LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2526 04.05.2018 Datum des Originals: 04.05.2018/Ausgegeben: 09.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 923 vom 5. April 2018 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2301 Vermögensbildung von IHKen in NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 09. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht ein grundlegendes Urteil über die (un-)zulässige Vermögensbildung in den Industrie- und Handelskammern gefällt1. In der Folge haben bundesweit und auch in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Verwaltungsgerichte Beitragsbescheide von Industrie- und Handelskammern aufgehoben. Beispielhaft seien hier die Entscheidungen den VG Düsseldorf vom 30. März 20172 und des VG Gelsenkirchen vom 21. November 20173 genannt. Bekannt geworden sind auch etliche Fälle, in denen Industrieund Handelskammern nach Klageerhebung Beitragsbescheide aufgehoben haben. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 923 mit Schreiben vom 4. Mai 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Rechtsaufsicht ist an den Klageverfahren nicht beteiligt und führt darüber keine eigene Statistik. Die Angaben zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Angaben von IHK NRW, die bei den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen abgefragt wurden. Der Zahl an Klageverfahren steht eine Mitgliederzahl von 1.061.251 IHK-Mitgliedsunternehmen in Nordrhein-Westfalen gegenüber (Stand: 01.01.2017). Zudem ist die Anzahl an Verfahren nicht mit der Anzahl an Klägern gleichzusetzen, da in einigen Fällen mehrere Klageverfahren zwischen den gleichen Parteien anhängig waren bzw. sind. 1 https://www.bverwg.de/091215U10C6.15.0 2 http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv/2017/1017/index.php 3 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/19_K_903_16_Urteil_20171121.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2526 2 1. Wie viele Klageverfahren gegen Beitragsbescheide der IHKen waren in NRW in den Jahren 2014 - 2017 anhängig? Es waren 322 Klageverfahren gegen Beitragsbescheide der IHKen in den Jahren 2014-2017 anhängig. 2. In wie vielen Fällen haben Industrie- und Handelskammern Beitragsbescheide nach Klageerhebung ohne Urteil aufgehoben? In 53 Fällen haben Industrie- und Handelskammern Beitragsbescheide nach Klageerhebung ohne Urteil aufgehoben. 3. In wie vielen Fällen wurde in der Sache zugunsten der Klägerinnen oder Kläger entschieden, soweit die Klagen als zulässig erachtet wurden? In 16 Fällen wurde in der Sache zugunsten der Klägerinnen oder Kläger entschieden, soweit die Klagen als zulässig erachtet wurden. 4. Warum hat die Rechtsaufsicht nicht schon in der Vergangenheit auf die Industrieund Handelskammern eingewirkt, um eine offenkundig vielfach praktizierte, rechtswidrige und bekannte Vermögensbildung (vgl. Drucksache 16/3052) zu unterbinden? Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in der angesprochenen Entscheidung erneut betont, dass den Kammern bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Welche Grenzen dennoch zu beachten sind und inwieweit die Haushaltspläne der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, war Gegenstand einer langjährigen und nicht absehbaren Rechtsentwicklung, die mit dem Urteil des BVerwG ihr vorläufiges Ende gefunden hat. 5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung unternommen, damit nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Industrie- und Handelskammern zu einer rechtskonformen Wirtschaftsführung zurückkehren und nicht die einzelnen Unternehmerinnen und Unternehmer weiterhin individuell um ihr Recht kämpfen müssen? Es ist Aufgabe der Kammern sich rechtskonform zu verhalten. Entsprechend sind die notwendigen Schritte von den Kammern in Absprache mit dem Bund und den Ländern unmittelbar nach Erlass des Urteils des BVerwG eingeleitet und umgesetzt worden.