LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 08.05.2018 Datum des Originals: 07.05.2018/Ausgegeben: 14.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 928 vom 5. April 2018 der Abgeordneten Mehrdad Mostofizadeh, Oliver Keymis, Monika Düker und Arndt Klocke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2306 Wirksamkeit der Anreize der neuen Entgeltordnung am Flughafen Düsseldorf zur Nutzung lärmarmer Flugzeuge Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der neuen Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 6.11.2017 (gültig ab 01.01.2018) hat sich nichts an der Grundsystematik bei den Lärmzuschlägen gegenüber der Entgeltordnung vom 21.10.2016 (gültig ab 01.01.2017) geändert. Die Höhe der Lärmzuschläge ist in der neuen Entgeltordnung in allen Lärmklassen und Zeiten identisch mit der alten Entgeltordnung. Der einzige Unterschied besteht darin, dass es eine Umgruppierung von einzelnen Flugzeugtypen gegeben hat und einige Flugzeugtypen neu aufgenommen wurden. Bei folgenden Flugzeugtypen ist es zu einer Abstufung in geringere Lärmklassen gekommen (die Lärmzuschläge verbilligen sich also für die Fluggesellschaften): - B736 wurde von Lärmklasse 4 in Lärmklasse 3 abgestuft, - B738 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 4 abgestuft, - B752 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 4 abgestuft, - B739 wurde von Lärmklasse 6 in Lärmklasse 5 abgestuft. Bei folgenden Flugzeugtypen ist es zu einer Heraufstufung in höhere Lärmklassen gekommen (die Lärmzuschläge verteuern sich also für die Fluggesellschaften): - A345 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 6 heraufgestuft, - A346 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 6 heraufgestuft, - A388 wurde von Lärmklasse 5 in Lärmklasse 6 heraufgestuft, - B744 wurde von Lärmklasse 6 in Lärmklasse 7 heraufgestuft, - MD82 wurde von Lärmklasse 6 in Lärmklasse 7 heraufgestuft. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 2 Erstmalig eingeführt wurde eine Differenzierung der Entgelte bei Airbus-Flugzeugen der A320- Familie, je nachdem ob sie mit lärmmindernden Wirbelgeneratoren (Vortex-Generatoren) ausgestattet sind oder nicht. Allerdings fallen die Anreize zum nachträglichen Einbau von Wirbelgeneratoren bei der neuen Entgeltordnung nur sehr schwach aus. Am Tage müssen A319- und A320- Flugzeuge ohne Wirbelgeneratoren lediglich 3 Euro mehr an Start- und Landeentgelten zahlen, bei 44 Euro (mit Wirbelgenerator) gegenüber 47 Euro (ohne Wirbelgenerator) macht dies nur ein Preisunterschied von ca. 7 Prozent aus. In der Zeit von 22.00 und 22.59 Uhr müssen A319- und A320- Flugzeuge ohne Wirbelgeneratoren lediglich 12 Euro mehr an Start- und Landeentgelten zahlen, bei 188 Euro (ohne Wirbelgenerator) gegenüber 176 Euro (mit Wirbelgenerator) macht dies nur ein Preisunterschied von ca. 7 Prozent aus. Auch der Unterschied in der Zeit von 23:00 und 23:59 Uhr bzw. 05:00 und 5:59 Uhr fällt mit 19,95 Euro (312,55 Euro ohne Wirbelgenerator bzw. 292,60 Euro mit Wirbelgenerator) nicht sehr hoch aus. Auch hier muss für Flugzeuge ohne Wirbelgenerator nur rund 7 Prozent mehr Entgelt entrichtet werden. Zum Vergleich die Regelung am Flughafen Frankfurt/Main im Hinblick auf die Anreize zum Einbau von Wirbelgeneratoren: A319- und A320-Flugzeuge ohne Wirbelgeneratoren müssen bei Landungen zwischen 6.00 und 21:59 Uhr 201,03 Euro zahlen. Die gleichen Flugzeugtypen zahlen mit Wirbelgeneratoren in dieser Zeit nur 124,14 Euro, also 76,89 Euro weniger. Der Unterschied beträgt demnach 62 Prozent. Bei Landungen zwischen 22:00 und 22:59 Uhr bzw. 5:00 und 5:59 Uhr beträgt dieser Unterschied sogar 115,34 Euro (301,55 Euro ohne Wirbelgeneratoren, 186,21 Euro mit Wirbelgeneratoren), was ebenfalls ein Unterschied von 62 Prozent darstellt. Bei Landungen zwischen 23:00 und 4:59 Uhr beträgt dieser Unterschied sogar 292,74 Euro (603,09 Euro ohne Wirbelgeneratoren, 310,35 Euro mit Wirbelgeneratoren), was ein Unterschied von 94 Prozent bedeutet. In der Antwort auf die Kleine Anfrage zum Thema „Lärmabhängige Start- und Landeentgelte am Flughafen Düsseldorf“ (Landtagsdrucksache 17/1141) hat die Landesregierung 9.11.2017 u.a. folgendes geantwortet: „Insbesondere bei den sehr lauten Luftfahrzeugen der Lärmkategorien 7 und 8 erhöhen sich die Entgelte erheblich. So beträgt der Lärmzuschlag im Tagesverkehr der Lärmkategorie 6 (z.B. A330-200) € 116,00 je Bewegung, während sich der betreffende Lärmzuschlag für die Lärmkategorie 7 (z.B. MD11) auf € 7.000,00 beläuft.“ Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 928 mit Schreiben vom 7. Mai 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz beantwortet. 1. Hält die Landesregierung die Änderungen bei den Lärmzuschlägen bei der neuen Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 6.11.2017 (gültig ab 01.01.2018) gegenüber der Entgeltordnung vom 21.10.2016 (gültig ab 01.01.2017) für ausreichend, um die in der Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP geforderte stärkere Spreizung lärmabhängiger Start- und Landeentgelte zu erreichen? Wie in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 383 der Abgeordneten Arndt Klocke, Oliver Keymis und Mehrdad Mostofizadeh (LT-Drs. 17/1141) näher erläutert, hat das LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 3 Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Eigenschaft als Luftfahrtbehörde die Kompetenzen aus §19 b Luftverkehrsgesetz. Danach hat die Luftfahrtbehörde eine Missbrauchsprüfung vorzunehmen, ein rechtliches Gestaltungsrecht obliegt ihr nicht. Die gesetzlich geforderte Lärmdifferenzierung ist mit der Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 06.11.2017, sowie auch schon in der vorherigen Entgeltordnung, erfüllt. Entgeltspreizungen über das gesetzlich geforderte Maß hinaus können daher nur im politischen Dialog mit den Flughafennutzern und der Flughafenbetreiberin herbeigeführt werden. Die Genehmigung der neuen Entgeltordnung wurde am 31.07.2017 beantragt. Die Verhandlungen hierüber wurden von Frühjahr bis Frühsommer 2017 zwischen den Fluggesellschaften und dem Flughafenbetreiber geführt. Während dieser Verhandlungsrunde hat es zwischen dem Flughafen und dem Ministerium für Verkehr sowohl unter der rot-grünen Vorgängerregierung als auch unter der aktuellen Landesregierung fortlaufende Gespräche gegeben. Nach Übernahme der Regierungsgeschäfte am 30. Juni 2017 durch die aktuelle Landesregierung ließ sich eine noch stärkere Lärmspreizung in der Entgeltordnung nicht mehr realisieren. Gleichwohl bleibt das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne der erwähnten Koalitionsvereinbarung mit den zivilrechtlichen Akteuren (Flughafennutzer und Flughafenbetreiberin) im stetigen Austausch. 2. Wie viele Flugbewegungen sind im Jahr 2017 mit Flugzeugen der Typen B736, B738, B752 und B739 jeweils am Flughafen Düsseldorf erfolgt? (Bei diesen Flugzeugtypen hat es eine Abstufung in geringere Lärmklassen in der neuen Entgeltordnung gegeben.) Die Einstufung in die Lärmklassen erfolgt nach gemessenen Durchschnittslärmpegeln pro Flugzeugtyp. Derzeit teilt der Flughafen die Luftfahrzeuge in 8 Lärmklassen anhand der Lärmmessergebnisse ein. Diese beginnen bei 70 dB(A) und steigen in 4 dB(A) Schritten an. Die Festlegung der Lärmklassen obliegt der Flughafenbetreibergesellschaft. Bei den letzten Messungen an den Stationen 1 und 2 haben sich einige Änderungen zu der bisherigen Eingruppierung einzelner Luftfahrzeugtypen ergeben. An der Messstelle 14 (Kettwig) konnte der Effekt von Vortex-Generatoren an den Flugzeugen der A320 Familie nachgewiesen werden. Die Einbeziehung der Messstelle 14 führte aber auch bei anderen Flugzeugtypen zu einer neuen Einstufung. Die Neugruppierung soll einen Anreiz schaffen, lärmschutzfreundlicher zu fliegen. Flugzeugtyp 2016 2017 B736 926 668 B738 16.760 17.459 B752 16 60 B739 26 62 Eine Veränderung der Flugzeugtypenwahl durch die Fluggesellschaften aufgrund der Herabstufung in der Entgeltordnung wird sich frühestens nach Ablauf des Jahres 2018 zeigen bzw. bewerten lassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 4 3. Wie viele Flugbewegungen sind im Jahr 2017 mit Flugzeugen der Typen A345, A346, A388, B744 und MD82 jeweils am Flughafen Düsseldorf erfolgt? (Bei diesen Flugzeugtypen hat es eine Heraufstufung in höhere Lärmklassen in der neuen Entgeltordnung gegeben.) Die Einbeziehung der Messstelle 14 (Kettwig) führte bei den folgenden Flugzeugtypen zu einer Heraufstufung in höhere Lärmklassen. Flugzeugtyp 2016 2017 A345 14 16 A346 579 113 A388 1.100 1.214 B744 16 26 MD82 314 368 Eine Veränderung der Flugzeugtypenwahl durch die Fluggesellschaften aufgrund der Heraufstufung in der Entgeltordnung wird sich frühestens nach Ablauf des Jahres 2018 zeigen bzw. bewerten lassen. 4. Hält die Landesregierung Entgeltdifferenzen von 7 Prozent (bzw. tageszeitabhängig von 3 Euro, 12 Euro oder 19,95 Euro) zwischen Flugzeugen mit oder ohne Wirbelgeneratoren für ausreichend, um einen wirksamen Anreiz zur Nachrüstung von Wirbelgeneratoren für Fluggesellschaften zu schaffen? Über die wirtschaftlichen Dispositionen einer Fluggesellschaft und die dortigen Entscheidungswege hat die Landesregierung keine Kenntnis. Die Entscheidungsfindung orientiert sich auch nicht ausschließlich an den Entgelten des Flughafens Düsseldorf, sondern unter anderem auch an den Entgelten der anderen, von den Fluggesellschaften angeflogenen Flughäfen. Die aufgeführten Entgeltdifferenzen sind zumindest ein Baustein um Anreize für Luftfahrtgesellschaften zu schaffen, lärmärmere Flugzeug- und Triebwerksvarianten bei ihrem Flotteneinsatz am Verkehrsflughafen Düsseldorf einzusetzen. 5. Wie viele Flugbewegungen mit Flugzeugen der Lärmkategorie 7 bzw. 8 gab es jeweils im Jahr 2017 am Flughafen Düsseldorf? Lärmkategorie 7 4 Lärmkategorie 8 0