom 5. April 2018 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2303 Stehen nach Urteil zur fehlerhaften Trassenplanung in Hürth nun weitere Trassenplanungen in NRW vor einer Neubewertung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 14. März 2018 auf Klagen von Anwohnern und eines kommunalen Unternehmens den Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung im Bereich der Stadt Hürth für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. In dem Verfahren ging es um den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV- Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen-Sechtem, ein Abschnitt der EnLAG-Trasse 15, die von Osterath nach Weißenthurm führt. Diese Trasse wird im Rahmen des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) errichtet, das seit 2009 den vordringlichen Ausbau von Höchstspannungsfernleitungen regelt. Laut Planfeststellungsbeschluss sollte die geplante Leitung mit rund 80 Meter hohen Masten den Siedlungsbereich Hürth parallel zu einer fortbestehenden Leitung zwischen den Stadtteilen Efferen und Hermülheim queren. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Trassenführung als „abwägungsfehlerhaft“ beanstandet. Die Bezirksregierung Köln habe die Belange nicht ausreichend ermittelt, die für eine Umgehung der Ortslage von Hürth entlang von Gleuel, Burbach, Fischenich und dem Industriepark Knapsack sprechen; dies gelte für Unterschiede in der Siedlungsstruktur, ein Naturschutzgebiet und mögliche technische Schwierigkeiten der Alternativtrasse, teilte das Bundesverwaltungsgericht weiter mit. Generell geraten Planfeststellungsbeschlüsse zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Der Widerstand entlang von Netzausbau-Trassen konzentriert sich gegen Freileitungen in unmittelbarer Nähe zu Siedlungsgebieten und äußert sich immer häufiger auch bereits in Planfeststellungsverfahren. Die für die Genehmigung zuständigen Bezirksregierungen tragen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 2 eine hohe Verantwortung in diesen außerordentlich komplexen Prüfungen und der Abwägung vieler und teils widerstrebender Kriterien. Diese Prüfung mündet schließlich im Planfeststellungsbeschluss, der für die Netzbetreiber, aber auch die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner Verbindlichkeit schaffen soll. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt jedoch, dass in diesen komplexen Verfahren Fehler unterlaufen können. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 925 mit Schreiben vom 30. April 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche laut Energieleitungsausbaugesetz und Bundesbedarfsplangesetz in NRW vorgesehenen Netzausbau-Trassen befinden sich aktuell in welchem Planungsstadium bei welcher Behörde? Die Bundesnetzagentur unterhält auf ihrer Internetpräsenz unter https://www.netzausbau.de/leitungsvorhaben/de.html ein quartalsgenaues Monitoring der Projektstände aller Leitungsbauvorhaben in Deutschland, die dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) oder dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG) unterliegen. Neben den Projektständen sind dort auch Details der einzelnen Vorhaben, kartographische Darstellungen und Diagramme der zeitlichen Abläufe zu finden, ergänzt um Links zu den Websites der Vorhabenträger. Die Vorhaben, die Nordrhein-Westfalen betreffen, sind nachfolgend, tabellarisch getrennt nach EnLAG und BBPlG, mit dem jeweiligen Verfahrensstand und der zuständigen Behörde aufgeführt. Vorhaben in Nordrhein-Westfalen gemäß Energieleitungsausbaugesetz Verfahren Verfahrensstand Behörde EnLAG Nr. Abschnitt 2 Ganderkesee – Wehrendorf St. Hülfe – Wehrendorf Die Leitung ist im Bau. Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2017 abgewiesen. Bezirksregierung Detmold 5 Diele – Niederrhein Punkt Haddorfer See – Punkt Wettringen – Punkt Asbeck Die Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren wurden im vierten Quartal 2017 vorgelegt. Bezirksregierung Münster Punkt Asbeck – Punkt Legden Süd Die Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren werden vorbereitet. Bezirksregierung Münster Punkt Legden Süd – Punkt Nordvelen Planänderungen im Planfeststellungsverfahren werden durchgeführt. Bezirksregierung Münster Punkt Nordvelen – Punkt Borken Süd Die Leitung ist im Bau. Der Leitungsabschnitt wurde bereits realisiert, es fehlt nur Bezirksregierung Münster LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 3 noch an der Fertigstellung der Erdkabelübergangsanlage. Punkt Borken Süd – Punkt Bredenwinkel Die Leitung ist realisiert und im Testbetrieb. Bezirksregierung Münster Punkt Bredenwinkel – Wesel Die Leitung ist realisiert und im Testbetrieb. Bezirksregierung Düsseldorf 7 Bergkamen – Gersteinwerk Die Leitung ist seit 2009 in Betrieb. 13 Niederrhein/Wesel – Landesgrenze Niederlande (Richtung Doetinchem) Wesel – Punkt Wittenhorst Die Leitung ist im Bau. Das Planfeststellungsverfahren wurde im vierten Quartal 2016 abgeschlossen. Bezirksregierung Düsseldorf Punkt Wittenhorst – Bundesgrenze Niederlande Die Leitung ist im Bau. Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Bezirksregierung Münster 14 Niederrhein – Utfort – Osterath Wesel – Utfort Der Antrag für das Planfeststellungsverfahren wird vorbereitet. Bezirksregierung Düsseldorf Utfort – Punkt St. Tönis Der Antrag für das Planfeststellungsverfahren wird vorbereitet. Bezirksregierung Düsseldorf Punkt St. Tönis – Punkt Fellerhöfe Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im vierten Quartal 2012 wurde mit dem Bau begonnen. Die Baumaßnahmen wurden jedoch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 gestoppt. Aufgrund dessen wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Bezirksregierung Düsseldorf 15 Osterath – Weißenthurm Osterath – Gohrpunkt Planänderungen im Planfeststellungsverfahren, das im zweiten Quartal 2012 eröffnet wurde, werden durchgeführt. Bezirksregierung Düsseldorf Gohrpunkt – Rommerskirchen Planänderungen im Planfeststellungsverfahren, das im zweiten Quartal 2012 eröffnet wurde, werden durchgeführt. Bezirksregierung Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 4 Rommerskirchen – Sechtem Nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im vierten Quartal 2016 wurde mit dem Bau begonnen. Mit Urteil vom 14. März 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Bezirksregierung Köln Sechtem – Landesgrenze NW/RP Die Leitung ist seit 2013 realisiert und im Betrieb. Bezirksregierung Köln 16 Wehrendorf – Gütersloh Landesgrenze NI/NW – Hesseln Das Planfeststellungsverfahren für den ursprünglichen Abschnitt von der Landesgrenze NI/NW bis Gütersloh wurde auf Antrag des Vorhabenträgers für den Teilabschnitt Landesgrenze NI/NW – Hesseln gestoppt, nachdem das Vorhaben in den Kreis der Erdkabel-Pilotprojekte aufgenommen worden war. Bezirksregierung Detmold Hesseln – Gütersloh Planfeststellungsverfahren im vierten Quartal 2013 eröffnet. Bezirksregierung Detmold 17 Gütersloh – Bechterdissen Gütersloh - Pkt. Friedrichsdorf Pkt. Friedrichsdorf - Bechterdissen Die Leitung ist seit 2014 realisiert und im vorläufigen Testbetrieb. Bezirksregierung Detmold 18 Lüstringen – Westerkappeln Punkt Gaste - Punkt Hambüren, Punkt Hambüren – Westerkappeln Die Leitung ist realisiert und befindet sich seit November 2017 im vorläufigen Betrieb. Bezirksregierung Münster 19 Kruckel – Dauersberg Kruckel – Garenfeld Planänderungen im Planfeststellungsverfahren, das im dritten Quartal 2015 eröffnet wurde, werden durchgeführt Bezirksregierung Arnsberg Garenfeld – Punkt Ochsenkopf Der Antrag für das Planfeststellungsverfahren wird vorbereitet. Bezirksregierung Arnsberg Punkt Ochsenkopf – Punkt Attendorn Der Antrag für das Planfeststellungsverfahren wird vorbereitet. Bezirksregierung Arnsberg LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 5 Punkt Attendorn – Landesgrenze NW/RP Der Antrag für das Planfeststellungsverfahren wird vorbereitet. Bezirksregierung Arnsberg Landesgrenze NW/RP – Eiserfeld Die Leitung ist im Bau. Das Planfeststellungsverfahren wurde im dritten Quartal 2015 abgeschlossen. Das dagegen gerichtete Klageverfahren beim Bundesverwaltungsgericht wurde beendet. Bezirksregierung Arnsberg Vorhaben in Nordrhein-Westfalen gemäß Bundesbedarfsplangesetz Verfahren Verfahrensstand Behörde BBPlG Nr. Abschnitt 1 Emden Ost – Osterath (A- Nord) Raum Wietmarschen – Raum Borken/Schermbeck Der Antrag auf Bundesfachplanung wurde am 21. März 2018 gestellt. Bundesnetzagentur (BNetzA) Raum Borken/Schermbeck – Osterath Der Antrag auf Bundesfachplanung wurde am 21. März 2018 gestellt. BNetzA 2 Osterath – Philippsburg (Ultranet) Abschnitt C: Osterath – Rommerskirchen Der Antrag auf Bundesfachplanung wurde am 9. Juni 2015 gestellt. Die Festlegung des Untersuchungsrahmens erfolgte am 19. Oktober 2017.Die Vorlage der Unterlagen wird bis zum 15. September 2018 erwartet. BNetzA Abschnitt E: Rommerskirchen – Weißenthurm Der Antrag auf Bundesfachplanung wurde am 18. Dezember 2015 gestellt. Die Festlegung des Untersuchungsrahmens erfolge am 22. August 2016.Die Vorlage der Unterlagen wird im zweiten Quartal 2018 erwartet. BNetzA 9 Die Leitung ist realisiert und wurde im vierten Bezirksregierung Arnsberg LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 6 Hamm- Uentrop – Kruckel Quartal 2017 in Betrieb genommen. 30 Oberzier – Bundesgrenze Belgien (Aachen Lüttich Electricity Grid Overlay (ALEGrO)) Das Planfeststellungsverfahren wurde im zweiten Quartal 2017 eröffnet. Bezirksregierung Köln 2. Nach welchen Kriterien und Verfahren werden in den einzelnen Bezirksregierungen Planfeststellungsbeschlüsse in Netzausbauvorhaben erarbeitet, um sicherzustellen, dass keine Abwägungsfehler entstehen und alle notwendigen Prüfungen durchgeführt werden (bitte erläuternd aufführen)? Die Verfahrensregeln für das Planfeststellungsverfahren ergeben sich für die Netzausbauvorhaben, für die die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen zuständig sind, aus §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und §§ 72 -78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Das Kernstück des Planfeststellungsverfahrens ist die in § 43 S. 4 EnWG verankerte Abwägung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird darunter verstanden, „…dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.“ (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 A 18/16 –, juris Rn. 25.). Folglich geht es immer um eine einzelfallbezogene sorgfältige Betrachtung und Bewertung der jeweilig betroffenen Belange. Gerade innerhalb eines planfestzustellenden Leitungsabschnitts können je nach Leitungsverlauf die schutzgutbezogenen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen und Umwelt sehr stark differieren, sodass die entsprechend betroffenen Belange unterschiedlich ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt werden müssen. Demnach bedarf jedes Netzausbauvorhaben einer an den Einzelfall angepassten sachgerechten Abwägung durch die Planfeststellungsbehörden, auch unter Einbeziehung von Trassenalternativen oder technischen Varianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse anbieten oder im Anhörungsverfahren vorgeschlagen werden. Diese Anforderungen zeigen, dass sich eine schematische und verallgemeinernde Vorgehensweise verbietet. So kann z.B. die Abwägung von gesundheitlichen Betroffenheiten gegenüber umweltrelevanten Belangen keiner starren Skalierung unterworfen werden. Dementsprechend arbeiten die Bezirksregierungen im Rahmen der Planfeststellungsbeschlüsse auch keinen allgemeingültigen Kriterienkatalog ab. Der Prüfumfang hängt vielmehr maßgeblich von den einzelfallabhängigen eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen ab. Im Übrigen enthält § 117b EnWG eine Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. EnWG zu erlassen. Hiervon wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Lediglich für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Planfeststellungsverfahren gibt es allgemeine Verfahrensvorgaben nach den UVP-Gesetzen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 7 des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der zugehörigen UVP- Verwaltungsvorschrift, dort allerdings wiederum nicht speziell für Leitungsbauvorhaben. Um trotz des vielschichtigen und hochkomplexen Abwägungsprozesses weitestgehend sicherzustellen, dass bei der Abwägung keine Fehler unterlaufen, verfolgen die Bezirksregierungen fortlaufend die aktuelle Rechtsprechung zum Netzausbau, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, und werten diese auch im Austausch mit den Vorhabenträgern aus. Zudem wird in diesem Planfeststellungsbereich besonders erfahrenes und qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt, das auch regelmäßig an Fortbildungen insbesondere zu umwelt- und naturschutzrechtlichen Themen teilnimmt. In den vergangenen Jahren wurde das Fachpersonal entsprechend der Bedeutung des Netzausbaus und der Anzahl der Verfahren durch Zuweisung neuer Planstellen aufgestockt. Darüber hinaus befinden sich die Bezirksregierungen untereinander sowie die Bezirksregierungen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein- Westfalen und teilweise mit Behörden in anderen Bundesländern im stetigen Austausch, um eine größtmögliche Rechts- und Verfahrenssicherheit in der Anwendung zu erreichen. Nicht zuletzt deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht die Planfeststellungsbeschlüsse in den jeweiligen Verfahren in Nordrhein-Westfalen in der Mehrzahl der Fälle als rechtmäßig bestätigt. 3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Kritik, die sich im Leipziger Urteil zum Planfeststellungsbeschluss der Kölner Bezirksregierung geäußert hat, bei zukünftigen Planfeststellungsverfahren von Netzausbau-Vorhaben Berücksichtigung findet? Zu dem betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2018, das den Anlass der Kleinen Anfrage bildet, existiert bislang nur eine Pressemitteilung des Gerichts, die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Im Übrigen nimmt die Landesregierung jeglichen gerichtlichen Hinweis in Urteilen zu Planfeststellungsbeschlüssen auf, um die Abwägung der widerstreitenden Belange, die den Kern solcher Planfeststellungen bildet, noch ausgewogener werden zu lassen. Mit diesem Ansatz werden die schriftlichen Urteilsgründe, sobald sie vorliegen, sorgfältig analysiert werden, nicht nur seitens der Landesregierung, sondern auch im Rahmen des regelmäßigen Austausches der Bezirksregierungen untereinander. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung darüber hinaus, um die Bezirksregierungen bei der Erarbeitung von Planfeststellungsbeschlüssen im Zuge von Netzausbau-Vorhaben zu unterstützen? Die Landesregierung hat die Bezirksregierungen mit den notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen ausgestattet, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Planfeststellungsverfahren für Leitungsbauvorhaben notwendig sind. Sie wird jedoch auch in Zukunft keinen Einfluss auf die Erarbeitung konkreter Planfeststellungsbeschlüsse nehmen. 5. Welche anhängigen Klagen gegen Planfeststellungsverfahren bei Netzausbau- Vorhaben sind der Landesregierung bekannt (bitte erläuternd aufführen)? Es ist eine weitere Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV- Höchstspannungsfreileitung Osterath – Weißenthurm (EnLAG-Vorhaben Nr. 15), Teilabschnitt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2510 8 Rommerskirchen - Sechtem, anhängig. Hierbei handelt es sich um eine Klage aufgrund privaten Rechts, mit der lediglich weitere Schutzauflagen gefordert werden, das Vorhaben aber nicht generell in Frage gestellt wird. Im Gassektor ist eine Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Leverkusen gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30.10.2013 für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgas-Parallelleitung von Leverkusen-Hitdorf nach Bergisch Gladbach- Paffrath anhängig. Das OVG Münster hatte alle Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Planfeststellungsbeschlüsse der anderen Bezirksregierungen zu Energieleitungsbauvorhaben sind derzeit nicht Gegenstand von Klageverfahren.