LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2539 08.05.2018 Datum des Originals: 07.05.2018/Ausgegeben: 14.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 935 vom 16. März 2018 der Abgeordneten Dr. Martin Vincentz und Iris Dworeck-Danielowski AfD Drucksache 17/2323 Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen entsprechend des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das am 01. April 2012 in Kraft getretene Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gewährt natürlichen Personen einen Rechtsanspruch auf Prüfung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen und auf zeitnahe Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Der Prüfungsantrag kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft und dem Aufenthaltsstatus von jeder natürlichen Person gestellt werden, die nachweist, über einen ausländischen Berufsabschluss zu verfügen und darlegt, dass sie beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 935 mit Schreiben vom 7. Mai 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Minister für Finanzen, dem Minister des Inneren, dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Ministerin für Schule und Bildung, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, dem Minister der Justiz, dem Minister für Verkehr, der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales beantwortet. 1. Wie viele Einwanderer, Flüchtlinge und Asylsuchende haben 2017 in NRW einen Antrag auf Anerkennung der Gleich-wertigkeit ihrer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation gestellt (Bitte getrennt auflisten nach Geschlechtern, Herkunfts-ländern, Berufen und Aufenthaltsstatus)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2539 2 3. Wie viele Anerkennungsverfahren wurden 2017 in NRW ohne positiven Bescheid abgeschlossen? Zu den Fragen 1 und 3 wird aufgrund des Sinnzusammenhangs gemeinsam Stellung genommen. Die Fragen 1 und 3 können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden, da die Daten zur Statistik für das Jahr 2017 gemäß § 22 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW (BQFG NRW) zurzeit vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (abgekürzt: IT.NRW) als amtlicher Statistikstelle des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die angeforderten Daten werden dem Landtag jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres in Form eines Berichts zur Verfügung gestellt. Der Bericht mit den Daten von 2016 wurde dem Landtag als Vorlage 17/422 „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein- Westfalen - Bericht über die Evaluierung“ zur Verfügung gestellt. 2. Wie viele im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen von Einwanderern, Flüchtlingen und Asylsuchenden wurden bisher anerkannt? Der Aufenthaltsstatus eines Antragstellers oder einer Antragstellerin ist kein Erhebungsmerkmal der amtlichen Statistik nach § 22 BQFG NRW. Der Aufenthaltsstatus ist auch kein Antragskriterium. 4. Welche Ursachen führten zu den Ablehnungen (Bitte nach Ablehnungsgründen unterteilt)? Nach der gesetzlichen Grundlage des BQFG NRW wird ein Antrag abgelehnt, wenn die Abweichung zur deutschen Ausbildung zu groß ist oder sich festgestellte wesentliche Unterschiede nicht durch Ablegen einer Eignungsprüfung oder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder durch nachgewiesene Berufs-erfahrung ausgleichen lassen. Des Weiteren ergeben sich in einzelnen Berufen oder Berufsgruppen noch folgende Gründe: Endgültiges Nichtbestehen einer Kenntnisprüfung. Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. Die Ausbildung wurde abgeschlossen, aber das Ausbildungs-institut ist nicht akkreditiert oder erfüllt nicht die Kriterien des Referenzberufs (z.B. Private Bildungseinrichtung, Abschluss an keiner staatlichen Hochschule). Es ist kein deutscher Referenzberuf für die ausländische Qualifikation vorhanden. Die Gleichwertigkeit kann aufgrund fehlender oder unzureichender Unterlagen nicht belegt werden und weder durch Gutachten oder Kenntnisprüfung oder sonstige Verfahren nach § 18 BQFG NRW lässt sich ein entsprechender Nachweis erbringen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2539 3 5. Wie viele Anpassungsprüfungen wurden für welche Berufsgruppen 2017 in NRW vorgenommen (Bitte mit Vermerk, welche Berufe reglementiert und welche nicht reglementiert sind)? Ob und wie viele Anpassungslehrgänge oder Kenntnisprüfungen durchgeführt werden, ist kein Bestandteil der amtlichen Statistik zum BQFG NRW. Eine Erhebung bei den zuständigen Stellen hat die folgenden Ergebnisse geliefert: Im Bereich der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, gab es insgesamt 45 Eignungs- und Kenntnisprüfungen. Davon: Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (reglementiert): 41 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (reglementiert): 1 Physiotherapeut/-in (reglementiert): 2 Masseur/-in und med. Bademeister/-in (reglementiert): 1. Für das reglementierte Berufsbild der „Staatlich anerkannten Heilpädagogen/Heilpädagoginnen“ nach akademischer Ausbildung (FH) wurden in vier Fällen Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Für Berufe in der Zuständigkeit des Ministeriums für Schule und Bildung wurden 2017 auf der Grundlage des BQFG NRW an den Bezirksregierungen insgesamt 40 „Anpassungsprüfungen“ vorgenommen. Diese gliedern sich wie folgt auf: Erzieherin/Erzieher (reglementiert): 24 Kinderpflegerin/Kinderpfleger (nicht reglementiert): 9 Staatlich geprüfte/r Techniker/in (nicht reglementiert): 6 Staatlich geprüfte/r bautechnische/r Assistent/-in (nicht reglementiert): 1 Für den Beruf „Staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter/-in“ bzw. „Staatlich anerkannte/r Sozialpädagog(e)/-in“ und den Beruf „Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagog(e)/-in“ wurden in 2017 folgende Ausgleichsmaßnahmen beendet: „Staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter/-in“ bzw. „Staatlich anerkannte/r Sozialpädagog(e)/-in“ (reglementiert) Anpassungslehrgänge: 41 Eignungsprüfungen: 0 „Staatlich anerkannte/r Kindheitspädagog(e)/-in“ (reglementiert) Anpassungslehrgänge: 0 Eignungsprüfungen: 2