LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2593 11.05.2018 Datum des Originals: 11.05.2018/Ausgegeben: 16.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 969 vom 11. April 2018 der Abgeordneten Josefine Paul BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2375 Auch Sparkassen in NRW müssen der sprachlichen Gleichstellung Rechnung tragen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit 1999 gilt das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in NRW. An die Regelungen des LGG haben sich entsprechend § 2 des LGG auch die Sparkassen als Anstalt des öffentlichen Rechts zu halten. Zugleich sind sie auch an § 4 des LGG gebunden: „Gesetze und andere Rechtsvorschriften tragen sprachlich der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung. In der internen wie externen dienstlichen Kommunikation ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. In Vordrucken sind geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden. Sofern diese nicht gefunden werden können, sind die weibliche und die männliche Sprachform zu verwenden.“ 2008 gab die damalige schwarz-gelbe Landesregierung einen Leitfaden zur „Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechtssprache“ heraus. In diesem wird bereits im Vorwort festgehalten, dass eine Gesellschaft, die die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel hat, auch eine gleichstellungsgerechte Rechtssprache erfordere. Dabei verwies die Landesregierung ausdrücklich auf die große Bedeutung von § 4 LGG, als entsprechende gesetzliche Verankerung dieses wichtigen Grundsatzes. Die Bedeutung einer geschlechtergerechte bzw. geschlechtsneutralen Sprache als Schlüssel zur Gleichstellung von Frauen und Männern, ist also hinlänglich bekannt. Daher erstaunt es auch nicht, dass die LAG der kommunalen Frauenbüros/ Gleichstellungsstellen NRW, nach dem Urteil zur Klage von Marlies Krämer, einen gemeinsamen Appel verabschiedet hat. Frau Krämer hatte als Sparkassenkundin zunächst vor dem Landgericht Saarbrücken und schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklagt, um in Vordrucken und Formularen als „Kundin“ bzw. „Kontoinhaberin“ angesprochen zu werden. Die Initiatorinnen des Apells rufen nach dem Urteil des BGH pro generisches Maskulinum nun dazu auf, Widerstand zu leisten. Sie unterstützen das Vorhaben von Frau Krämer vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen. Sie fordern alle Frauen dazu auf, sich dafür stark zu machen, dass sie in den Medien, in LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2593 2 Ansprachen und Reden, in Formularen und Vordrucken, in Stellenausschreibungen und in Gesetzestexten im Jahr 2018 nicht nur mitgemeint, sondern gezielt angesprochen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2593 3 Auch die jetzige Landesregierung verschreibt sich öffentlich dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter. So findet sich auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung der Hinweis, die Landesregierung schaffe die Grundlagen, um die noch immer von Männern dominierten Strukturen weiter zu verändern. Dies wolle man auch mit gesetzlichen Regelungen, die Wirtschaft und Verwaltung zur Gleichstellung verpflichten, erreichen. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 969 mit Schreiben vom 11. Mai 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. 1. Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des BGH, der zufolge keine generelle Verpflichtung zur Umsetzung sprachlicher Gleichstellung aus § 28 Landesgleichstellungsgesetz Saarland (analog § 4 LGG NRW) abzuleiten ist? In dem fraglichen Urteil des BGH ist keine Rechtsauffassung ersichtlich, wonach aus § 28 Landesgleichstellungsgesetz Saarland keine generelle Verpflichtung zur Umsetzung sprachlicher Gleichstellung folgt. Der BGH betont jedoch, dass die Vorschrift ausschließlich eine Verpflichtung von Dienststellen und keinen korrespondierenden Anspruch Dritter vorsieht. 2. Der Düsseldorfer Appell der LAG der kommunalen Frauenbüros/Gleichstellungsstellen NRW „Wir wollen genannt werden – immer und überall“ unterstreicht die Rolle der Sprache als einen Schlüssel zu Gleichberechtigung. Teilt die Landesregierung diese Auffassung? Sprache spiegelt das Bewusstsein und die Kultur des gesellschaftlichen Zusammenlebens wider und beeinflusst ihrerseits die gedankliche Wahrnehmung der Realität. Eine geschlechtergerechte Sprache ist Ausdruck der gelebten Gleichstellung von Frau und Mann. Ihre Anwendung durch die öffentliche Verwaltung leistet deshalb einen unmittelbaren Beitrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung, wie Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes sie fordert. 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Sparkassen in NRW entsprechend § 2 (Geltungsbereich) LGG grundsätzlich dazu verpflichtet sind, in der internen wie externen dienstlichen Kommunikation die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten? Gemäß § 4 Satz 2 LGG NRW ist in der internen wie externen dienstlichen Kommunikation die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 LGG NRW gilt das Gesetz für die Sparkassen. 4. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern auch bei den Sparkassen in NRW zu erwirken? Die Sparkassen in Nordrhein-Westfalen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts Selbstverwaltungsträger. Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkassen unterliegen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2593 4 daher grundsätzlich keinen Weisungen der Landesregierung. Die Sparkassen unterstehen der Rechtsaufsicht der Sparkassenaufsicht im Ministerium der Finanzen. Wird der Sparkassenaufsicht ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften wie zum Beispiel gegen das LGG bekannt, kann sie auf deren Beachtung hinwirken und die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben ggf. mittels geeigneter Maßnahmen durchsetzen. 5. Welche weiteren Initiativen plant die Landesregierung, um das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern durch geschlechtergerechte bzw. geschlechtsneutrale Sprache zu verwirklich? Derzeit sind keine weiteren Initiativen vorgesehen.